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Adresse: Opletalova 20, Prag 1
Telefon: + 420 792 480 835

Handelsbedingung

Handelsunternehmen Kentino s.r.o. (PC PRAGUE)

mit Sitz: Čestmírova 25. 14 000 Prag 4. Identifikationsnummer: 05066743 eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag, Abschnitt C, Einlage 311185

für den Verkauf von Waren über einen Online-Shop unter www.pcpraha.cz

      1. EINFÜHRENDE BESTIMMUNGEN

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) der Handelsgesellschaft Kentino s.r.o. mit Sitz in Čestmirova 25, 140 00 Prag, Identifikationsnummer: 05066743, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag , Abschnitt C, Eintrag 311185 (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) regeln gemäß den Bestimmungen von § 1751 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) Bürgerliches Gesetzbuch“) die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich im Zusammenhang mit oder auf der Grundlage eines zwischen dem Verkäufer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden „Kaufvertrag“) geschlossenen Kaufvertrags (im Folgenden „Kaufvertrag“) ergeben als „Käufer“ bezeichnet) über den Online-Shop des Verkäufers. Der Online-Shop wird vom Verkäufer auf einer Website unter der Internetadresse www betrieben.pcpraha.cz (im Folgenden als „Website“ bezeichnet) über die Website-Schnittstelle (im Folgenden als „Store-Webschnittstelle“ bezeichnet).

    1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten nicht für Fälle, in denen die Person, die Waren vom Verkäufer kaufen möchte, eine juristische Person ist oder eine Person, die bei der Bestellung von Waren im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

    1.3. Von den AGB abweichende Regelungen können im Kaufvertrag vereinbart werden. Abweichende Bestimmungen im Kaufvertrag haben Vorrang vor den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    1.4. Die AGB sind Bestandteil des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in tschechischer Sprache verfasst. Der Kaufvertrag kann in tschechischer Sprache abgeschlossen werden.

    1.5. Der Verkäufer kann den Wortlaut der Geschäftsbedingungen ändern oder ergänzen. Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die während der Gültigkeitsdauer der vorherigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen.

        1. BENUTZERKONTO

      2.1. Basierend auf der Registrierung des Käufers auf der Website kann der Käufer auf deren Benutzeroberfläche zugreifen. Der Käufer kann über seine Benutzeroberfläche (nachfolgend „Benutzerkonto“ genannt) Waren bestellen. Sofern die Weboberfläche des Shops dies zulässt, kann der Käufer Waren auch ohne Registrierung direkt über die Weboberfläche des Shops bestellen.

      2.2. Bei der Registrierung auf der Website und bei der Bestellung von Waren ist der Käufer verpflichtet, alle Daten korrekt und wahrheitsgemäß anzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, die im Benutzerkonto angegebenen Daten im Falle einer Änderung zu aktualisieren. Die vom Käufer im Benutzerkonto und bei der Warenbestellung angegebenen Daten werden vom Verkäufer als korrekt angesehen.

      2.3. Der Zugriff auf das Benutzerkonto ist durch einen Benutzernamen und ein Passwort gesichert. Der Käufer ist verpflichtet, über die für den Zugriff auf sein Benutzerkonto erforderlichen Informationen Stillschweigen zu bewahren.

      2.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Nutzung des Benutzerkontos durch Dritte zu gestatten.

      2.5. Der Verkäufer kann das Benutzerkonto insbesondere dann kündigen, wenn der Käufer sein Benutzerkonto länger als 12 Monate nicht nutzt oder wenn der Käufer gegen seine Pflichten aus dem Kaufvertrag (einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) verstößt.

      2.6. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass das Benutzerkonto insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Wartung der Hard- und Softwareausrüstung des Verkäufers möglicherweise nicht kontinuierlich verfügbar ist notwendige Wartung von Hard- und Softwaregeräten Dritter.

          1. ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS

        3.1. Die gesamte Präsentation der Waren auf der Weboberfläche des Geschäfts hat informativen Charakter und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einen Kaufvertrag über diese Waren abzuschließen. Die Bestimmungen des § 1732 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.

        3.2. Die Webschnittstelle des Shops enthält Informationen über die Waren, einschließlich der Preise der einzelnen Waren und der Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn diese Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem üblichen Postweg zurückgesandt werden können. Die Preise der Waren verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und aller damit verbundenen Gebühren. Die Preise der Waren bleiben so lange gültig, wie sie in der Weboberfläche des Shops angezeigt werden. Die Möglichkeit des Verkäufers, einen Kaufvertrag zu individuell vereinbarten Konditionen abzuschließen, wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

        3.3. Die Weboberfläche des Shops enthält auch Informationen zu den Kosten, die mit der Verpackung und Lieferung der Ware verbunden sind. Die auf der Weboberfläche des Geschäfts aufgeführten Informationen zu den mit der Verpackung und Lieferung der Waren verbundenen Kosten gelten nur in den Fällen, in denen die Waren auf dem Gebiet der Tschechischen Republik geliefert werden.

        3.4. Um Waren zu bestellen, füllt der Käufer das Bestellformular auf der Weboberfläche des Shops aus. Das Bestellformular enthält hauptsächlich Informationen zu:

        3.4.1. bestellte Ware (die bestellte Ware wird vom Käufer in den elektronischen Warenkorb der Webschnittstelle des Shops „gelegt“),

        3.4.2. Zahlungsart des Kaufpreises der Ware, Angaben zur gewünschten Versandart der bestellten Ware und

        3.4.3. Informationen über die mit der Lieferung der Ware verbundenen Kosten (nachfolgend zusammenfassend „Bestellung“ genannt).

        3.5. Vor dem Absenden der Bestellung an den Verkäufer hat der Käufer das Recht, die vom Käufer in der Bestellung eingegebenen Daten zu überprüfen und zu ändern, wobei auch die Fähigkeit des Käufers berücksichtigt wird, bei der Eingabe der Daten in die Bestellung aufgetretene Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschließen“ sendet der Käufer die Bestellung an den Verkäufer ab. Die in der Bestellung aufgeführten Daten werden vom Verkäufer als korrekt angesehen. Unmittelbar nach Erhalt der Bestellung bestätigt der Verkäufer dem Käufer diesen Eingang per E-Mail an die im Benutzerkonto oder in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse des Käufers (im Folgenden „E-Mail-Adresse des Käufers“). .

        3.6. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, abhängig von der Art der Bestellung (Warenmenge, Höhe des Kaufpreises, voraussichtliche Versandkosten) vom Käufer eine zusätzliche Bestätigung der Bestellung (z. B. schriftlich oder telefonisch) zu verlangen.

        3.7. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt durch die Zustellung der Auftragsannahme (Akzeptanz) zustande, die der Verkäufer dem Käufer per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Käufers sendet.

        3.8. Der Käufer verpflichtet sich, bei Abschluss des Kaufvertrages Fernkommunikationsmittel zu nutzen. Die Kosten, die dem Käufer bei der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags entstehen (Kosten für die Internetverbindung, Kosten für Telefongespräche), trägt der Käufer selbst und diese Kosten weichen nicht von den Grundkosten ab Rate.

            1. WARENPREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

          4.1. Der Preis der Ware und etwaige mit der Lieferung der Ware gemäß Kaufvertrag verbundene Kosten kann der Käufer auf folgende Weise an den Verkäufer zahlen:

          v hotovosti v provozovně prodávajícího na adrese Opletalova, č.p. 20, PSČ 11000, Město Praha;
          
          v hotovosti na dobírku v místě určeném kupujícím v objednávce;
          
          bezhotovostně převodem na účet prodávajícího č. 2300998633/2010
          , vedený u společnosti Fio banka (dále jen „účet prodávajícího“);
          
          bezhotovostně platební kartou online prostřednictvím platební brány;
          
          prostřednictvím úvěru poskytnutého třetí osobou - po dohodě.

          4.2. Neben dem Kaufpreis ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auch die mit der Verpackung und Lieferung der Ware verbundenen Kosten in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind im Kaufpreis auch die mit der Lieferung der Ware verbundenen Kosten enthalten.

          4.3. Der Verkäufer verlangt vom Käufer keine Anzahlung oder eine ähnliche Zahlung. Die Bestimmungen des Artikels 4.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verpflichtung zur Vorauszahlung des Kaufpreises der Ware bleiben hiervon unberührt.

          4.4. Bei Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung ist der Kaufpreis bei Erhalt der Ware fällig. Bei bargeldloser Zahlung ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.

          4.5. Bei bargeldloser Zahlung ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis der Ware unter Angabe des variablen Zahlungssymbols zu zahlen. Bei bargeldloser Zahlung ist die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises mit der Gutschrift des entsprechenden Betrages auf dem Konto des Verkäufers erfüllt.

          4.6. Der Verkäufer ist berechtigt, insbesondere wenn der Käufer keine zusätzliche Auftragsbestätigung (Ziffer 3.6) vorlegt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises vor Versand der Ware an den Käufer zu verlangen. Die Bestimmungen des § 2119 Abs. 1 BGB finden keine Anwendung.

          4.7. Eventuelle Rabatte auf den Warenpreis, die der Verkäufer dem Käufer gewährt, sind nicht miteinander kombinierbar.

          4.8. Soweit es im Geschäftsverkehr üblich ist oder es durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, stellt der Verkäufer dem Käufer über die aufgrund des Kaufvertrags geleisteten Zahlungen einen Steuerbeleg – eine Rechnung – aus. Der Verkäufer ist/ist kein Mehrwertsteuerzahler. Steuerbeleg – Der Verkäufer stellt dem Käufer nach Zahlung des Warenpreises eine Rechnung aus und sendet sie in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse des Käufers.

          4.9. Nach dem Umsatzregistrierungsgesetz ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Quittung auszustellen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die erhaltenen Umsätze online bei der Steuerverwaltung zu registrieren; im Falle eines technischen Ausfalls spätestens innerhalb von 48 Stunden.

              1. RÜCKTRITT VOM KAUFVERTRAG

            5.1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass gemäß den Bestimmungen des § 1837 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter anderem kein Rücktritt vom Kaufvertrag über die Lieferung von Waren möglich ist, die nach den Wünschen des Käufers oder für geändert wurden seine Person, aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können, sowie von Waren, die nach der Lieferung unwiederbringlich mit anderen Waren vermischt wurden, aus dem Kaufvertrag über die Lieferung von Waren in verschlossener Verpackung, die der Verbraucher nicht erwerben kann aus der Verpackung entnommen und aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden kann, sowie vom Kaufvertrag über die Lieferung einer Audio- oder Videoaufzeichnung oder eines Computerprogramms, wenn er deren Originalverpackung verletzt.

            5.2. Handelt es sich nicht um einen in Artikel 5.1 der Geschäftsbedingungen genannten Fall oder um einen anderen Fall, in dem ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich ist, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag gemäß § 1829 Abs. 1 zurückzutreten Das Bürgerliche Gesetzbuch muss innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab der Annahme der Ware zurücktreten. Handelt es sich beim Kaufvertrag um mehrere Arten von Waren oder um die Lieferung mehrerer Teile, beginnt diese Frist ab dem Tag der Annahme der Ware letzte Warenlieferung. Der Rücktritt vom Kaufvertrag muss innerhalb der im vorstehenden Satz genannten Frist an den Verkäufer gerichtet werden. Für den Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Käufer das vom Verkäufer bereitgestellte Musterformular verwenden, das eine Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bildet. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann vom Käufer unter anderem an die Adresse des Geschäftssitzes des Verkäufers oder an die E-Mail-Adresse des Verkäufers gerichtet werden [E-Mail geschützt] .

            5.3. Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß Artikel 5.2 der AGB wird der Kaufvertrag von Anfang an aufgehoben. Die Ware muss vom Käufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zustellung der Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag an den Verkäufer zurückgesandt werden. Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, trägt der Käufer die mit der Rücksendung der Ware an den Verkäufer verbundenen Kosten, auch wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem üblichen Postweg zurückgesandt werden kann.

            5.4. Im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß Artikel 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Verkäufer die vom Käufer erhaltenen Beträge innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer auf die gleiche Weise wie folgt zurückzuerstatten Der Verkäufer hat sie vom Käufer erhalten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die vom Käufer erbrachte Leistung bei Rücksendung der Ware durch den Käufer oder auf andere Weise zurückzugewähren, wenn der Käufer damit einverstanden ist und dem Käufer keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer den erhaltenen Betrag zurückzugeben, bevor der Käufer die Ware an ihn zurückgibt oder nachweist, dass er die Ware an den Verkäufer gesendet hat.

            5.5. Der Verkäufer ist berechtigt, den Anspruch auf Ersatz des an der Ware entstandenen Schadens einseitig gegen den Anspruch des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises aufzurechnen.

            5.6. In den Fällen, in denen der Käufer gemäß § 1829 Abs. 1 BGB das Recht hat, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ist auch der Verkäufer berechtigt, jederzeit bis zur Annahme der Ware vom Kaufvertrag zurückzutreten durch den Käufer. In diesem Fall erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis unverzüglich und bargeldlos auf das vom Käufer angegebene Konto zurück.

            5.7. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es in Paragraph 1837, dass der Verbraucher nicht vom Vertrag über b) über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zurücktreten kann, deren Preis unabhängig vom Willen des Unternehmers von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt und die während der Frist auftreten können vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für ASIC Miner, da ihr Preis explizit vom Preis der jeweiligen Kryptowährung abhängt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt an der Börse und auf den Finanzmärkten geschürft/generiert wird. Wir geben zum Beispiel an, dass s19 90TH asic Der Miner kostete rund 240 CZK, als Bitcoin über 000 Million Kronen kostete. Wenn ein Bitcoin weniger als 1 CZK kostet, kostet er 500 CZK. Dabei handelt es sich um dieselbe Maschine, die im gegebenen Zeithorizont nicht durch eine generationsübergreifend fortschrittlichere Maschine ersetzt wurde.

            5.8. Wird dem Käufer zusammen mit der Ware ein Geschenk überreicht, so kommt der Schenkungsvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer mit der auflösenden Bedingung zustande, dass bei einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag der Schenkungsvertrag über ein solches Geschenk seine Wirksamkeit verliert Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zusammen mit dem gegebenen Geschenk an den Verkäufer zurückzugeben.

            5.9 ASIC Wir liefern Bergleute und schweres Gerät im Rahmen eines Arbeitsvertrags. Wann bestellen wir sie beim Hersteller als Sonderanfertigung für den Kunden inklusive Prüfung und Einstellung?

                1. TRANSPORT UND LIEFERUNG VON WAREN

              6.1. Für den Fall, dass die Beförderungsart aufgrund eines besonderen Wunsches des Käufers vereinbart wird, trägt der Käufer das Risiko und alle mit dieser Beförderungsart verbundenen Mehrkosten.

              6.2. Ist der Verkäufer laut Kaufvertrag verpflichtet, die Ware an den vom Käufer in der Bestellung angegebenen Ort zu liefern, ist der Käufer verpflichtet, die Ware bei Lieferung zu übernehmen.

              6.3. Wenn es aus Gründen des Käufers erforderlich ist, die Ware wiederholt oder auf eine andere als in der Bestellung angegebene Weise zu liefern, ist der Käufer verpflichtet, die mit der wiederholten Lieferung der Ware verbundenen Kosten zu tragen, oder Kosten, die mit einer anderen Versandart verbunden sind.

              6.4. Bei der Übernahme der Ware vom Transporteur ist der Käufer verpflichtet, die Unversehrtheit der Verpackung der Ware zu überprüfen und im Falle etwaiger Mängel den Transporteur unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle einer Verletzung der Verpackung, die auf einen unbefugten Eingriff in die Sendung hinweist, ist der Käufer nicht verpflichtet, die Sendung vom Spediteur anzunehmen. Die Rechte des Käufers aus Produktmängelhaftung und sonstige Rechte des Käufers aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

              6.5. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien beim Transport der Ware können in den besonderen Lieferbedingungen des Verkäufers geregelt werden, sofern diese vom Verkäufer herausgegeben wurden.

                  1. RECHTE AUS FEHLERHAFTER LEISTUNG

                7.1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Rechte aus mangelhafter Leistung richten sich nach den einschlägigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen der §§ 1914 bis 1925, § 2099 bis 2117 und § 2161 bis 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. zum Verbraucherschutz in der jeweils gültigen Fassung).

                7.2. Der Verkäufer gewährleistet dem Käufer, dass die Ware bei Erhalt frei von Mängeln ist. Insbesondere haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Käufer:

                7.2.1. Die Ware hat die zwischen den Parteien vereinbarten Eigenschaften und, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, die Eigenschaften, die der Verkäufer oder Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer im Hinblick auf die Art der Ware und aufgrund der Werbung erwartet hat von ihnen durchgeführt,

                7.2.2. die Ware für den Verwendungszweck geeignet ist, den der Verkäufer für ihre Verwendung angibt oder für den Waren dieser Art üblicherweise verwendet werden,

                7.2.3. die Qualität oder Ausführung der Ware dem vertraglich vereinbarten Muster oder Modell entspricht, wenn die Qualität oder Ausführung nach dem vertraglich vereinbarten Muster oder Modell bestimmt wurde,

                7.2.4. ist die Ware in der entsprechenden Menge, Maß oder Gewicht und

                7.2.5. die Ware den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entspricht.

                7.3. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt ein Mangel, so wird davon ausgegangen, dass die Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war.

                7.4. Die Pflichten des Verkäufers aus mangelhafter Leistung bestehen mindestens insoweit, als die Pflichten des Herstellers aus mangelhafter Leistung bestehen. Ansonsten ist der Käufer berechtigt, das Recht wegen eines Mangels, der an der Konsumware auftritt, innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Erhalt geltend zu machen. Soweit auf der verkauften Ware, auf deren Verpackung, in der der Ware beigefügten Anleitung oder in der Werbung aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Nutzungsdauer der Ware angegeben ist, gelten die Bestimmungen zur Beschaffenheitsgarantie. Mit einer Beschaffenheitsgarantie verpflichtet sich der Verkäufer, dass die Ware für den üblichen Verwendungszweck geeignet ist oder für einen bestimmten Zeitraum ihre gewohnten Eigenschaften behält. Wenn der Käufer dem Verkäufer berechtigterweise einen Mangel der Ware vorwirft, läuft die Frist für die Geltendmachung von Rechten aus mangelhafter Leistung bzw. die Gewährleistungsfrist nicht für den Zeitraum, in dem der Käufer die mangelhafte Ware nicht nutzen kann.

                7.5. Die Bestimmungen in Artikel 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Waren, die zu einem niedrigeren Preis verkauft wurden, für einen Mangel, für den ein niedrigerer Preis vereinbart wurde, für eine Abnutzung der Ware, die durch ihren üblichen Gebrauch verursacht wurde, im Falle von gebrauchte Ware einen Mangel aufweist, der dem Grad der Nutzung oder Abnutzung entspricht, den die Ware zum Zeitpunkt des Erhalts beim Käufer hatte, oder wenn sich dieser aus der Beschaffenheit der Ware ergibt. Das Recht wegen mangelhafter Leistung steht dem Käufer nicht zu, wenn der Käufer vor der Übernahme der Ware wusste, dass die Ware einen Mangel aufweist, oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.

                7.6. Die Rechte aus der Produktmängelhaftung stehen dem Verkäufer zu. Sofern jedoch in der dem Verkäufer erteilten Bestätigung über den Umfang der Rechte aus Mängelhaftung (im Sinne der Vorschriften des § 2166 BGB) eine andere zur Reparatur bestimmte Person genannt ist, die sich am Sitz des Verkäufers aufhält bzw an einen Ort, der dem Käufer näher liegt, übt der Käufer das Reparaturrecht bei demjenigen aus, der die Reparatur durchführen soll. Mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß dem vorstehenden Satz eine andere Person mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird, ist der Verkäufer verpflichtet, die Reklamation in jedem Betrieb entgegenzunehmen, in dem die Annahme der Reklamation im Hinblick auf das Sortiment der verkauften Produkte oder Dienstleistungen möglich ist bereitgestellt, ggf. auch am Hauptsitz bzw. Betriebssitz. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, wann der Käufer das Recht ausgeübt hat, welchen Inhalt die Reklamation hat und welche Art und Weise der Bearbeitung der Reklamation der Käufer verlangt; und weitere Bestätigung des Datums und der Art der Bearbeitung der Reklamation, einschließlich einer Bestätigung der Reparatur und ihrer Dauer, oder schriftliche Begründung für die Ablehnung der Reklamation. Diese Verpflichtung gilt auch für sonstige vom Verkäufer mit der Durchführung der Reparatur beauftragte Personen.

                7.7. Der Käufer kann seine Rechte aus der Haftung für Produktmängel insbesondere persönlich in Opletalova 20, 11000 Prag, telefonisch unter +420 602338783 oder per E-Mail unter geltend machen [E-Mail geschützt] .

                7.8. Über das von ihm gewählte Recht hat der Käufer den Verkäufer bei Anzeige des Mangels, unverzüglich nach Anzeige des Mangels, zu informieren. Die getroffene Wahl kann vom Käufer nicht ohne Zustimmung des Verkäufers geändert werden; dies gilt nicht, wenn der Käufer die Beseitigung eines Mangels verlangt, der sich als irreparabel herausstellt.

                7.9. Sofern die Ware nicht die in Artikel 7.2 der AGB genannten Eigenschaften aufweist, kann der Käufer auch die Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware verlangen, wenn dies aufgrund der Art des Mangels nicht unzumutbar ist, der Mangel jedoch nur betroffen ist Teil der Ware, so kann der Käufer nur den Ersatz des Teils verlangen; Ist dies nicht möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Soweit dies jedoch angesichts der Art des Mangels unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn die Beseitigung des Mangels ohne schuldhafte Verzögerung möglich ist, hat der Käufer das Recht auf kostenlose Beseitigung des Mangels. Der Käufer hat auch im Falle eines behebbaren Mangels das Recht auf Lieferung einer neuen Ware oder Ersatz eines Teils, wenn er die Ware wegen wiederholtem Auftreten des Mangels nach der Reparatur oder wegen einer größeren Anzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß nutzen kann. In einem solchen Fall steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Käufer nicht vom Vertrag zurück oder macht er von seinem Recht auf Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache, auf Ersatz eines Teiles oder auf Nachbesserung keinen Gebrauch, kann er einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Der Käufer hat das Recht auf einen angemessenen Preisnachlass auch dann, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, eine neue Ware ohne Mängel zu liefern, seine Teile auszutauschen oder die Ware zu reparieren, sowie wenn der Verkäufer die Situation nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt oder die Abhilfe schaffen würde dem Käufer erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

                7.10. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Mängelhaftung des Verkäufers können durch das Reklamationsverfahren des Verkäufers geregelt werden.

                    1. SONSTIGE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

                  8.1. Der Käufer erwirbt das Eigentum an der Ware durch Zahlung des vollständigen Kaufpreises der Ware.

                  8.2. Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer nicht an Verhaltensregeln im Sinne der Bestimmungen des § 1826 Abs. 1 Buchstabe gebunden e) des Bürgerlichen Gesetzbuches.

                  8.3. Der Verkäufer bearbeitet Verbraucherbeschwerden über eine elektronische Adresse [E-Mail geschützt] . Der Verkäufer sendet Informationen zur Bearbeitung der Beschwerde des Käufers an die E-Mail-Adresse des Käufers.

                  8.4. Für den Ausschluss ist die Tschechische Handelsinspektion mit Sitz in Štěpánská 567/15, 120 00 Prag 2, ID-Nummer: 000 20 869, Internetadresse: https://adr.coi.cz/cs verantwortlich -gerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus dem Kaufvertrag. Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus dem Kaufvertrag kann die Online-Streitbeilegungsplattform unter http://ec.europa.eu/consumers/odr genutzt werden.

                  8.5. Das Europäische Verbraucherzentrum Tschechische Republik mit Sitz in Štěpánská 567/15, 120 00 Prag 2, Internetadresse: http://www.evropskyspotrebitel.cz ist die Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten). ).

                  8.6. Der Verkäufer ist berechtigt, Waren auf der Grundlage eines Gewerbescheins zu verkaufen. Die Gewerbeaufsicht wird durch das zuständige Gewerbeamt in seinem Zuständigkeitsbereich durchgeführt. Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten überwacht den Bereich des Schutzes personenbezogener Daten. Die Tschechische Handelsinspektion überwacht in einem bestimmten Umfang unter anderem die Einhaltung des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. über Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung.

                  8.7. Der Käufer übernimmt hiermit die Gefahr einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 1765 Abs. 2 BGB.

                  8.8. Für die verkauften Waren wird standardmäßig eine Garantie gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch gewährt. Sofern nicht anders angegeben, beträgt diese in der Regel 2 Jahre. Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Standardgarantie, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, besteht die Möglichkeit, eine zusätzliche kommerzielle Garantie zu erwerben, die einen größeren Umfang und eine längere Laufzeit hat.

                      1. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

                    9.1. Ihre Informationspflicht gegenüber dem Käufer gemäß Artikel 13 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr usw die Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden „DSGVO-Verordnung“ genannt) in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Käufers zum Zweck der Erfüllung des Kaufvertrags, zum Zweck der Aushandlung des Kaufvertrags Kaufvertrag und zur Erfüllung öffentlicher Pflichten des Verkäufers werden vom Verkäufer durch ein besonderes Dokument erfüllt.

                        1. VERSAND VON KOMMERZIELLEN NACHRICHTEN UND SPEICHERUNG VON COOKIES

                      10.1. Der Käufer stimmt gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 480/2004 Slg. über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft) zu, in der jeweils gültigen Fassung, auf die Zusendung geschäftlicher Mitteilungen durch den Verkäufer an eine elektronische Adresse oder Telefonnummer des Käufers. Der Verkäufer kommt seiner Informationspflicht gegenüber dem Käufer gemäß Artikel 13 der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Käufers zum Zweck der Zusendung von Geschäftsmitteilungen durch ein spezielles Dokument nach.

                      10.2. Der Käufer stimmt der Speicherung sogenannter Cookies auf seinem Computer zu. Für den Fall, dass ein Kauf auf der Website und die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag möglich ist, ohne dass sogenannte Cookies auf dem Computer des Käufers gespeichert werden, kann der Käufer die Einwilligung gemäß vorstehendem Satz jederzeit widerrufen .

                          1. LIEFERUNG

                        11.1. Es kann an die E-Mail-Adresse des Käufers gesendet werden.

                            1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

                          12.1. Wenn die durch den Kaufvertrag begründete Beziehung ein internationales (ausländisches) Element enthält, vereinbaren die Parteien, dass die Beziehung dem tschechischen Recht unterliegt. Durch die Wahl des Rechts gemäß dem vorstehenden Satz wird dem Käufer, der Verbraucher ist, nicht der Schutz entzogen, der durch die Bestimmungen der Rechtsordnung gewährleistet ist, von denen vertraglich nicht abgewichen werden kann und die mangels solcher Bestimmungen nicht zulässig sind Die Rechtswahl würde ansonsten nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das Recht vertraglicher Schuldverhältnisse Anwendung finden ( Rom I).

                          12.2. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, wird die ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt, deren Bedeutung der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

                          12.3. Der Kaufvertrag einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Verkäufer in elektronischer Form archiviert und ist nicht zugänglich.

                          12.4. Die Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht aus einem Musterformular für den Rücktritt vom Kaufvertrag.

                          12.5. Kontaktdaten des Verkäufers: Lieferadresse Kentino s.r.o., Čestmírova 25, Prag 4, 140 00 Prag, Telefon 602 338 783.

                          Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur DSGVO finden Sie unter: Schutz der personenbezogenen Daten der Lieferanten.

                          13. Ergänzung der Ausreisebedingungen, damit sie den Anforderungen von ČOI entsprechen.

                          Was die Geschäftsbedingungen anbelangt, respektieren wir voll und ganz das sich ändernde Bürgerliche Gesetzbuch, sind jedoch gezwungen, seinen Buchstaben hier wiederholt umzuschreiben und den Wortlaut der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der EU Nr. 524/2013 nach Angaben der Tschechischen Republik hinzuzufügen Kommerzielle Inspektion. Darüber hinaus sind wir gezwungen, Sie über die Änderung der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG zu informieren. Obwohl die Informationen erschöpfend sind, ist es im Interesse der Nichtverletzung von Abs. 5a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. Deshalb informieren wir Sie über alles, was ČOI bei der letzten Inspektion von uns verlangt.

                          ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU PFLICHTEN

                          Teil 1

                          Entstehung von Pflichten und deren Inhalt

                          § 1721

                          Aus der Verpflichtung hat der Gläubiger das Recht auf bestimmte Leistung gegen den Schuldner als Forderung, und der Schuldner hat die Verpflichtung, dieses Recht durch Erfüllung der Schuld zu befriedigen.

                          § 1722

                          Die Leistung, die Gegenstand der Verpflichtung ist, muss finanzieller Natur sein und dem Interesse des Gläubigers entsprechen, auch wenn dieses Interesse nicht nur finanzieller Natur ist.

                          § 1723

                          (1) Die Verpflichtung ergibt sich aus einem Vertrag, aus einer rechtswidrigen Handlung oder aus einem anderen nach der Rechtsordnung dafür in Frage kommenden Rechtstatbestand.

                          (2) Regelungen über Verpflichtungen aus Verträgen sind verhältnismäßig auch auf Verpflichtungen anzuwenden, die auf anderen rechtlichen Tatsachen beruhen.

                          Teil 2

                          Vertrag

                          Abschnitt 1

                          Allgemeine Bedingungen

                          § 1724

                          (1) Mit dem Vertrag bekunden die Parteien ihren Willen, untereinander eine Verpflichtung zu begründen und sich an den Vertragsinhalt zu halten.

                          (2) Die Vorschriften über Verträge sind auch auf die Willensbekundung, mit der sich eine Person an andere Personen wendet, verhältnismäßig anzuwenden, sofern nicht die Art der Willensbekundung oder das Gesetz dem entgegenstehen.

                          § 1725

                          Der Vertrag kommt zustande, sobald sich die Parteien über seinen Inhalt geeinigt haben. Den Parteien steht es im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei, den Vertrag auszuhandeln und seinen Inhalt zu bestimmen.

                          § 1726

                          Halten die Parteien den Vertrag für abgeschlossen, obwohl sie sich tatsächlich nicht über die Voraussetzungen geeinigt haben, die sie im Vertrag hätten vereinbaren sollen, so gilt die Willensäußerung als abgeschlossener Vertrag, wenn, insbesondere unter Berücksichtigung ihres späteren Verhaltens, es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Vertrag auch ohne die Festlegung dieses Erfordernisses zustande käme. Hat eine der Parteien jedoch bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass die Einigung über bestimmte Einzelheiten Voraussetzung für den Vertragsschluss ist, so gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen; so ist die Vereinbarung über die übrigen Forderungen der Partei auch dann nicht verbindlich, wenn sie protokolliert wurden.

                          § 1727

                          Jeder von mehreren Verträgen, die in derselben Sitzung geschlossen wurden oder in demselben Dokument enthalten sind, wird gesondert betrachtet. Ergibt sich aus der Natur mehrerer Verträge oder aus ihrem den Parteien bei Vertragsschluss bekannten Zweck, dass sie voneinander abhängig sind, so ist das Zustandekommen jedes einzelnen Vertrags Voraussetzung für das Zustandekommen der übrigen Verträge. Die Beendigung der Verpflichtung eines von ihnen ohne Befriedigung des Gläubigers führt zur Aufhebung der anderen abhängigen Verträge mit ähnlichen rechtlichen Auswirkungen.

                          § 1728

                          (1) Jeder kann einen Vertrag frei aushandeln und ist nicht dafür verantwortlich, dass er nicht zustande kommt, es sei denn, er beginnt mit der Aushandlung eines Vertrags oder führt die Verhandlung ohne die Absicht fort, einen Vertrag abzuschließen.

                          (2) Bei der Verhandlung über den Abschluss des Vertrages werden die Vertragsparteien einander alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitteilen, die ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssen, so dass jede der Parteien von der Möglichkeit des Abschlusses eines wirksamen Vertrages überzeugt werden kann und dass jeder Vertragspartner einander über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände informieren kann, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen dass eine der Parteien kein Interesse am Vertragsabschluss hat.

                          § 1729

                          (1) Gelangen die Parteien bei den Vertragsverhandlungen zu einem solchen Stand, dass der Abschluss des Vertrages höchstwahrscheinlich erscheint, bricht die Partei die Verhandlungen über den Abschluss ab, obwohl die andere Partei berechtigterweise erwarten konnte, dass der Vertrag zustande kommt Einen Vertrag abzuschließen, ohne dafür einen triftigen Grund zu haben, ist unredliches Handeln.

                          (2) Die unredlich handelnde Partei hat der anderen Partei Schadensersatz zu ersetzen, höchstens jedoch in der Höhe, die dem Schaden aus dem nicht zustande gekommenen Vertrag in vergleichbaren Fällen entspricht.

                          § 1730

                          (1) Soweit sich die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlung gegenseitig Informationen und Mitteilungen übermitteln, ist jede Partei berechtigt, darüber Aufzeichnungen zu führen, auch wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

                          (2) Erhält eine Partei bei Vertragsverhandlungen vertrauliche Informationen oder Mitteilungen über die andere Partei, stellt sie sicher, dass diese nicht missbräuchlich verwendet oder ohne rechtmäßigen Grund weitergegeben werden. Wenn er diese Pflicht verletzt und sich dadurch bereichert, gibt er dem anderen das, womit er sich bereichert hat.

                          Abschnitt 2

                          Ein Vertragsschluss

                          Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages

                          § 1731

                          Aus dem Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages (nachfolgend „Angebot“ genannt) muss klar hervorgehen, dass die Person, die es unterbreitet, beabsichtigt, mit der Person, an die das Angebot gerichtet wird, einen bestimmten Vertrag abzuschließen.

                          § 1732

                          (1) Eine Klage, die zum Abschluss eines Vertrages führt, ist ein Angebot, wenn es die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, so dass der Vertrag durch seine einfache und vorbehaltlose Annahme zustande kommt, und wenn es den Willen des Bieters zur Bindung an das Angebot zum Ausdruck bringt Vertragsschluss, wenn das Angebot angenommen wird.

                          (2) Es wird davon ausgegangen, dass ein Angebot, Waren zu liefern oder eine Dienstleistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen, das im Rahmen der Geschäftstätigkeit durch Werbung, in einem Katalog oder durch die Ausstellung von Waren gemacht wird, ein Angebot ist, das der Erschöpfung der Lagerbestände oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Unternehmers unterliegt aufführen.

                          § 1733

                          Eine Willensbekundung, die nicht § 1732 entspricht, stellt kein Angebot dar und kann daher nicht angenommen werden. Enthält die Willensbekundung Leistungsversprechen für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Ergebnis, handelt es sich um eine öffentliche Zusage, andernfalls lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Gleiches gilt für Äußerungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten oder werblichen Charakter haben, soweit sich daraus nicht eindeutig etwas anderes ergibt.

                          § 1734

                          Ein mündlich abgegebenes Angebot muss unverzüglich angenommen werden, sofern sich aus seinem Inhalt oder den Umständen seiner Abgabe nichts anderes ergibt. Dies gilt auch dann, wenn der anwesenden Person ein schriftlich abgegebenes Angebot vorgelegt wurde.

                          § 1735

                          Ein schriftlich an eine abwesende Person gerichtetes Angebot muss innerhalb der im Angebot genannten Frist angenommen werden. Wenn keine Frist angegeben ist, kann das Angebot zu einem Zeitpunkt angenommen werden, der der Art des vorgeschlagenen Vertrags und der Geschwindigkeit der vom Anbieter zur Übermittlung des Angebots verwendeten Mittel angemessen ist.

                          § 1736

                          Das Angebot ist unwiderruflich, wenn es darin ausdrücklich vermerkt ist oder die Parteien dies vereinbaren. Das Angebot ist auch dann unwiderruflich, wenn es sich aus den Verhandlungen der Parteien zum Abschluss des Vertrages, aus deren vorangegangener Geschäftsbeziehung oder aus Zollgründen ergibt.

                          § 1737

                          Stornierung des Angebots

                          Obwohl ein Angebot unwiderruflich ist, kann es widerrufen werden, wenn der Widerruf der anderen Partei vor oder zumindest gleichzeitig mit der Abgabe des Angebots mitgeteilt wird.

                          § 1738

                          Rückzug des Angebots

                          (1) Auch wenn ein Angebot widerruflich ist, kann es innerhalb der für die Annahme gesetzten Frist nicht zurückgezogen werden, es sei denn, dies ist im Angebot vorgesehen. Ein widerrufliches Angebot kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf vor der Absendung der Angebotsannahme durch die andere Partei erfolgt.

                          (2) Das Angebot kann nicht widerrufen werden, wenn darin die Unwiderruflichkeit zum Ausdruck gebracht wird.

                          § 1739

                          (1) Bei Ablehnung des Angebots verliert die Ablehnung ihre Wirksamkeit.

                          (2) Wenn eine der Parteien verstirbt oder ihre Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Vertrages verliert, erlischt das Angebot, wenn sich dies aus dem Angebot selbst oder aus der Art und dem Zweck des vorgeschlagenen Vertrags ergibt.

                          Annahme des Angebots

                          § 1740

                          (1) Der Adressat des Angebots wird das Angebot annehmen, wenn er dem Angebot gegenüber dem Bieter rechtzeitig zustimmt. Schweigen oder Untätigkeit an sich ist keine Akzeptanz.

                          (2) Eine Willensäußerung, die Ergänzungen, Vorbehalte, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, stellt eine Ablehnung des Angebots dar und gilt als neues Angebot. Die Annahme eines Angebots ist jedoch eine Reaktion, die mit anderen Worten den Inhalt des vorgeschlagenen Vertrags definiert.

                          (3) Eine Antwort mit einer Ergänzung oder Änderung, die die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändert, stellt eine Annahme des Angebots dar, es sei denn, der Anbieter lehnt diese Annahme unverzüglich ab. Der Anbieter kann die Annahme eines Angebots durch eine bereits im Angebot enthaltene Änderung oder Abweichung oder auf andere Weise, die keinen Anlass zu Zweifeln gibt, ausschließen.

                          § 1741

                          Bei einem an mehrere Personen gerichteten Angebot kommt der Vertrag dann zustande, wenn alle diese Personen das Angebot annehmen, wenn sich aus seinem Inhalt die Absicht des Anbieters ergibt, dass alle Personen, an die sich das Angebot richtet, Vertragspartei werden, oder wenn dies der Fall ist aus den Umständen, unter denen das Angebot gemacht wurde, eine Absicht vernünftigerweise angenommen werden kann. Dasselbe gilt entsprechend, wenn der Wille des Bieters offensichtlich ist, dass eine bestimmte Anzahl dieser Personen Vertragspartei wird.

                          § 1742

                          Die Annahme eines Angebots kann widerrufen werden, wenn die Stornierung durch den Bieter spätestens bei der Annahme erfolgt.

                          § 1743

                          (1) Auch eine verspätete Annahme eines Angebots hat die Wirkung einer rechtzeitigen Annahme, wenn der Bieter dem Angebotsgeber unverzüglich zumindest mündlich mitteilt, dass er die Annahme für rechtzeitig hält, oder beginnt, sich entsprechend zu verhalten Angebot.

                          (2) Wenn sich aus dem Schreiben, in dem die Annahme des Angebots zum Ausdruck gebracht wird, ergibt, dass es unter solchen Umständen versandt wurde, dass es den Anbieter rechtzeitig erreicht hätte, wenn es auf dem üblichen Weg transportiert worden wäre, hat eine verspätete Annahme die Wirkung einer rechtzeitigen Annahme, es sei denn, der Anbieter teilt demjenigen, dem das Angebot unterbreitet wurde, unverzüglich zumindest mündlich mit, dass es das Angebot als hinfällig ansieht.

                          § 1744

                          Unter Berücksichtigung des Inhalts des Angebots oder der zwischen den Parteien vereinbarten Gepflogenheiten oder wenn es üblich ist, kann die Person, an die sich das Angebot richtet, das Angebot dadurch annehmen, dass sie entsprechend handelt, insbesondere indem sie es bereitstellt oder annimmt Leistung. Die Annahme eines Angebots erfolgt zum Zeitpunkt der Geschäftsabwicklung, sofern sie rechtzeitig erfolgt.

                          § 1745

                          Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem die Annahme des Angebots wirksam wird.

                          Abschnitt 3

                          Inhalt des Vertrages

                          § 1746

                          (1) Auf Verträge, deren Inhalt die in der jeweiligen Grundbestimmung dieser Verträge genannten wesentlichen Vertragsinhalte umfasst, finden die Rechtsvorschriften über die einzelnen Vertragsarten Anwendung.

                          (2) Die Parteien können auch einen solchen Vertrag abschließen, der als Vertragsart nicht gesondert geregelt ist.

                          § 1747

                          Handelt es sich um einen unentgeltlichen Vertrag, wird davon ausgegangen, dass der Schuldner weniger als mehr leisten wollte.

                          § 1748

                          Es wird davon ausgegangen, dass die Vereinbarung, dass ein bestimmter Teil des Vertragsinhalts nachträglich zwischen den Parteien vereinbart wird, Voraussetzung für die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages ist.

                          § 1749

                          (1) Vereinbaren die Parteien, dass ein Dritter oder ein Gericht einen bestimmten Aspekt des Vertrages festlegt, ist diese Festlegung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages. Stellt der Dritte die Vertragserfordernisse nicht innerhalb einer angemessenen Frist fest oder weigert er sich, sie festzulegen, kann jede Partei vorschlagen, dass das Gericht diese Erfordernisse festlegt.

                          (2) Bei der Beurteilung der Angemessenheit werden der Zweck berücksichtigt, den der Vertrag zu verfolgen scheint, die Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, sowie die Tatsache, dass die Rechte und Pflichten der Parteien angemessen geregelt sind.

                          § 1750

                          Schlägt der Bevollmächtigte nicht innerhalb der vereinbarten Frist, andernfalls innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss vor, den Vertragsinhalt zu ergänzen, gilt der Vertrag als von Anfang an aufgelöst.

                          § 1751

                          (1) Ein Teil des Vertragsinhalts kann durch Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt werden, die der Anbieter dem Angebot beifügt oder die den Parteien bekannt sind. Abweichende Regelungen im Vertrag haben Vorrang vor dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

                          (2) Sofern sich die Parteien im Angebot und in der Angebotsannahme auf einander widersprechende Geschäftsbedingungen beziehen, kommt der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt dennoch zustande, soweit die Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehen; dies gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies ausschließen. Sofern eine der Parteien ihn unverzüglich, spätestens nach dem Austausch der Willensbekundungen ausschließt, kommt der Vertrag nicht zustande.

                          (3) Beim Abschluss eines Vertrages zwischen Unternehmern kann ein Teil des Vertragsinhalts allein durch Bezugnahme auf die von Berufs- oder Interessenverbänden erstellten Geschäftsbedingungen bestimmt werden.

                          § 1752

                          (1) Schließt eine Partei im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs mit einer größeren Anzahl von Personen Verträge ab, in denen sie sich unter Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen zu einer auf Dauer immer wiederkehrenden gleichartigen Leistung verpflichtet, und ergibt sich aus der Natur der Verpflichtung eine Ist deren spätere Änderung bereits bei Verhandlungen über den Vertragsschluss zumutbar, kann vereinbart werden, dass die Vertragspartei die Geschäftsbedingungen in angemessenem Umfang ändern kann. Die Vereinbarung ist gültig, wenn zumindest im Voraus vereinbart wurde, wie die Änderung der anderen Partei bekannt gegeben wird und diese Partei das Recht hat, die Änderungen abzulehnen und die Verpflichtung aus diesem Grund mit einer Frist zu kündigen, die für die Erbringung einer gleichwertigen Leistung ausreichend ist von einem anderen Lieferanten; Eine Vereinbarung, die eine solche Erklärung mit einer besonderen Verpflichtung des Erklärungsgebers verbindet, wird jedoch nicht berücksichtigt.

                          (2) Sofern der Umfang der AGB-Änderungen nicht vereinbart wurde, gelten Änderungen, die durch eine solche Änderung der Umstände verursacht werden, mit denen der sich auf die AGB beziehende Vertragspartner bei Vertragsschluss rechnen musste, oder Änderungen, die durch eine Änderung seiner persönlichen Umstände bedingt sind oder Vermögensverhältnisse werden nicht berücksichtigt.

                          § 1753

                          Bestimmungen von Geschäftsbedingungen, die die andere Partei vernünftigerweise nicht erwarten konnte, sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich von dieser Partei akzeptiert werden; entgegenstehende Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt. Ob es sich um eine solche Bestimmung handelt, wird nicht nur anhand ihres Inhalts beurteilt, sondern auch anhand der Art und Weise, wie sie zum Ausdruck kommt.

                          § 1754

                          (1) Wenn die Vertragsparteien eine Klausel verwenden, die in den verwendeten Auslegungsregeln geändert wurde, wird davon ausgegangen, dass sie mit dieser Klausel die Rechtswirkungen erzielen wollten, die durch die Auslegungsregeln, auf die sie sich im Vertrag bezogen haben, oder durch diese Auslegungsregeln bestimmt sind die unter Berücksichtigung der Art des Vertrags üblicherweise verwendet werden.

                          (2) Ist einer der Vertragspartner kein Unternehmer, kann die Bedeutung der Klausel diesem gegenüber nur dann geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass ihr der Sinn dieser Klausel bekannt gewesen sein muss.

                          § 1755

                          Verzichtet eine Partei grundsätzlich auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vertrages, so bleibt dies außer Betracht.

                          Abschnitt 4

                          Vertragsform

                          § 1756

                          Kommt der Vertrag nicht durch Worte zustande, muss sich aus den Umständen der Wille der Parteien ergeben, sich über seine Einzelheiten zu einigen; Dabei berücksichtigt es nicht nur das Verhalten der Parteien, sondern auch die herausgegebenen Preislisten, öffentlichen Angebote und andere Dokumente.

                          § 1757

                          (1) Nach Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien in anderer als der schriftlichen Form bleibt es den Parteien überlassen, ob sie den Inhalt des Vertrages schriftlich bestätigen.

                          (2) Tut eine von ihnen dies im Geschäftsverkehr der Parteien gegenüber der anderen in der Überzeugung, dass ihre Bestätigung den Vertragsinhalt getreu wiedergibt, so gilt der Vertrag mit dem in der Bestätigung genannten Inhalt als geschlossen, auch wenn er Abweichungen vom tatsächlich vereinbarten Vertragsinhalt aufweist. Dies gilt nur, wenn die in der Bestätigung aufgeführten Abweichungen den eigentlich vereinbarten Vertragsinhalt unwesentlich verändern und derart sind, dass ein vernünftiger Kaufmann sie dennoch genehmigen würde, und unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei diese Abweichungen nicht ablehnt .

                          (3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn der Vertrag während der Geschäftstätigkeit einer der Parteien geschlossen wurde und sein Inhalt von der anderen Partei bestätigt wird.

                          § 1758

                          Wenn die Parteien vereinbaren, für den Abschluss eine bestimmte Form zu verwenden, wird davon ausgegangen, dass sie bei Nichtbeachtung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Dies gilt auch dann, wenn eine der Parteien den Abschluss des Vertrages schriftlich wünscht.

                          Abschnitt 5

                          Wirkungen des Vertrages

                          Allgemeine Bedingungen

                          § 1759

                          Der Vertrag bindet die Parteien. Sie kann nur mit Zustimmung aller Parteien oder aus anderen rechtlichen Gründen geändert oder aufgehoben werden. Gegenüber anderen Personen gilt der Vertrag nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

                          § 1760

                          Der Umstand, dass die Partei bei Vertragsschluss nicht über die vertraglich zu erbringende Leistung verfügen konnte, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

                          § 1761

                          Das Verbot der Belastung oder Veräußerung der Sache gilt nur zwischen den Parteien, es sei denn, es handelt sich um ein dingliches Recht. Ein solches Verbot gilt, wenn es für die Dauer des Treuhandvermögens, der Treuhandnachfolge, der Vertretung oder für einen anderen bestimmten und angemessenen Zeitraum in einem rechtlich schutzwürdigen Interesse der Partei begründet wurde.

                          § 1762

                          (1) Wenn das Gesetz vorschreibt, dass für die Wirksamkeit des Vertrages eine Entscheidung einer bestimmten Behörde erforderlich ist, kommt der Vertrag mit dieser Entscheidung zustande.

                          (2) Erfolgt der Entscheidungsvorschlag nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss, gilt der Vertrag als von vornherein aufgelöst. Dies gilt auch dann, wenn der Vorschlag abgelehnt wurde.

                          § 1763

                          Gewährt eine Partei durch nacheinander abgeschlossene Verträge verschiedenen Personen das Recht, dieselbe Sache gleichzeitig zu nutzen oder zu genießen, so erwirbt derjenige, dem der Übertragende die Sache zuerst zur Nutzung oder zum Genuss überlassen hat, dieses Recht. Ist eine solche Person nicht vorhanden, steht das Recht der Person zu, mit der der Vertrag geschlossen wurde, der zuerst wirksam wurde.

                          Änderung der Umstände

                          § 1764

                          Ändern sich nach Vertragsschluss die Umstände derart, dass die vertragsgemäße Leistung für eine der Parteien erschwert wird, so ändert dies an ihren Pflichten zur Erfüllung der Schuld nichts. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 1765 und 1766.

                          § 1765

                          (1) Wenn sich die Umstände so erheblich ändern, dass die Änderung ein besonders grobes Missverhältnis in den Rechten und Pflichten der Parteien begründet, indem sie eine von ihnen entweder durch eine unverhältnismäßige Erhöhung der Leistungskosten oder durch eine unverhältnismäßige Wertminderung benachteiligt Ist der Leistungsgegenstand betroffen, hat die betroffene Partei das Recht, von der anderen Partei die Wiederaufnahme der Vertragsverhandlungen zu verlangen, wenn sie nachweist, dass sie die Änderung nicht vorhersehen oder beeinflussen konnte und die Tatsache erst nach Vertragsschluss eingetreten ist oder dass sie dem Betroffenen erst nach Vertragsschluss bekannt wurden. Die Ausübung dieses Rechts berechtigt den Betroffenen nicht zur Verzögerung der Leistung.

                          (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht für den Betroffenen nicht, wenn er das Risiko einer Änderung der Verhältnisse übernommen hat.

                          § 1766

                          (1) Wenn die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung erzielen, kann das Gericht auf Vorschlag einer von ihnen beschließen, die Verpflichtung aus dem Vertrag durch Wiederherstellung des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten der Parteien zu ändern oder sie aufzuheben zu dem in der Entscheidung genannten Datum und unter den in der Entscheidung genannten Bedingungen. Das Gericht ist an den Vorschlag der Parteien nicht gebunden.

                          (2) Das Gericht wird den Vorschlag zur Änderung der Verpflichtung ablehnen, wenn die betroffene Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie die Änderung der Umstände feststellen musste, von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, die Verhandlungen über den Vertrag fortzusetzen; dieser Zeitraum beträgt zwei Monate.

                          Vertrag zugunsten eines Dritten

                          § 1767

                          (1) Muss der Schuldner vertragsgemäß an einen Dritten leisten, kann der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen.

                          (2) Nach Inhalt, Art und Zweck des Vertrages ist zu beurteilen, ob und wann der Dritte auch einen unmittelbaren Leistungsanspruch erworben hat. Es wird davon ausgegangen, dass ein Dritter ein solches Recht erworben hat, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zugute kommt.

                          (3) Der Schuldner hat aus dem Vertrag auch Einwendungen gegen einen Dritten.

                          § 1768

                          Lehnt ein Dritter das aus dem Vertrag erworbene Recht ab, so wird davon ausgegangen, dass er das Recht auf Erfüllung nicht erworben hat. Sofern dies dem Inhalt und Zweck des Vertrages nicht widerspricht, kann der Gläubiger die Leistung für sich selbst verlangen.

                          § 1769

                          Leistungsvertrag mit einem Dritten

                          Verpflichtet sich jemand, für die andere Partei dafür zu sorgen, dass ein Dritter die Leistung erbringt, so verpflichtet er sich durch Vermittlung des Dritten zur Erbringung der vereinbarten Leistung. Wenn sich jedoch jemand verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Dritter die Vereinbarung erfüllt, ersetzt er dem Gläubiger den Schaden, der ihm entsteht, wenn die Erfüllung nicht erfolgt.

                          Abschnitt 6

                          Besondere Möglichkeiten des Vertragsabschlusses

                          § 1770

                          Die Bestimmungen über das Angebot und die Annahme des Angebots gelten auch dann entsprechend, wenn die Parteien eine andere Modalitäten des Vertragsschlusses vereinbaren.

                          § 1771

                          Versteigerung

                          (1) Bei der Versteigerung kommt der Zuschlagsvertrag zustande.

                          (2) Ein bereits abgegebenes Gebot wird annulliert, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird oder die Auktion auf andere Weise als durch Anklopfen beendet wird.

                          Öffentlicher Wettbewerb um das passendste Angebot

                          § 1772

                          Wer einen Wettbewerb um das geeignetste Angebot an nicht näher bezeichnete Personen ausschreibt, macht daraus eine Ausschreibung.

                          § 1773

                          Der Ausschreibungsausschreiber hat den Leistungsgegenstand und die Grundsätze des sonstigen Inhalts des beabsichtigten Auftrages, auf den er besteht, schriftlich zumindest allgemein festzulegen und die Art und Weise der Angebotsabgabe sowie die Frist festzulegen welche Angebote abgegeben werden können, sowie die Frist für die Bekanntgabe des ausgewählten Angebots. Der Inhalt der Gewinnspielbedingungen wird in geeigneter Weise veröffentlicht.

                          § 1774

                          Der Auslober kann die veröffentlichten Wettbewerbsbedingungen nicht ändern oder den Wettbewerb absagen, sofern dies nicht in den Wettbewerbsbedingungen vorgesehen ist. Er wird die Änderung oder Stornierung auf die gleiche Weise veröffentlichen, wie er die Teilnahmebedingungen veröffentlicht hat.

                          § 1775

                          (1) Der Ausschreibungsteilnehmer nimmt das Angebot in das Gewinnspiel auf, wenn sein Inhalt den veröffentlichten Bedingungen des Gewinnspiels entspricht. Das Angebot darf hiervon nur insoweit abweichen, als die Wettbewerbsbedingungen dies zulassen.

                          (2) Ein Angebot, das nach Ablauf der in den Wettbewerbsbedingungen genannten Frist abgegeben wird, kann nicht am Wettbewerb teilnehmen.

                          (3) Der Antragsteller hat Anspruch auf Erstattung der mit der Teilnahme am Wettbewerb verbundenen Kosten, sofern die Wettbewerbsbedingungen dies zulassen.

                          § 1776

                          (1) Sofern in den Wettbewerbsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, kann das Angebot nach Ablauf der in den Wettbewerbsbedingungen genannten Frist für die Einreichung von Angeboten nicht mehr zurückgezogen werden.

                          (2) Die Wettbewerbsbedingungen können vorsehen, dass das Angebot geändert oder ergänzt werden kann; Änderungen oder Ergänzungen des Angebots, die nach Ablauf der in den Wettbewerbsbedingungen genannten Frist zur Angebotsabgabe erfolgen, werden jedoch nicht berücksichtigt. Fehler, die bei der Angebotserstellung gemacht wurden, können jederzeit korrigiert werden, sofern die Wettbewerbsbedingungen dies nicht ausschließen.

                          § 1777

                          (1) Der Auslober wählt das am besten geeignete Angebot aus und gibt seine Annahme in der in den Wettbewerbsbedingungen festgelegten Weise und innerhalb der Frist bekannt.

                          (2) Ist in den Wettbewerbsbedingungen die Art und Weise der Angebotsauswahl nicht festgelegt, ist der Ausschreibungsberechtigte berechtigt, das für ihn am besten geeignete Angebot auszuwählen.

                          § 1778

                          (1) Der Auslober nimmt das gemäß § 1777 ausgewählte Angebot an. Wenn er dem Bieter die Annahme des Angebots nach Ablauf der in den Wettbewerbsbedingungen genannten Frist mitteilt, kommt der Vertrag nicht zustande, wenn der ausgewählte Bieter den Auslober unverzüglich darüber informiert dass er die Annahme des Angebots verspätet ablehnt.

                          (2) Der Auslober kann alle abgegebenen Angebote ablehnen, wenn er dies in den Wettbewerbsbedingungen reserviert hat.

                          § 1779

                          Nach Beendigung des Wettbewerbs teilt der Ausschreiber den Bietern, die im Wettbewerb unterlegen waren, unverzüglich mit, dass sie ihre Gebote abgelehnt haben.

                          Öffentliches Anbieten

                          § 1780

                          (1) Ein öffentliches Angebot ist eine Willensbekundung des Bieters, mit der er sich mit einem Angebot zum Abschluss eines Vertrages an nicht näher bezeichnete Personen richtet.

                          (2) Als Ausschreibung gilt eine Initiative zum Abschluss eines Vertrages, die nicht die Absicht zum Abschluss eines bestimmten Vertrages zum Ausdruck bringt oder die Voraussetzungen gemäß § 1732 Abs. 1 nicht erfüllt.

                          § 1781

                          Ein öffentliches Angebot kann widerrufen werden, wenn der Antragsteller den Widerruf vor der Annahme des öffentlichen Angebots in der Art und Weise veröffentlicht hat, in der das öffentliche Angebot veröffentlicht wurde.

                          § 1782

                          (1) Auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots kommt der Vertrag mit demjenigen zustande, der dem Bieter zunächst rechtzeitig und nach Maßgabe dessen mitteilt, dass er das öffentliche Angebot annimmt. Nehmen mehrere Personen gleichzeitig das öffentliche Angebot an, kommt der Vertrag mit der vom Bieter ausgewählten Person zustande.

                          (2) Ist im öffentlichen Angebot keine Annahmefrist vorgesehen, gilt eine der Art des öffentlichen Angebots angemessene Frist.

                          § 1783

                          (1) Der Bieter hat den Vertragspartner unverzüglich nach Annahme des öffentlichen Angebots über den Vertragsschluss zu informieren. Sie werden den anderen verkünden, dass sie versagt haben.

                          (2) Bestätigt der Bieter dem Empfänger den Vertragsschluss später als in Absatz 1 vorgesehen, kommt der Vertrag nicht zustande, wenn der Empfänger den Vertragsschluss unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung des Bieters über den Vertragsschluss ablehnt .

                          § 1784

                          (1) Wenn das öffentliche Angebot dies ausdrücklich bestimmt, kommt der Vertrag mit einer bestimmten Anzahl von Personen oder mit allen Personen zustande, die das öffentliche Angebot innerhalb der Frist gemäß § 1782 angenommen haben.

                          (2) Kommt der Bieter seiner Mitteilungspflicht nicht nach, ist er an alle Annahmen des öffentlichen Angebots gebunden, deren Ergebnis er den Urhebern nicht mitgeteilt hat.

                          Abschnitt 7

                          Zukünftige Vereinbarung

                          § 1785

                          Grundversorgung

                          Mit dem Vertrag über den künftigen Vertrag verpflichtet sich mindestens eine Partei, nach Aufforderung innerhalb einer vereinbarten Frist, ansonsten innerhalb eines Jahres, einen künftigen Vertrag abzuschließen, über dessen Inhalt sich zumindest allgemein geeinigt wird.

                          § 1786

                          Der Verpflichtete ist verpflichtet, den Vertrag unverzüglich nach Aufforderung durch den Berechtigten gemäß dem Vertrag über den künftigen Vertrag abzuschließen.

                          § 1787

                          (1) Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages nicht nach, kann der Berechtigte verlangen, dass der Inhalt des künftigen Vertrages durch ein Gericht oder eine im Vertrag bestimmte Person festgestellt wird. Stellt diese Person den Inhalt des künftigen Vertrags nicht innerhalb einer angemessenen Frist fest oder weigert sie sich, ihn festzulegen, kann die berechtigte Partei die gerichtliche Feststellung vorschlagen.

                          (2) Der Inhalt des künftigen Vertrages bestimmt sich nach dem Zweck, den der Abschluss des künftigen Vertrages verfolgen soll. Dabei orientiert es sich an den Vorschlägen der Parteien und berücksichtigt die Umstände, unter denen der Vertrag über den künftigen Vertrag geschlossen wurde, sowie eine faire Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien.

                          § 1788

                          (1) Lädt der Berechtigte den Verpflichteten nicht rechtzeitig zum Vertragsabschluss ein, entfällt die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages.

                          (2) Ändern sich die Umstände, unter denen die Parteien den künftigen Vertrag im Zeitpunkt der Schuldbegründung offenbar angenommen haben, so sehr, dass von der verpflichteten Partei der Abschluss des Vertrages nicht mehr verlangt werden kann, so erlischt die Verpflichtung zum Abschluss des künftigen Vertrages. Sofern der Verpflichtete dem Berechtigten eine Änderung der Verhältnisse nicht unverzüglich mitteilt, hat er dem Berechtigten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

                          Teil 3

                          Inhalt der Zusagen

                          Allgemeine Bedingungen

                          § 1789

                          Aus der Verpflichtung ist der Schuldner verpflichtet, etwas zu geben, etwas zu tun, etwas zu unterlassen oder etwas zu erleiden, und der Gläubiger ist berechtigt, dies von ihm zu verlangen.

                          § 1790

                          Die Verpflichtung kann nicht ohne Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners geändert werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

                          § 1791

                          (1) Der Entstehung und Dauer der Verpflichtung steht es nicht entgegen, wenn der Grund, aus dem der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist, nicht dargelegt wird; Der Gläubiger ist jedoch verpflichtet, den Grund der Verpflichtung nachzuweisen.

                          (2) Handelt es sich um eine Verbindlichkeit aus einer Sicherheit, so weist der Gläubiger den Grund der Haftung nicht nach, es sei denn, das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor.

                          § 1792

                          Bezahlung für Leistung

                          (1) Sieht der Vertrag die Verpflichtung der Parteien vor, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen und abzunehmen, ohne deren Höhe oder die Art und Weise ihrer Festsetzung festzulegen, so gilt, dass das Entgelt in der zur Zeit und am Ort üblichen Höhe vereinbart wurde des Vertragsschlusses. Kann die Höhe der Vergütung auf diese Weise nicht ermittelt werden, wird sie vom Gericht unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts, der Art der Leistung und der Gepflogenheiten bestimmt.

                          (2) Wurde die Zahlung entgegen den gesetzlichen Preisvorschriften vereinbart, so gilt die nach diesen Vorschriften zulässige Vergütung als vereinbart.

                          Unverhältnismäßige Verkürzung

                          § 1793

                          (1) Verpflichten sich die Parteien zur gegenseitigen Leistung und steht die Leistung einer Partei in einem groben Missverhältnis zu dem, was die andere Partei erbracht hat, kann die gekürzte Partei die Aufhebung des Vertrages und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, es sei denn, die andere Partei Die Vertragspartei ergänzt die gekürzte Leistung unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses üblichen Preises. Dies gilt nicht, wenn die Ungleichheit der gegenseitigen Leistung auf einem Umstand beruht, den die andere Partei nicht kannte oder nicht kennen musste.

                          (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle des Erwerbs an einer Warenbörse, im Falle des Handels mit einem Anlageinstrument nach einem anderen Recht, in einer Auktion oder in einer als öffentliche Versteigerung eingerichteten Weise, noch im Falle einer Wette oder ein Spiel, oder im Falle einer Abrechnung oder Novation, wenn sie ehrlich gemacht wurden.

                          § 1794

                          (1) Der Anspruch nach § 1793 entsteht nicht, wenn der Grund für die Ungleichheit der gegenseitigen Leistung in einem besonderen Verhältnis der Parteien zueinander liegt, insbesondere wenn die unterlegene Partei die Leistung teils entgeltlich, teils unentgeltlich erbringen wollte, oder wenn die Höhe des Leistungsunterschieds zu hoch ist der Abkürzung kann nicht ermittelt werden.

                          Und weiter ….

                          Teil 1Privatrecht

                          § 1

                          (1) Die Bestimmungen der Rechtsordnung, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Personen regeln, schaffen in ihrer Gesamtheit Privatrecht. Die Anwendung des Privatrechts ist unabhängig von der Anwendung des öffentlichen Rechts.

                          (2) Sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich verbietet, können Personen vom Gesetz abweichende Rechte und Pflichten vereinbaren; Vereinbarungen, die gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder das Personenstandsrecht, einschließlich des Rechts auf Schutz der Persönlichkeit, verstoßen, sind verboten.

                          § 2

                          (1) Jede Bestimmung des Privatrechts kann nur im Einklang mit der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Verfassungsordnung im Allgemeinen, mit den Grundsätzen, auf denen dieses Gesetz beruht, sowie unter ständiger Berücksichtigung der geschützten Werte ausgelegt werden daran. Weicht die Auslegung einer einzelnen Bestimmung allein aufgrund ihres Wortlauts von dieser Anordnung ab, muss sie ihr nachgeben.

                          (2) Einer gesetzlichen Regelung kann kein anderer Sinn beigemessen werden als der, der sich aus der eigentlichen Bedeutung der Worte in ihrem gegenseitigen Zusammenhang und aus dem klaren Willen des Gesetzgebers ergibt; aber niemand darf sich auf die Worte eines Gesetzes gegen seinen Sinn berufen.

                          (3) Die Auslegung und Anwendung einer gesetzlichen Regelung darf nicht im Widerspruch zu den guten Sitten stehen und nicht zu Grausamkeit oder Rücksichtslosigkeit führen, die die Gefühle gewöhnlicher Menschen verletzt.

                          § 3

                          (1) Das Privatrecht schützt die Würde und Freiheit eines Menschen sowie sein natürliches Recht, für sein eigenes Glück und das seiner Familie oder ihm nahestehenden Menschen auf eine Weise zu sorgen, die anderen nicht ohne Grund Schaden zufügt.

                          (2) Das Privatrecht beruht hauptsächlich auf den Grundsätzen

                          a) Jeder hat das Recht auf Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit sowie auf Freiheit, Ehre, Würde und Privatsphäre,

                          b) Familie, Elternschaft und Ehe genießen besonderen Rechtsschutz,

                          c) Niemand darf wegen mangelnden Alters, mangelnder Vernunft oder wegen der Abhängigkeit seiner Stellung ungerechtfertigt geschädigt werden; jedoch darf niemand auch ungerechtfertigterweise zum Nachteil anderer aus der eigenen Unfähigkeit Nutzen ziehen,

                          d) das Versprechen ist bindend und Verträge sind einzuhalten,

                          e) Eigentumsrechte sind gesetzlich geschützt und nur das Gesetz kann bestimmen, wie Eigentumsrechte entstehen und erlöschen, und

                          f) Niemandem kann das verweigert werden, was ihm rechtmäßig zusteht.

                          (3) Das Privatrecht basiert auch auf anderen allgemein anerkannten Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Rechts.

                          § 4

                          (1) Es wird davon ausgegangen, dass jeder selbstgerechte Mensch über den Verstand eines Durchschnittsmenschen und die Fähigkeit verfügt, ihn mit der üblichen Sorgfalt und Vorsicht einzusetzen, und dass jeder dies im Rechtsverkehr vernünftigerweise von ihm erwarten kann.

                          (2) Wenn die Rechtsordnung eine bestimmte Folge von der Kenntnis einer Person abhängig macht, ist damit die Kenntnis gemeint, die sich ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn in seiner Lage offensichtlich gewesen sein müssen, vernünftigerweise aneignet. Dies gilt entsprechend, wenn die Rechtsordnung eine bestimmte Folge an das Vorliegen eines Zweifels knüpft.

                          § 5

                          (1) Wer sich öffentlich oder im Kontakt mit einer anderen Person um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Angehöriger eines bestimmten Berufs oder Status bewirbt, zeigt damit, dass er in der Lage ist, mit der mit seinem Beruf oder Status verbundenen Kenntnis und Sorgfalt zu handeln. Wenn er ohne diese professionelle Sorgfalt handelt, ist dies zu seinem Nachteil.

                          (2) Gegen den Willen des Betroffenen kann die Natur oder Gültigkeit einer Klage nicht in Frage gestellt werden, nur weil jemand gehandelt hat, der nicht über die für seine Tätigkeit erforderliche Genehmigung verfügt oder dessen Tätigkeit verboten ist.

                          § 6

                          (1) Jeder hat die Pflicht, im Rechtsverkehr ehrlich zu handeln.

                          (2) Niemand darf aus seiner unredlichen oder rechtswidrigen Handlung Profit ziehen. Niemand darf von einem illegalen Zustand profitieren, den er verursacht hat oder über den er die Kontrolle hat.

                          § 7

                          Es wird davon ausgegangen, dass jemand, der auf eine bestimmte Art und Weise gehandelt hat, ehrlich und in gutem Glauben gehandelt hat.

                          § 8

                          Offensichtlicher Rechtsmissbrauch genießt keinen Rechtsschutz.

                          Teil 2Nutzung zivilrechtlicher Vorschriften

                          § 9

                          (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Personenstand von Personen.

                          (2) Private Rechte und Pflichten persönlicher und vermögensrechtlicher Natur richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften geregelt werden. Der Zoll kann untersucht werden, wenn das Gesetz sich darauf beruft.

                          § 10

                          (1) Kann der Rechtsfall nicht auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung entschieden werden, wird er nach der Regelung beurteilt, die sich auf den Rechtsfall bezieht und nach Inhalt und Zweck dem beurteilten Rechtsfall am nächsten kommt.

                          (2) Liegt eine solche Regelung nicht vor, wird der Rechtsfall nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und den diesem Gesetz zugrunde liegenden Grundsätzen beurteilt, um unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Privatlebens zu einer angemessenen Regelung der Rechte und Pflichten zu gelangen und unter Berücksichtigung des Standes der Rechtslehre und der etablierten Entscheidungspraxis.

                          § 11

                          Die allgemeinen Bestimmungen über die Entstehung, Änderung und das Erlöschen von Rechten und Pflichten aus Schuldverhältnissen im Vierten Teil dieses Gesetzes sind verhältnismäßig auch auf die Entstehung, Änderung und das Erlöschen anderer privater Rechte und Pflichten anzuwenden.

                          Teil 3Schutz privater Rechte

                          § 12

                          Wer sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, kann bei einer Behörde, die hoheitliche Gewalt ausübt (nachfolgend „Behörde der öffentlichen Gewalt“ genannt), Schutz suchen. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist dieses Organ der öffentlichen Gewalt das Gericht.

                          § 13

                          Wer Rechtsschutz sucht, kann davon ausgehen, dass sein Rechtsfall ähnlich entschieden wird wie ein anderer bereits entschiedener Rechtsfall, der in wesentlichen Merkmalen mit seinem Rechtsfall übereinstimmt; Wurde der Rechtsfall anders entschieden, hat der Rechtsschutzsuchende Anspruch auf eine überzeugende Darlegung des Grundes dieser Abweichung.

                          § 14Selbsthilfe

                          (1) Jeder kann sich vernünftigerweise zu seinem Recht verhelfen, wenn sein Recht bedroht ist und es offensichtlich ist, dass ein Eingreifen der öffentlichen Gewalt zu spät käme.

                          (2) Besteht die unmittelbare Gefahr eines unbefugten Eingriffs in das Recht, kann jeder, der davon bedroht ist, diesen mit den Mitteln und Anstrengungen abwenden, die ein Mensch in seiner Stellung den Umständen nach für angemessen erachten muss. Zielt die Selbsthilfe jedoch nur auf die Durchsetzung eines Rechts, das andernfalls vereitelt würde, muss sich die Person, die sie durchgeführt hat, unverzüglich an die zuständige Behörde wenden.

                          TITEL IIPERSONEN

                          Teil 1allgemeine Bestimmungen

                          § 15

                          (1) Rechtspersönlichkeit ist die Fähigkeit, innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zu haben.

                          (2) Selbstgerechtigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Rechtshandeln Rechte zu erwerben und sich auf Pflichten einzulassen (rechtlich zu handeln).

                          § 16

                          Niemand kann auf die Rechtspersönlichkeit oder die Selbstgerechtigkeit verzichten, auch nicht teilweise; wenn er dies tut, wird es nicht berücksichtigt.

                          § 17

                          (1) Nur eine Person kann Rechte haben und ausüben. Die Verpflichtung kann nur einer Person auferlegt werden und die Erfüllung der Verpflichtung kann nur ihm gegenüber durchgesetzt werden.

                          (2) Wenn jemand einem Menschen, der keine Person ist, ein Recht begründet oder eine Verpflichtung auferlegt, wird das Recht oder die Verpflichtung je nach Art des Rechtsfalls der Person zugeschrieben, der es zusteht.

                          § 18

                          Eine Person ist eine natürliche oder juristische Person.

                          § 19

                          (1) Jeder Mensch verfügt über angeborene Naturrechte, die allein durch Vernunft und Gefühl erkannt werden können, und gilt daher als Person. Das Gesetz bestimmt lediglich die Grenzen der Anwendung der menschlichen Naturrechte und die Art und Weise ihres Schutzes.

                          (2) Die mit der menschlichen Persönlichkeit verbundenen natürlichen Rechte können nicht entfremdet und nicht aufgehoben werden; Wenn dies der Fall ist, wird es ignoriert. Eine Einschränkung dieser Rechte in einem Ausmaß, das gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt, bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

                          § 20

                          (1) Eine juristische Person ist eine organisierte Körperschaft, deren Rechtspersönlichkeit gesetzlich festgelegt ist oder deren Rechtspersönlichkeit gesetzlich anerkannt ist. Unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit kann eine juristische Person Rechte und Pflichten haben, die ihrer Rechtsnatur entsprechen.

                          (2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Gesetze, nach denen sie gegründet wurden; die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur Anwendung, soweit es mit der Rechtsnatur dieser Personen vereinbar ist.

                          § 21

                          Der Staat gilt im Bereich des Privatrechts als juristische Person. Eine weitere gesetzliche Regelung bestimmt, wie der Staat rechtlich handelt.

                          § 22

                          (1) Eine nahestehende Person ist ein Verwandter in gerader Linie, ein Geschwisterkind sowie ein Ehegatte oder ein Partner nach einem anderen Recht, das die eingetragene Partnerschaft regelt (nachfolgend „Partner“ genannt); Als einander nahestehende Personen gelten auch andere Personen in einer familiären oder ähnlichen Beziehung, wenn der Schaden, den der eine von ihnen erlitten hat, von dem anderen vernünftigerweise als eigener Schaden empfunden werden kann. Als nahestehende Personen gelten auch Personen, die Schwager sind oder dauerhaft zusammenleben.

                          (2) Soweit das Gesetz zum Schutz Dritter besondere Bedingungen oder Beschränkungen für die Übertragung von Eigentum, die Belastung oder Überlassung zur Nutzung durch einen anderen nahestehenden Personen vorsieht, gelten diese Bedingungen und Einschränkungen auch für gleichartige Rechtsgeschäfte zwischen einer juristischen Person und einem Mitglied seines satzungsmäßigen Organs oder eine Person, die als deren Mitglied oder aufgrund einer Vereinbarung oder eines anderen Sachverhalts maßgeblichen Einfluss auf die juristische Person nimmt.

                          Teil 2Einzelpersonen

                          Abschnitt 1Allgemeine Bedingungen

                          § 23

                          Eine Person besitzt von der Geburt bis zum Tod Rechtspersönlichkeit.

                          § 24

                          Jeder Mensch ist für sein Handeln verantwortlich, sofern es möglich ist, es zu beurteilen und zu kontrollieren. Wer sich durch eigenes Verschulden in einen Zustand versetzt, in dem er sonst für sein Handeln nicht verantwortlich wäre, ist für die in diesem Zustand vorgenommenen Handlungen verantwortlich.

                          § 25

                          Ein gezeugtes Kind gilt als bereits geboren, wenn es seinen Interessen entspricht. Das Baby gilt als lebend geboren. Wenn sie jedoch nicht lebend geboren werden, werden sie so betrachtet, als ob sie nie passiert wären.

                          § 26Todesbeweis

                          (1) Der Tod einer Person wird durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen, die nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Leichnams der verstorbenen Person ausgestellt wird.

                          (2) Kann der Leichnam des Verstorbenen nicht in der vorgeschriebenen Weise untersucht werden, erklärt das Gericht die Person auch ohne Antrag für tot, wenn die Person an einem solchen Ereignis beteiligt war, dass ihr Tod nach den Umständen als sicher erscheint. In der Entscheidung bestimmt das Gericht den Tag, der als Sterbetag gilt.

                          § 27

                          Hängt die Rechtsfolge davon ab, dass eine bestimmte Person eine andere Person überlebt hat, und ist nicht sicher, wer von ihnen zuerst gestorben ist, wird davon ausgegangen, dass alle gleichzeitig gestorben sind.

                          § 28

                          (1) Wenn nicht bekannt ist, wo eine Person gestorben ist, wird davon ausgegangen, dass dies am Fundort der Leiche geschah.

                          (2) Der Ort, an dem ein für tot erklärter Mensch gestorben ist, ist der Ort, an dem er zuletzt gelebt hat.

                          § 29Geschlechtsumwandlung

                          (1) Die Geschlechtsumwandlung einer Person erfolgt durch einen chirurgischen Eingriff, bei gleichzeitiger Unfähigkeit der Fortpflanzungsfunktion und der Transformation der Genitalien. Als Tag der Geschlechtsumwandlung gilt der Tag, der in der Bestätigung des Gesundheitsdienstleisters angegeben ist.

                          (2) Eine Geschlechtsumwandlung hat weder Auswirkungen auf den persönlichen Status einer Person noch auf ihre persönlichen und Vermögensverhältnisse; die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft wird jedoch aufgelöst. Die Bestimmungen über die Pflichten und Rechte geschiedener Ehegatten gegenüber ihrem gemeinsamen Kind und ihre Vermögenspflichten und -rechte nach der Scheidung gelten in ähnlicher Weise für die Pflichten und Rechte eines Mannes und einer Frau, deren Ehe in Bezug auf ihr gemeinsames Kind und ihre Vermögenspflichten beendet ist und Rechte in der Zeit nach der Auflösung der Ehe; Das Gericht entscheidet auch ohne Vorschlag darüber, wie sich die Eltern künftig um das gemeinsame Kind kümmern.

                          § 30Mehrheitlich

                          (1) Im Erwachsenenalter wird der Mensch völlig selbstgerecht. Das Erwachsenenalter wird mit Vollendung des XNUMX. Lebensjahres erreicht.

                          (2) Vor Erreichen der Volljährigkeit wird die volle Selbstbestimmung durch Selbstbestimmungserklärung oder durch den Abschluss einer Ehe erlangt. Die durch die Eheschließung erworbenen Selbstrechte gehen weder durch die Auflösung der Ehe noch durch die Ungültigerklärung der Ehe verloren.

                          Minderjährige

                          § 31

                          Es wird davon ausgegangen, dass jeder Minderjährige, der nicht die volle Autonomie erlangt hat, fähig ist, rechtliche Schritte einzuleiten, die seiner Art nach der geistigen und freien Reife von Minderjährigen in seinem Alter angemessen sind.

                          § 32

                          (1) Hat der gesetzliche Vertreter einem Minderjährigen, der die volle Autonomie nicht erlangt hat, entsprechend den Gepflogenheiten des Privatlebens die Zustimmung zu einer bestimmten Rechtshandlung oder zur Erreichung eines bestimmten Zwecks erteilt, ist der Minderjährige im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, selbst rechtlich zu handeln Einwilligung, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich verboten; Die Einwilligung kann nachträglich eingeschränkt oder widerrufen werden.

                          (2) Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, genügt es, wenn mindestens einer von ihnen gegenüber dem Dritten seinen Willen zum Ausdruck bringt. Wenn jedoch mehrere Vertreter zusammenarbeiten und sich widersprechen, wird die Rede eines von ihnen nicht berücksichtigt.

                          § 33

                          (1) Wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der noch nicht die volle Selbstständigkeit erlangt hat, seine Zustimmung zum selbständigen Betrieb einer gewerblichen Anlage oder einer anderen ähnlichen Erwerbstätigkeit erteilt, ist der Minderjährige berechtigt, mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehende Maßnahmen zu ergreifen. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

                          (2) Die Erlaubnis des Gerichts ersetzt das Erfordernis einer bestimmten Altersgrenze, wenn diese für die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit durch eine andere gesetzliche Regelung festgelegt ist.

                          (3) Die Einwilligung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit Zustimmung des Gerichts widerrufen werden.

                          § 34

                          Die unselbstständige Erwerbstätigkeit von Minderjährigen unter XNUMX Jahren oder von Minderjährigen, die die Schulpflicht nicht abgeschlossen haben, ist verboten. Diesen Minderjährigen ist die Ausübung künstlerischer, kultureller, werblicher oder sportlicher Tätigkeiten nur unter den Voraussetzungen einer anderen gesetzlichen Regelung gestattet.

                          § 35

                          (1) Ein Minderjähriger, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht erfüllt hat, kann sich nach einer anderen gesetzlichen Regelung zur Ausübung unselbständiger Arbeit verpflichten.

                          (2) Der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sein Arbeitsverhältnis oder seinen Arbeitsvertrag, der eine entsprechende Verpflichtung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber begründet, kündigen, wenn dies im Interesse der Bildung, Entwicklung oder des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist Gesundheit des Minderjährigen in der durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegten Weise.

                          § 36

                          Ein Minderjähriger, der die volle Autonomie nicht erlangt hat, ist unabhängig vom Inhalt anderer Bestimmungen niemals in der Lage, in Angelegenheiten unabhängig zu handeln, für die selbst sein gesetzlicher Vertreter die Erlaubnis des Gerichts benötigen würde.

                          § 37Anerkennung der Selbstgerechtigkeit

                          (1) Wenn ein Minderjähriger, der nicht völlig autonom ist, dem Gericht vorschlägt, ihm Autonomie zu gewähren, wird das Gericht dem Vorschlag stattgeben, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, seine Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, nachgewiesen ist und wenn der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen stimmt dem Vorschlag zu. In anderen Fällen wird das Gericht dem Antrag stattgeben, wenn es aus schwerwiegenden Gründen im Interesse des Minderjährigen liegt.

                          (2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gewährt das Gericht einem Minderjährigen auch auf Vorschlag seines gesetzlichen Vertreters Selbstbestimmung, wenn der Minderjährige dem Vorschlag zustimmt.

                          Abschnitt 2Unterstützungsmaßnahmen bei Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit eines Erwachsenen

                          Vorläufige Stellungnahme

                          § 38

                          In Erwartung seiner eigenen Rechtsunfähigkeit kann eine Person den Willen äußern, dass ihre Angelegenheiten auf eine bestimmte Weise verwaltet werden oder dass eine bestimmte Person sie verwaltet oder dass eine bestimmte Person ihr Vormund wird.

                          § 39

                          (1) Liegt die Erklärung nicht in Form einer öffentlichen Urkunde vor, muss sie durch eine Privaturkunde erfolgen, die das Datum trägt und von zwei Zeugen beglaubigt wird; Der Zeuge hat in der Bestätigung Angaben zu seiner Person zu machen, anhand derer er identifiziert werden kann.

                          (2) Zeugen können nur Personen sein, die kein Interesse an der Aussage und ihrem Inhalt haben und die nicht blind, taub, stumm oder der Sprache, in der die Aussage abgegeben wird, nicht mächtig sind. Zeugen müssen die Aussage unterschreiben und die Handlungsfähigkeit des Erklärenden sowie den Inhalt seiner Aussage bestätigen können.

                          (3) Wenn der Inhalt einer durch eine öffentliche Urkunde abgegebenen Erklärung bestimmt, wer der Vormund wird, muss die Person, die die öffentliche Urkunde erstellt hat, die Angaben darüber eintragen, wer die Erklärung abgegeben hat, wer als Vormund bestellt ist und wer die öffentliche Urkunde erstellt hat eine nicht öffentliche Liste, die nach einem anderen Gesetz geführt wird.

                          § 40

                          (1) Wird die Aussage von einem Blinden oder einer Person abgegeben, die weder lesen noch schreiben kann oder kann, muss ihm die Aussage von einem Zeugen vorgelesen werden, der die Aussage nicht verfasst hat. Ein Blinder oder jemand, der weder lesen noch schreiben kann oder kann, muss vor Zeugen bezeugen, dass das Dokument seinen wahren Willen enthält.

                          (2) Wird die Aussage von einer Person mit einer Sinnesbehinderung abgegeben, die weder lesen noch schreiben kann, muss ihr der Inhalt des Dokuments in der von ihr gewählten Kommunikationsform von einem Zeugen, der die Aussage nicht verfasst hat, interpretiert werden; Alle Zeugen müssen die Kommunikationsmittel beherrschen, mit denen der Inhalt des Dokuments interpretiert wird. Wer die Aussage macht, bestätigt gegenüber Zeugen auf dem gewählten Kommunikationsweg, dass das Dokument seinen wahren Willen enthält.

                          § 41

                          (1) Um eine Erklärung ausdrücklich zu widerrufen, bedarf es einer Willenserklärung in der in § 39 Abs. 1 vorgeschriebenen Form.

                          (2) Wird das die Erklärung enthaltende Dokument von der Person, die es abgegeben hat, vernichtet, hat dies die Wirkung eines Widerrufs.

                          § 42

                          Betrifft die Erklärung eine andere Angelegenheit als den Beruf des Vormunds und ist die Wirksamkeit der Erklärung an eine Bedingung geknüpft, entscheidet das Gericht über die Erfüllung der Bedingung.

                          § 43

                          Ändern sich die Umstände offensichtlich so erheblich, dass der Aussteller die Aussage unter diesen Umständen nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte, wird das Gericht die Aussage des Aussageausgebers ändern oder aufheben andernfalls drohen ernsthafte Schäden. Bevor das Gericht eine Entscheidung erlässt, wird es die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Meinung der Person einzuholen, über deren Aussage es entscheidet, und zwar auch unter Verwendung des von der Person gewählten Kommunikationswegs.

                          § 44

                          Ist die Erklärung oder ihr Widerruf ungültig, wird das Gericht sie prüfen, sofern kein Grund besteht, am Willen des Urhebers zu zweifeln.

                          Hilfe bei der Entscheidungsfindung

                          § 45

                          Benötigt eine Person Hilfe bei der Entscheidungsfindung, weil eine psychische Störung ihr dabei Schwierigkeiten bereitet, so kann sie, auch wenn sie in ihrer Autonomie nicht eingeschränkt sein darf, mit dem Unterstützer eine Unterstützung vereinbaren; Möglicherweise gibt es mehr Unterstützer.

                          § 46

                          (1) Mit der Beistandsvereinbarung verpflichtet sich der Unterstützer gegenüber dem Unterstützer, dass dieser mit seinem Einverständnis bei seinem Gerichtsverfahren anwesend sein wird, ihm die notwendigen Informationen und Mitteilungen zukommen lassen und ihm beratend zur Seite stehen wird.

                          (2) Der Vertrag wird am Tag seiner gerichtlichen Genehmigung wirksam. Kommt der Vertrag nicht schriftlich zustande, sind die Parteien verpflichtet, vor Gericht ihren Willen zum Vertragsschluss darzulegen. Das Gericht wird den Vertrag nicht genehmigen, wenn die Interessen des Unterstützers im Widerspruch zu den Interessen der Unterstützer stehen.

                          § 47

                          (1) Der Sponsor darf die Interessen der Geförderten nicht durch unzulässige Einflussnahme gefährden oder sich unberechtigt zu Lasten der Geförderten bereichern.

                          (2) Der Unterstützer geht bei der Erfüllung seiner Pflichten nach den Entscheidungen des Unterstützers vor. Handelt die unterstützte Person rechtmäßig schriftlich, kann der Unterstützer seine Unterschrift unter Angabe seiner Funktion und ggf. auch Angaben zu der Unterstützung, die er der unterstützten Person geleistet hat, beifügen; Dem Unterstützer steht außerdem das Recht zu, die Unwirksamkeit der unterstützten Klage zu beanstanden.

                          § 48

                          Auf Antrag des Unterstützers oder des Unterstützers ruft das Gericht den Unterstützer ab; Das Gericht wird sie auch ohne Antrag widerrufen, wenn der Sponsor seine Pflichten schwerwiegend verletzt.

                          Vertretung durch ein Haushaltsmitglied

                          § 49

                          (1) Wenn ein Erwachsener, der keinen anderen Vertreter hat, aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage ist, selbständig zu handeln, kann er sich durch seinen Abkömmling, Vorfahren, Geschwister, Ehe- oder Lebenspartner oder eine Person, die mit der vertretenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, vertreten lassen mindestens drei Jahre vor Gründung der Vertretung.

                          (2) Der Vertreter hat die vertretene Person darüber zu informieren, dass er sie vertreten wird, und ihr die Art und die Folgen der Vertretung klar darzulegen. Lehnt die zu vertretende Person ab, findet die Vertretung nicht statt; Für die Ablehnung genügt die Möglichkeit, einen Wunsch zu äußern.

                          § 50

                          Für die Vertretung ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Bevor das Gericht eine Entscheidung erlässt, wird es die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Meinung der vertretenen Person einzuholen, und zwar auch unter Verwendung der von der vertretenen Person gewählten Kommunikationsmethode.

                          § 51

                          Der Vertreter gewährleistet die Wahrung der Interessen des Vertretenen und die Erfüllung seiner Rechte und sorgt dafür, dass seine Lebensführung seinen Fähigkeiten nicht widerspricht und, sofern dem nicht zumutbar ist, den besonderen Vorstellungen und Wünschen des Vertretenen entspricht.

                          § 52

                          (1) Die Vertretung erstreckt sich auf gewöhnliche Angelegenheiten, soweit sie den Lebensumständen der vertretenen Person entspricht. Der Vertreter ist jedoch nicht befugt, seine Einwilligung zu einem Eingriff in die geistige oder körperliche Unversehrtheit einer Person mit bleibenden Folgen zu erteilen.

                          (2) Der Vertreter kann über die Einkünfte des Vertretenen verfügen, soweit dies zur Besorgung der gewöhnlichen Geschäfte erforderlich ist und den Lebensverhältnissen des Vertretenen entspricht; Er darf jedoch nur über Beträge auf Rechnung der vertretenen Person verfügen, die den monatlichen Lebensunterhalt einer natürlichen Person nach einer anderen gesetzlichen Regelung nicht übersteigen.

                          § 53

                          Wird die Person durch mehrere Vertreter vertreten, genügt es, wenn einer von ihnen handelt. Wenn jedoch mehrere Vertreter zusammenarbeiten und sich widersprechen, wird die Rede eines von ihnen nicht berücksichtigt.

                          § 54

                          (1) Die Vertretung endet, wenn der Vertreter auf sie verzichtet oder wenn der Vertretene die weitere Vertretung durch den Vertreter ablehnt; Für die Ablehnung genügt die Möglichkeit, einen Wunsch zu äußern. Die Vertretung erlischt auch dann, wenn das Gericht für die vertretene Person einen Betreuer bestellt.

                          (2) Bei Abschluss einer Entscheidungshilfevereinbarung erlischt die Vertretungswirkung in dem Umfang, in dem die vertretene Person handlungsfähig ist.

                          Einschränkung der Autonomie

                          § 55

                          (1) Eine Einschränkung der Selbstrechte kann nur im Interesse des Betroffenen, nach vorheriger Anhörung und unter voller Anerkennung seiner Rechte und seiner persönlichen Einzigartigkeit erfolgen. Dabei ist das Ausmaß und der Grad der Unfähigkeit einer Person, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, umfassend zu berücksichtigen.

                          (2) Die Autonomie einer Person kann nur eingeschränkt werden, wenn ihr andernfalls ein schwerer Schaden droht und mildere und weniger restriktive Maßnahmen im Hinblick auf ihre Interessen nicht ausreichen.

                          § 56

                          (1) Nur ein Gericht kann die Autonomie einer Person einschränken.

                          (2) Das Gericht wird die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Meinung der Person einzuholen, über deren Autonomie es entscheidet, und zwar auch unter Verwendung der von der Person gewählten Kommunikationsmethode.

                          § 57

                          (1) Das Gericht kann die Autonomie einer Person insoweit einschränken, als eine Person aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung nicht handlungsfähig ist, und legt fest, inwieweit die Fähigkeit der Person, gerichtlich selbständig zu handeln, eingeschränkt ist.

                          (2) Wenn eine Person Kommunikationsschwierigkeiten hat, ist dies an sich kein Grund, die Autonomie einzuschränken.

                          § 58

                          Das Gericht kann während des Verfahrens zur Beschränkung der Zuständigkeit einen Dritten mit der Durchführung einzelner Rechtsstreitigkeiten oder der Vermögensverwaltung betrauen, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Schäden erforderlich ist.

                          § 59

                          Das Gericht kann seinen Ermessensspielraum im Zusammenhang mit einer bestimmten Angelegenheit auf die zur Erledigung erforderliche Zeit oder auf einen bestimmten, sonst bestimmten Zeitraum beschränken, jedoch nicht länger als drei Jahre; Mit Ablauf der Frist erlöschen die rechtlichen Wirkungen der Beschränkungen. Wird jedoch während dieser Zeit ein Verfahren zur Verlängerung der Verjährungsfrist eingeleitet, so dauert die Rechtswirkung der ursprünglichen Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung, längstens jedoch ein Jahr.

                          § 60

                          Wenn sich die Umstände ändern, wird das Gericht seine Entscheidung auch ohne Antrag unverzüglich ändern oder aufheben.

                          § 61

                          Beschließt das Gericht, die Autonomie einer Person einzuschränken, kann die von ihm als Vormund bestellte Person die Bestellung zum Vormund vorschlagen; Reicht sie den Vorschlag nicht ein, wird das Gericht ihre Meinung einholen. Kommt diese Person zur Vormundschaft in Frage, bestellt das Gericht sie mit seinem Einverständnis zum Vormund.

                          § 62

                          In einer Entscheidung über die Einschränkung der Autonomie bestellt das Gericht einen Vormund für eine Person. Bei der Auswahl eines Vormunds berücksichtigt das Gericht die Wünsche des Mündels, seine Bedürfnisse und die Anregungen von Personen, die dem Vormund nahe stehen, sofern diese auf sein Wohl bedacht sind, und achtet darauf, dass die Wahl eines Vormunds nicht dazu führt, dass dies der Fall ist Misstrauen des Mündels gegenüber dem Vormund.

                          § 63

                          Ein Vormund darf weder eine geschäftsunfähige Person noch eine Person, deren Interessen mit den Interessen des Mündels kollidieren, noch den Betreiber einer Einrichtung, in der der Mündel seinen Wohnsitz hat oder für ihn oder eine von einer solchen Einrichtung abhängige Person Dienstleistungen erbringt, ernennen.

                          § 64

                          Die Entscheidung, die Autonomie einzuschränken, entzieht einer Person nicht das Recht, in alltäglichen Angelegenheiten des täglichen Lebens unabhängig und rechtmäßig zu handeln.

                          § 65

                          (1) Handelte der Vormund selbständig, obwohl er ohne ihn nicht handeln könnte, können seine Klagen nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sie ihm schaden. Reicht jedoch zur Abhilfe lediglich eine Änderung des Umfangs der Betreuerpflichten, wird das Gericht dies tun, ohne an die Vorschläge der Parteien gebunden zu sein.

                          (2) Wenn der Vormund unabhängig gehandelt hat, obwohl er ohne den Vormund nicht handeln könnte, gelten die Handlungen des Vormunds als gültig, wenn der Vormund ihnen zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Rechtsweg vom Schauspieler selbst genehmigt wurde, nachdem er die Rechte erworben hatte.

                          Abschnitt 3Fehlen

                          § 66

                          (1) Das Gericht kann eine Person, die ihren Wohnort verlassen hat, sich nicht gemeldet hat und deren Aufenthaltsort unbekannt ist, als vermisst erklären. Das Gericht gibt in der Entscheidung den Tag an, an dem die Wirkung der Vermisstenerklärung eingetreten ist.

                          (2) Eine vermisste Person kann auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, insbesondere eines Ehepartners oder einer anderen nahestehenden Person, eines Miteigentümers, eines Arbeitgebers oder einer Körperschaft, an der diese Person beteiligt ist, für vermisst erklärt werden.

                          § 67

                          (1) Bei der Beurteilung von Handlungen, für die ansonsten die Zustimmung, Einwilligung, Stimmabgabe oder sonstige Handlungen einer als vermisst erklärten Person erforderlich sind, bleibt diese Notwendigkeit unberücksichtigt; dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um seinen Personenstand handelt. Wer in der Angelegenheit der vermissten Person handelt, muss dies unter Berücksichtigung seiner Interessen tun.

                          (2) Als Vermisstenmeldung gilt eine Klage, die ohne Zustimmung oder sonstige erforderliche Willensbekundung des Vermissten nach Verlassen seines Wohnortes, aber vor seiner Vermisstenerklärung erfolgt ist, obwohl diese Erklärung unverzüglich abgegeben wurde Die Klage wurde unter einer aufschiebenden Bedingung für die Auslieferung der Entscheidung erhoben, mit der er für vermisst erklärt wurde.

                          § 68

                          Wenn eine als vermisst gemeldete Person zurückkehrt oder einen Verwalter für ihr Vermögen bestellt, verliert die Vermisstenanzeige ihre Wirkung. Die Erklärung verliert auch an dem Tag ihre Wirkung, der für den Todestag der vermissten Person gilt.

                          § 69

                          Eine Person, die als vermisst erklärt wurde, kann sich nicht gegen die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der in ihrer Abwesenheit ergriffenen Rechtshandlungen wehren, die aufgrund einer solchen Erklärung erfolgt sind, weil sie nicht der Äußerung ihres Willens bedurften.

                          § 70

                          Wird die Person, die den Verwalter ihres Vermögens bestellt hat, für vermisst erklärt, berührt dies nicht die Rechte und Pflichten des bestellten Verwalters. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter unbekannt ist, sich weigert, im Interesse des Vermissten zu handeln, sein Handeln im Interesse des Vermissten vernachlässigt oder überhaupt nicht handeln kann.

                          Abschnitt 4Todesvermutung

                          § 71

                          (1) Auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, erklärt das Gericht eine Person, von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie gestorben ist, für tot und bestimmt den Tag, der als Todestag gilt.

                          (2) Eine Person, die für tot erklärt wurde, wird so betrachtet, als ob sie gestorben wäre. Wenn der Ehemann für tot erklärt wird, endet die Ehe an dem Tag, der als Todestag gilt; das Gleiche gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

                          § 72

                          Wenn eine Person für vermisst erklärt wurde und ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass sie noch lebt, obwohl ihr Tod nicht zweifelsfrei ist, kann das Gericht sie auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, für tot erklären und wird dies auch tun den Tag ermitteln, an dem die Vermissten offenbar nicht überlebt haben. Es wird angenommen, dass dieser Tag der Todestag der vermissten Person ist.

                          § 73

                          Eine als vermisst gemeldete Person kann frühestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie als vermisst gemeldet wurde, für tot erklärt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn in dieser Zeit eine Meldung vorliegt, aus der sich schließen lässt, dass die vermisste Person noch am Leben ist. In einem solchen Fall ist nach § 74 oder 75 zu verfahren.

                          § 74

                          (1) Eine Person, die durch Verlassen ihres Wohnortes vermisst wird, sich nicht gemeldet hat und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, aber nicht als vermisst gemeldet wurde, kann frühestens sieben Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgetaucht ist, für tot erklärt werden letzten Bericht, aus dem geschlossen werden kann, dass er noch lebte.

                          (2) Eine Person, die vor Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres vermisst wird, kann nicht vor Ablauf des Jahres, in dem seit ihrer Geburt fünfundzwanzig Jahre vergangen sind, für tot erklärt werden.

                          § 75

                          Eine Person, die als Teilnehmer einer Veranstaltung, bei der das Leben zahlreicher Menschen gefährdet war, vermisst wurde, kann frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Meldung erschien, für tot erklärt werden daraus geschlossen werden, dass er während dieser Ereignisse noch am Leben war.

                          § 76

                          (1) Wenn eine Person für tot erklärt wurde, schließt dies den Nachweis nicht aus, dass sie früher oder später gestorben ist oder dass sie noch lebt. Wird festgestellt, dass er noch am Leben ist, wird die Todeserklärung nicht berücksichtigt; die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft wird jedoch nicht erneuert.

                          (2) Wurde ein falscher Todesnachweis erbracht, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

                          Abschnitt 5Name und Wohnort der Person

                          Der Name einer Person und ihr Schutz

                          § 77

                          (1) Der Name einer Person ist ihr persönlicher Vor- und Nachname oder ihre anderen Vor- und Nachnamen, die ihr nach dem Gesetz gehören. Jeder Mensch hat das Recht, seinen Namen im Rechtsverkehr zu verwenden, sowie das Recht, seinen Namen zu schützen und zu respektieren.

                          (2) Wer im Rechtsverkehr einen anderen als seinen eigenen Namen verwendet, trägt die Folgen von Irrtümern und den daraus resultierenden Schaden.

                          § 78

                          (1) Wer von der Infragestellung seines Namensrechts betroffen ist oder durch einen unbefugten Eingriff in dieses Recht, insbesondere durch die unbefugte Verwendung eines Namens, einen Schaden erlitten hat, kann verlangen, dass der unbefugte Eingriff unterbleibt oder dass dies der Fall ist Konsequenzen beseitigt werden.

                          (2) Ist die betroffene Person abwesend, vermisst, handlungsunfähig oder kann sie aus einem anderen Grund das Recht auf Namensschutz nicht selbst ausüben, so kann ihr Ehegatte, Abkömmling, Vorfahre oder Partner davon Gebrauch machen, es sei denn, die betroffene Person selbst wenn er inkompetent ist, hat er ausdrücklich deutlich gemacht, dass er das nicht will.

                          (3) Betrifft der unerlaubte Eingriff den Nachnamen und ist der Grund dafür ein wichtiges Interesse am Schutz der Familie, kann der Ehegatte oder eine andere dem Betroffenen nahestehende Person selbständig Schutz geltend machen, auch wenn ihr Recht auf den Namen nicht unmittelbar berührt wurde .

                          § 79Pseudonym

                          (1) Eine Person kann für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld oder auch für private Kommunikation ein Pseudonym annehmen. Ein Verfahren unter Pseudonym schadet der Rechtswirksamkeit nicht, wenn klar ist, wer gehandelt hat und die Gegenpartei keine Zweifel an der handelnden Person haben kann.

                          (2) Wird ein Pseudonym bekannt, genießt es denselben Schutz wie ein Name.

                          § 80Residenz

                          (1) Eine Person hat ihren Wohnsitz an einem Ort, an dem sie sich aufhält, mit der Absicht, dort dauerhaft zu leben, vorbehaltlich einer Änderung der Umstände; eine solche Absicht kann aus seiner Aussage oder aus den Umständen des Falles abgeleitet werden. Gibt eine Person als Wohnsitz einen anderen Ort als ihren tatsächlichen Wohnsitz an, kann sich jeder auch auf seinen tatsächlichen Wohnsitz berufen. Wer den besagten Ort in gutem Glauben beansprucht, kann nicht behaupten, dass er seinen tatsächlichen Wohnsitz an einem anderen Ort habe.

                          (2) Wenn eine Person keinen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort, an dem sie wohnt. Kann ein solcher Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so gilt als Wohnsitz der Ort, an dem die Person Vermögen besitzt oder an dem sie sich zuletzt aufgehalten hat.

                          Abschnitt 6Die Persönlichkeit einer Person

                          Unterabschnitt 1Allgemeine Bedingungen

                          § 81

                          (1) Die Persönlichkeit eines Menschen wird geschützt, einschließlich aller seiner natürlichen Rechte. Jeder ist verpflichtet, die freie Entscheidung eines Menschen, nach seinem eigenen Willen zu leben, zu respektieren.

                          (2) Der Schutz genießt insbesondere das Leben und die Würde eines Menschen, seine Gesundheit und das Recht auf ein Leben in einer günstigen Umgebung, seine Seriosität, Ehre, Privatsphäre und seine Äußerungen persönlicher Natur.

                          § 82

                          (1) Eine Person, deren Persönlichkeit beeinträchtigt wurde, hat das Recht zu verlangen, dass der unerlaubte Eingriff unterbunden oder seine Folgen beseitigt werden.

                          (2) Nach dem Tod eines Menschen kann jede ihm nahestehende Person Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit erheben.

                          § 83

                          (1) Steht der unerlaubte Eingriff in die Persönlichkeit einer Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei einer juristischen Person, kann auch diese juristische Person das Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit ausüben; zu Lebzeiten jedoch nur in seinem Namen und mit seiner Zustimmung. Wenn eine Person aufgrund von Abwesenheit oder mangelndem Urteilsvermögen nicht in der Lage ist, ihren Willen zu äußern, ist keine Zustimmung erforderlich.

                          (2) Nach dem Tod einer Person kann eine juristische Person verlangen, dass der unerlaubte Eingriff eingestellt und seine Folgen beseitigt werden.

                          Unterabschnitt 2Aussehen und Privatsphäre

                          § 84

                          Das Erfassen der Gestalt einer Person in irgendeiner Form, um anhand des Bildes eine Rückschlüsse auf ihre Identität zu ermöglichen, ist nur mit deren Erlaubnis möglich.

                          § 85

                          (1) Eine Erweiterung der Gestalt einer Person ist nur mit ihrer Erlaubnis möglich.

                          (2) Wenn jemand der Zurschaustellung seines Abbilds unter Umständen zustimmt, aus denen klar hervorgeht, dass es verbreitet wird, gilt, dass er auch der Vervielfältigung und Verbreitung auf die übliche Art und Weise zustimmt, wie er es unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise erwarten kann.

                          § 86

                          Niemand darf in die Privatsphäre eines anderen eindringen, es sei denn, er hat einen rechtlichen Grund dafür. Insbesondere ist es nicht möglich, die Privatsphäre einer Person zu verletzen, ihr Privatleben zu überwachen oder eine Audio- oder Videoaufzeichnung davon anzufertigen, solche oder andere von Dritten über das Privatleben einer Person angefertigte Aufzeichnungen zu verwenden oder solche Aufzeichnungen über sie zu verbreiten Privatleben ohne deren Erlaubnis. Im gleichen Umfang sind auch private Dokumente persönlicher Natur geschützt.

                          § 87

                          (1) Wer die Erlaubnis zur Nutzung eines schriftlichen Dokuments persönlicher Art, eines Bildnisses oder einer Ton- oder Videoaufzeichnung mit Bezug zu einer Person oder ihren Äußerungen persönlicher Art erteilt hat, kann die Erlaubnis widerrufen, auch wenn er sie für einen bestimmten Zeitraum erteilt hat von Zeit.

                          (2) Wurde die für einen bestimmten Zeitraum erteilte Erlaubnis widerrufen, ohne dass dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände oder einen anderen berechtigten Grund gerechtfertigt wäre, hat der Beschwerdeführer demjenigen, dem die Erlaubnis erteilt wurde, den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

                          § 88

                          (1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Bildnis oder die Ton- oder Bildaufzeichnung zur Ausübung oder zum Schutz sonstiger Rechte oder Rechtsgüter anderer verwendet oder genutzt wird.

                          (2) Einer Genehmigung bedarf es auch dann nicht, wenn ein Bildnis, eine schriftliche Urkunde persönlicher Natur oder eine Ton- oder Videoaufzeichnung auf Grundlage des Gesetzes für einen amtlichen Zweck angefertigt oder verwendet wird oder wenn jemand in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse öffentlich auftritt.

                          § 89

                          Eine Bild- oder Ton- oder Videoaufzeichnung darf ohne Einwilligung der Person auch für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke sowie für Presse, Rundfunk, Fernsehen oder ähnliche Nachrichten erworben oder in geeigneter Weise genutzt werden.

                          § 90

                          Ein rechtlicher Grund, die Privatsphäre einer anderen Person zu verletzen oder deren Abbild, persönliche Schrift oder Audio- oder Videoaufzeichnungen zu verwenden, darf nicht in unangemessener Weise im Widerspruch zu den berechtigten Interessen einer Person verwendet werden.

                          Unterabschnitt 3Das Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit

                          § 91

                          Der Mensch ist unantastbar.

                          § 92

                          (1) Der menschliche Körper steht auch nach seinem Tod unter rechtlichem Schutz. Eine unwürdige Entsorgung menschlicher Überreste und menschlicher Überreste ist verboten.

                          (2) Werden die sterblichen Überreste nicht auf einem öffentlichen Begräbnisplatz beigesetzt, hat die Person, die von der Person vor ihrem Tod ausdrücklich dazu bestimmt wurde, das Recht, sie freizugeben; andernfalls wiederum sein Ehepartner, sein Kind oder sein Elternteil, und wenn keiner von ihnen anwesend ist oder wenn sie sich weigern, die sterblichen Überreste entgegenzunehmen, werden sie von ihrem Erben entgegengenommen.

                          Beeinträchtigung der Integrität

                          § 93

                          (1) Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf niemand in die Integrität einer anderen Person eingreifen, ohne dass dieser seine Einwilligung in Kenntnis der Art des Eingriffs und seiner möglichen Folgen gegeben hat. Wenn man zustimmt, ernsthaft geschädigt zu werden, wird dies missachtet; dies gilt nicht, soweit der Eingriff unter allen Umständen im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Betroffenen erforderlich ist.

                          (2) Ein gesetzlicher Vertreter kann eine Einwilligung zum Eingriff in die Integrität der vertretenen Person erteilen, wenn dies unmittelbar dem Nutzen einer Person dient, die selbst nicht in der Lage ist, eine Einwilligung zu erteilen.

                          § 94

                          (1) Wer eine Operation an einer anderen Person durchführen möchte, muss dieser die Art der Operation verständlich erklären. Die Aufklärung ist ordnungsgemäß, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die andere Partei die Art und Weise und den Zweck des Eingriffs einschließlich der zu erwartenden Folgen und möglichen Gefahren für ihre Gesundheit verstanden hat und ob auch ein anderer Eingriff möglich ist.

                          (2) Wird die Einwilligung im Namen einer anderen Person erteilt, so wird der einzugreifenden Person, wenn sie urteilsfähig ist, auch eine Erklärung gegeben, die ihrer Fähigkeit entspricht, die betreffende Erklärung zu verstehen.

                          § 95

                          Ein Minderjähriger, der nicht völlig unabhängig ist, kann in gewöhnlichen Angelegenheiten auch selbst in einen Eingriff in seinen Körper einwilligen, wenn dies der geistigen und freiwilligen Reife von Minderjährigen in seinem Alter angemessen ist und es sich um einen Eingriff handelt, der nicht dauerhaft bleibt oder schwerwiegende Folgen.

                          § 96

                          (1) Die Zustimmung zum Eingriff in die Integrität einer Person bedarf der Schriftform, wenn ein nicht regenerierbarer Körperteil abgetrennt werden soll.

                          (2) Auch die Einwilligung bedarf der Schriftform

                          a) medizinisches Experiment am Menschen, oder

                          b) ein Eingriff, der aufgrund des Gesundheitszustands der Person nicht erforderlich ist; Dies gilt nicht bei kosmetischen Eingriffen, die keine bleibenden oder schwerwiegenden Folgen hinterlassen.

                          § 97

                          (1) Die Einwilligung kann in jeder Form widerrufen werden, auch wenn dafür eine schriftliche Einwilligung erforderlich ist.

                          (2) Sofern eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist, gilt diese als erteilt. Bei Unklarheiten darüber, ob die Einwilligung in einer anderen als der schriftlichen Form widerrufen wurde, wird davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht erfolgt ist.

                          § 98

                          (1) Kann eine Person ihre Einwilligung nicht erteilen, weil sie auch nur vorübergehend keinen Willen äußern kann, und hat sie keinen gesetzlichen Vertreter, ist die Zustimmung des Ehegatten, Elternteils oder einer anderen anwesenden nahestehenden Person erforderlich. Ist keine dieser Personen anwesend, ist das Einverständnis des Ehepartners erforderlich, andernfalls das Einverständnis des Elternteils oder einer anderen nahestehenden Person, wenn diese ohne Schwierigkeiten identifiziert und erreicht werden können und klar ist, dass keine Gefahr besteht Verzögerung. Ist die Einholung der Einwilligung auf keinem der oben genannten Wege möglich, kann die Einwilligung durch eine andere anwesende Person erteilt werden, die ein außerordentliches Interesse an der betroffenen Person nachweist.

                          (2) Im Verfahren und bei der Einwilligung werden die zuvor geäußerten bekannten Wünsche der Person, deren Integrität beeinträchtigt werden soll, berücksichtigt.

                          § 99

                          Befindet sich eine plötzliche und offensichtliche Gefahr für das Leben einer Person und kann im Notfall die Einwilligung auch in anderer als der vorgeschriebenen Form nicht eingeholt werden, können sofortige Maßnahmen ergriffen werden, wenn dies für die Gesundheit der betroffenen Person erforderlich ist.

                          § 100

                          (1) Wenn die Integrität eines Minderjährigen, der das XNUMX. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht die volle Autonomie erlangt hat und der dem Eingriff ernsthaft widerspricht, beeinträchtigt werden soll, auch wenn der gesetzliche Vertreter dem Eingriff zustimmt, kann der Eingriff ohne ihn nicht durchgeführt werden Zustimmung des Gerichts. Dies gilt auch für den Fall, dass der Eingriff an einem Erwachsenen durchgeführt wird, der nicht vollständig autonom ist.

                          (2) Ist der gesetzliche Vertreter mit einem Eingriff in die Integrität der in Absatz 1 genannten Person nicht einverstanden, auch wenn diese Person dies wünscht, kann der Eingriff auf seinen Vorschlag oder auf Vorschlag einer ihm nahestehenden Person nur mit der erfolgen Zustimmung des Gerichts.

                          § 101

                          Soll in die Integrität eines urteilsunfähigen Menschen in einer Weise eingegriffen werden, die bleibende, unvermeidbare und schwerwiegende Folgen nach sich zieht oder mit einer ernsten Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit verbunden ist, darf der Eingriff nur mit Genehmigung vorgenommen werden des Gerichts. Die Regelungen des § 99 bleiben hiervon unberührt.

                          § 102

                          Das Gericht wird dem Eingriff nach § 100 oder 101 zustimmen, wenn dieser nach Einsichtnahme und unter voller Anerkennung seiner Persönlichkeit im Interesse des Betroffenen liegt.

                          § 103

                          Wenn die Integrität einer Person beeinträchtigt ist, die sich in einem Zustand befindet, in dem sie nicht beurteilen kann, was mit ihr geschieht, und wenn sie dem Eingriff nicht zugestimmt hat, muss ihr dies erklärt werden, sobald ihr Zustand dies zulässt so dass er verstehen kann, welcher Eingriff bei ihm durchgeführt wurde, und er muss über die möglichen Folgen und das Risiko einer Nichtdurchführung des Eingriffs aufgeklärt werden.

                          Unterabschnitt 4Die Rechte einer Person, die ohne ihre Zustimmung in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird

                          § 104

                          Eine Person kann nur aus gesetzlich festgelegten Gründen und unter der Voraussetzung, dass die für ihre Person erforderliche Pflege nicht durch mildere und weniger restriktive Maßnahmen sichergestellt werden kann, ohne ihre Zustimmung in eine Gesundheitseinrichtung aufgenommen oder dort ohne ihre Zustimmung untergebracht werden. Das Einreichen eines Antrags auf Einschränkung der Autonomie allein begründet keinen Grund dafür, dass eine Person ohne ihre Zustimmung in eine solche Einrichtung gebracht oder dort festgehalten wird.

                          § 105

                          (1) Wenn eine Person in eine Gesundheitseinrichtung aufgenommen oder dort festgehalten wird, muss der Gesundheitsdienstleister unverzüglich seinen gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Unterstützer sowie seinen Ehepartner oder eine andere bekannte nahestehende Person benachrichtigen; er darf die Mitteilung jedoch nicht seinem Ehegatten oder einer anderen nahestehenden Person gegenüber machen, wenn ihm dies untersagt wurde.

                          (2) Die Aufnahme einer Person in eine Einrichtung zur Gesundheitsfürsorge wird vom Gesundheitsdienstleister innerhalb von 24 Stunden dem Gericht mitgeteilt; dies gilt auch, wenn eine Person in einer solchen Einrichtung untergebracht ist. Das Gericht wird innerhalb von sieben Tagen über die getroffene Maßnahme entscheiden.

                          § 106

                          (1) Der Gesundheitsdienstleister stellt sicher, dass eine Person, die in eine Einrichtung zur Gesundheitsfürsorge aufgenommen oder in einer solchen Einrichtung untergebracht ist, unverzüglich eine angemessene Aufklärung über ihren rechtlichen Status, den rechtlichen Grund für die getroffene Maßnahme und die rechtlichen Möglichkeiten erhält Schutz, einschließlich des Rechts, einen Anwalt oder eine Vertrauensperson zu wählen.

                          (2) Die Erklärung wird so gegeben, dass eine Person sie ausreichend verstehen und die Art der ergriffenen Maßnahme und ihre Folgen erkennen kann; Hat eine solche Person einen gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Beistand, ist ihr die Erklärung ebenfalls unverzüglich zu erteilen.

                          § 107

                          (1) Hat eine Person einen Beauftragten oder Treuhänder, so hat der Gesundheitsdienstleister den Beauftragten oder Treuhänder unverzüglich nach Kenntniserlangung über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

                          (2) Der Treuhänder kann im Namen der Person in seinem Namen alle Rechte ausüben, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in die betreffende Einrichtung oder der Unterbringung in einer solchen Einrichtung entstehen. Ein Unterstützer hat die gleichen Rechte wie ein Treuhänder.

                          § 108

                          Wer in einer Gesundheitseinrichtung aufgenommen oder dort untergebracht ist, hat das Recht, seine eigenen Angelegenheiten mit seinem Vertreter, Vertrauensmann oder Unterstützer in einem persönlichen Gespräch und ohne Anwesenheit Dritter zu besprechen.

                          § 109

                          (1) Eine Person, die in einer Einrichtung zur Gesundheitsfürsorge aufgenommen oder dort festgehalten wird, hat das Recht, dass ihr Gesundheitszustand, ihre medizinische Dokumentation oder die Stellungnahme des behandelnden Arztes über die Unfähigkeit, ihre Wünsche selbständig zu beurteilen und zu äußern, von einem vom Anbieter unabhängigen Arzt überprüft werden der Gesundheitsdienste in dieser Einrichtung und ihrem Betreiber. Ein Treuhänder oder Unterstützer hat das gleiche Recht.

                          (2) Erfolgt die Ausübung des Prüfungsrechts bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung nach § 105 Abs. 2, so muss die Ausübung in der Weise möglich sein, dass das Gericht die Ergebnisse der Prüfung in einem Verfahren über die Zulässigkeit des Urteils würdigen kann Maßnahme getroffen.

                          § 110

                          Entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, genehmigt es den erzwungenen Aufenthalt in einer Einrichtung zur Gesundheitsfürsorge, schließt jedoch nicht das Recht aus, einen bestimmten Eingriff oder eine bestimmte Behandlung abzulehnen.

                          Unterabschnitt 5Umgang mit menschlichen Körperteilen

                          § 111

                          (1) Eine Person, der ein Körperteil weggenommen wurde, hat das Recht zu erfahren, wie damit umgegangen wurde. Es ist verboten, den entfernten Teil des menschlichen Körpers in einer menschenunwürdigen oder die öffentliche Gesundheit gefährdenden Weise zu entsorgen.

                          (2) Der entnommene Körperteil eines Menschen kann zu Lebzeiten für medizinische, Forschungs- oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn er sein Einverständnis gegeben hat. Die Verwendung eines entnommenen Körperteils einer Person zu einem Zweck, der ihrer Natur nach ungewöhnlich ist, bedarf stets ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

                          (3) Für das, was aus dem menschlichen Körper stammt, gilt das Gleiche wie für die Teile des menschlichen Körpers.

                          § 112

                          Eine Person kann einen Teil ihres Körpers einer anderen Person nur unter den in einer anderen Rechtsvorschrift festgelegten Voraussetzungen überlassen. Dies gilt nicht für Haare oder ähnliche Teile des menschlichen Körpers, die ohne Betäubung schmerzlos entfernt werden können und sich auf natürliche Weise regenerieren; diese können gegen Entgelt jemand anderem überlassen werden und gelten als bewegliche Sachen.

                          Unterabschnitt 6Schutz des menschlichen Körpers nach dem Tod einer Person

                          § 113

                          (1) Der Mensch hat das Recht, darüber zu entscheiden, wie mit seinem Körper nach seinem Tod umgegangen wird.

                          (2) Die Durchführung einer Autopsie oder die Verwendung eines menschlichen Körpers nach dem Tod einer Person für Zwecke der medizinischen Wissenschaft, Forschung oder zu Lehrzwecken ist ohne Zustimmung des Verstorbenen nur möglich, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.

                          § 114

                          (1) Eine Person hat das Recht zu entscheiden, welche Art von Beerdigung sie durchführen möchte. Wenn er keine ausdrückliche Entscheidung darüber trifft, entscheiden der Ehemann des Verstorbenen und, wenn es keinen gibt, die Kinder des Verstorbenen über seine Bestattung; wenn es keine gibt, entscheiden die Eltern, und wenn es keine gibt, die Geschwister des Verstorbenen; wenn sie nicht leben, entscheiden ihre Kinder, und wenn sie auch nicht da sind, dann einer der nahestehenden Menschen; ist keine dieser Personen vorhanden, entscheidet die Gemeinde, in deren Gebiet die Person gestorben ist.

                          (2) Die Bestattungskosten und Bestattungsmodalitäten werden vom Nachlass übernommen. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten für die vom Verstorbenen gewünschte Art der Bestattung zu decken, muss er zumindest in einer den örtlichen Gepflogenheiten angemessenen Art und Weise bestattet werden.

                          (3) Eine andere gesetzliche Regelung regelt, wie und auf wessen Kosten eine Person beerdigt wird, deren Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten der Beerdigung zu decken, und wenn niemand bereit ist, die Kosten der Beerdigung freiwillig zu tragen.

                          § 115

                          Wenn eine Person stirbt, ohne einer Obduktion oder der Verwendung ihres Körpers nach dem Tod gemäß Abschnitt 113 zuzustimmen, gilt, dass sie der Obduktion oder einer solchen Verwendung ihres Körpers nicht zustimmt.

                          § 116

                          Wer nach seinem Tod damit einverstanden ist, dass sein Leichnam seziert oder in der Weise nach § 113 verwendet wird, hat seine Meinung in das nach einer anderen Rechtsvorschrift geführte Register einzutragen; diese Einwilligung kann auch in einer öffentlichen Urkunde oder gegenüber einem Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen mit Wirkung gegenüber diesem Anbieter zum Ausdruck gebracht werden.

                          § 117

                          Die Zustimmung zu einer Autopsie oder zur Verwendung des eigenen Körpers nach dem Tod für medizinische Wissenschafts-, Forschungs- oder Bildungszwecke kann widerrufen werden. Wenn eine Person in einer Gesundheitseinrichtung ihre Einwilligung widerruft, kann sie dies durch eine schriftliche Erklärung tun.

                          Teil 3Rechtspersonen

                          Abschnitt 1Allgemeine Bedingungen

                          § 118

                          Eine juristische Person besitzt von ihrer Gründung bis zu ihrem Untergang Rechtspersönlichkeit.

                          § 119

                          Juristische Personen führen zuverlässige Aufzeichnungen über ihre Finanzangelegenheiten, auch wenn sie nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung zur Buchführung verpflichtet sind.

                          Öffentliche Register juristischer Personen

                          § 120

                          (1) Im öffentlichen Register sind mindestens das Datum seiner Gründung, das Datum seiner Auflösung unter Angabe des Rechtsgrundes und das Datum seiner Beendigung sowie Name, Firmensitz und Tätigkeitsgegenstand, Name und Anschrift anzugeben In das öffentliche Register werden der Wohnsitz oder Sitz jedes Mitglieds des satzungsmäßigen Organs sowie die Angabe der Methode, die Art und Weise, wie dieses Organ die juristische Person vertritt, sowie Angaben zum Datum der Gründung oder Beendigung seiner Funktion eingetragen .

                          (2) Eine andere gesetzliche Regelung legt fest, was öffentliche Register juristischer Personen sind, welche juristischen Personen wie in sie eingetragen werden oder welche sonstigen Daten über juristische Personen in sie eingetragen und wie sie daraus gelöscht werden oder ob es sich um eine Dokumentensammlung handelt des öffentlichen Registers. Öffentliche Register juristischer Personen sind für jedermann zugänglich; Jeder kann sie einsehen und Auszüge, Beschreibungen oder Kopien daraus anfertigen.

                          (3) Ändert sich der aufgezeichnete Sachverhalt, so hat die registrierte Person oder die gesetzlich dazu verpflichtete Person die Änderung unverzüglich der Person, die das öffentliche Register führt, mitzuteilen und diese Änderung unverzüglich in das öffentliche Register einzutragen.

                          § 121

                          (1) Die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, hat nicht das Recht, gegenüber einer Person, die rechtmäßig im Vertrauen auf die im öffentlichen Register eingetragenen Daten handelt, Einspruch dagegen einzulegen, dass die Eintragung nicht der Realität entspricht.

                          (2) Wenn die im öffentlichen Register eingetragenen Informationen veröffentlicht wurden, kann niemand fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung geltend machen, dass er von den veröffentlichten Informationen nichts wissen konnte. Wenn die veröffentlichten Daten nicht mit den aufgezeichneten Daten übereinstimmen, kann sich die Person, auf die sich die Daten beziehen, nicht gegenüber einer anderen Person auf die veröffentlichten Daten berufen; Wenn sie jedoch nachweist, dass ihr die eingegebenen Informationen bekannt waren, kann sie einwenden, dass die veröffentlichten Informationen nicht mit den eingegebenen Informationen übereinstimmen.

                          Gründung und Gründung einer juristischen Person

                          § 122

                          Eine juristische Person kann durch einen Gründungsrechtsakt, ein Gesetz, einen Beschluss einer Behörde oder auf andere Weise, die in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist, gegründet werden.

                          § 123

                          (1) Im Gründungsverfahren werden mindestens der Name, der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand ihrer Tätigkeit, das satzungsmäßige Organ der juristischen Person und die Art und Weise ihrer Gründung festgelegt, sofern das Gesetz dies nicht unmittelbar vorschreibt. Es bestimmt auch, wer die ersten Mitglieder des satzungsmäßigen Gremiums sind.

                          (2) Für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist die Schriftform erforderlich.

                          § 124

                          Wenn nicht angegeben ist, für welchen Zeitraum die juristische Person gegründet wird, gilt, dass sie auf unbestimmte Zeit gegründet wurde.

                          § 125

                          (1) Mehrere Gründer gründen eine juristische Person durch die Verabschiedung eines Gesellschaftsvertrages oder den Abschluss eines anderen Vertrages.

                          (2) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen eine juristische Person auch durch die in der Gründungsurkunde enthaltenen Rechtshandlungen einer Person gegründet werden kann.

                          § 126

                          (1) Eine juristische Person entsteht am Tag der Eintragung in das öffentliche Register.

                          (2) Wenn eine juristische Person durch Gesetz gegründet wird, erfolgt ihre Gründung am Tag ihres Inkrafttretens, es sei denn, das Gesetz sieht einen späteren Zeitpunkt vor.

                          (3) In welchen weiteren Fällen eine Eintragung in das öffentliche Register für die Gründung einer juristischen Person nicht erforderlich ist, regelt das Gesetz. Das Gesetz legt fest, in welchen Fällen für die Gründung oder Gründung einer juristischen Person eine behördliche Entscheidung erforderlich ist.

                          § 127

                          Es ist möglich, bereits vor der Gründung einer juristischen Person im Namen einer juristischen Person zu handeln. Wer so handelt, ist allein zu diesem Handeln berechtigt und verpflichtet; handeln mehrere Personen, so sind sie gesamtschuldnerisch bevollmächtigt und verpflichtet. Eine juristische Person kann die Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Gründung für sich übernehmen. In einem solchen Fall ist sie an diesen Verhandlungen von Beginn an berechtigt und gebunden. Wenn sie diese übernimmt, wird sie dies den anderen Teilnehmern mitteilen.

                          § 128

                          Nach der Gründung einer juristischen Person ist es nicht möglich, die Feststellung ihrer Nichtgründung zu beantragen, und ihre Eintragung in das öffentliche Register kann aus diesem Grund nicht gelöscht werden.

                          § 129
                          (1) Das Gericht erklärt eine juristische Person nach ihrer Gründung auch ohne Antrag für ungültig, wenn

                          a) Gründungsgerichtsverfahren fehlen,

                          b) ein Gründungsverfahren nicht über die Voraussetzungen für den rechtlichen Bestand einer juristischen Person verfügt,

                          c) die Rechtshandlungen der Gründer dem § 145 widersprechen oder

                          d) Die juristische Person wurde von weniger Personen gegründet, als gesetzlich erforderlich sind.

                          (2) An dem Tag, an dem eine juristische Person für ungültig erklärt wird, tritt sie in die Liquidation ein.

                          § 130

                          Vor der Entscheidung nach § 129 hat das Gericht dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen, sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt.

                          § 131

                          Die Unwirksamkeitserklärung einer juristischen Person hat keinen Einfluss auf die von ihr erworbenen Rechte und Pflichten.

                          Název

                          § 132

                          (1) Der Name der juristischen Person ist ihr Name.

                          (2) Der Name muss eine juristische Person von einer anderen juristischen Person unterscheiden und einen Hinweis auf ihre Rechtsform enthalten. Der Name darf nicht irreführend sein.

                          § 133

                          (1) Der Name kann den Namen einer Person enthalten, zu der die juristische Person in einer besonderen Beziehung steht. Wenn eine Person noch lebt, darf ihr Name nur mit ihrer Zustimmung im Namen einer juristischen Person verwendet werden; Ist er ohne Einwilligung gestorben, ist die Einwilligung seines Ehemannes erforderlich, andernfalls die Einwilligung eines erwachsenen Nachkommen, andernfalls die Einwilligung eines Vorfahren.

                          (2) Wurde im Namen der juristischen Person ein Familienname geführt und liegt hierfür ein wichtiges Interesse am Schutz der Familie vor, ist § 78 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

                          (3) Wer das Recht hat, die Einwilligung zur Verwendung des Namens einer Person im Namen einer juristischen Person zu erteilen, hat das Recht, diese jederzeit zu widerrufen, auch wenn er sie für einen bestimmten Zeitraum erteilt hat; Sofern etwas anderes vereinbart wurde, bleibt dies außer Betracht, wenn der Widerruf der Einwilligung durch eine wesentliche Änderung der Umstände oder einen anderen berechtigten Grund gerechtfertigt ist. Wurde die für einen bestimmten Zeitraum erteilte Einwilligung widerrufen, ohne dass eine wesentliche Änderung der Umstände oder ein sonstiger berechtigter Grund vorliegt, hat der Beschwerdeführer der juristischen Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

                          § 134

                          (1) Der Name einer juristischen Person kann ein charakteristisches Element des Namens einer anderen juristischen Person enthalten, wenn in deren gegenseitiger Beziehung ein Grund dafür besteht. Auch in diesem Fall muss die Öffentlichkeit die beiden Namen hinreichend unterscheiden können.

                          (2) Der charakteristische Bestandteil des Namens einer anderen juristischen Person darf ohne deren Zustimmung nicht im Namen verwendet werden. Die Regelung des § 133 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

                          § 135

                          (1) Eine juristische Person, die von der Infragestellung ihres Namensrechts betroffen ist oder die durch einen unbefugten Eingriff in dieses Recht einen Schaden erlitten hat oder der ein solcher Schaden, insbesondere durch die unbefugte Verwendung des Namens, droht, kann dies verlangen auf den unerlaubten Eingriff zu verzichten oder seine Folgen zu beseitigen.

                          (2) Den gleichen Schutz genießt eine juristische Person vor jedem, der ohne rechtmäßigen Grund in ihren Ruf oder ihre Privatsphäre eingreift, es sei denn, dies geschieht zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken oder zu Presse-, Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlichen Nachrichtenzwecken; Allerdings darf auch ein solcher Eingriff nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Rechtsträgers stehen.

                          § 136Hauptquartier

                          (1) Bei der Gründung einer juristischen Person wird deren Sitz bestimmt. Sofern es die Ruhe und Ordnung im Haus nicht stört, kann der Aufenthalt auch in der Wohnung erfolgen.

                          (2) Ist eine juristische Person im öffentlichen Register eingetragen, genügt es, wenn im Gründungsrechtsakt der Name der Gemeinde angegeben ist, in der die juristische Person ihren Sitz hat; Die juristische Person schlägt jedoch vor, die vollständige Anschrift des eingetragenen Sitzes im öffentlichen Register einzutragen.

                          § 137

                          (1) Den tatsächlichen Sitz einer juristischen Person kann jeder beanspruchen.

                          (2) Eine juristische Person kann demjenigen, der sich auf den im öffentlichen Register eingetragenen Sitz beruft, nicht einwenden, dass er einen tatsächlichen Sitz an einem anderen Ort habe.

                          Umzug des Hauptsitzes

                          § 138

                          (1) Eine juristische Person, die ihren Sitz im Ausland hat, kann ihren Sitz auf das Gebiet der Tschechischen Republik verlegen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsordnung des Staates, in dem die juristische Person ihren Sitz hat, dies nicht zulässt oder es sich um eine nach § 145 verbotene juristische Person handelt.

                          (2) Eine juristische Person, die beabsichtigt, ihren Sitz in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu verlegen, muss dem Antrag auf Eintragung in das zuständige öffentliche Register eine Entscheidung über die Rechtsform der von ihr gewählten tschechischen juristischen Person und die erforderlichen Gründungsverfahren beifügen das tschechische Gesetzbuch für diese Rechtsform.

                          (3) Die internen Rechtsbeziehungen einer juristischen Person unterliegen nach der Sitzverlegung in die Tschechische Republik der tschechischen Rechtsordnung. Die Haftung ihrer Mitglieder oder Mitglieder ihrer Organe für Schulden der juristischen Person, wenn diese nach dem Wirksamkeitsdatum der Sitzverlegung in das Inland entstanden sind, richtet sich ebenfalls nach der tschechischen Rechtsordnung.

                          § 139

                          Eine juristische Person mit Sitz in der Tschechischen Republik kann ihren Sitz ins Ausland verlegen, wenn dies nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht und die Rechtsordnung des Staates, in dem die juristische Person ihren Sitz haben soll, dies zulässt verlegt.

                          § 140

                          (1) Eine juristische Person, die beabsichtigt, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen, hat diese Absicht unter Angabe der Anschrift des neuen Sitzes und der Rechtsform nach der Sitzverlegung mindestens drei Monate vor dem Termin der voraussichtlichen Sitzverlegung zu veröffentlichen. Gläubiger haben das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung ausreichende Sicherheiten für ihre noch offenen Forderungen zu verlangen, wenn sich die Einbringlichkeit ihrer Forderungen in der Tschechischen Republik nach der Sitzverlegung verschlechtert.

                          (2) Kommt es zu keiner Einigung über die Art und Höhe der Sicherheit, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Art und Höhe der Forderung über die ausreichende Sicherheit und deren Höhe. Leistet die juristische Person gemäß der Entscheidung des Gerichts keine Sicherheit, haften die Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für die nicht gesicherten Schulden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie sich ausreichend um die Erfüllung der Entscheidung bemüht haben.

                          § 141

                          (1) Ein Mitglied einer juristischen Person, das mit der Sitzverlegung ins Ausland nicht einverstanden ist, hat das Recht, die Mitgliedschaft der juristischen Person mit Wirkung zum Zeitpunkt der Sitzverlegung zu kündigen. Hat ein Mitglied einer juristischen Person bei Beendigung der Mitgliedschaft Anspruch auf eine Abfindung, so hat ihm die juristische Person spätestens mit Wirksamwerden der Sitzverlegung eine Abfindung zu gewähren. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung sind die Mitglieder des satzungsmäßigen Organs verantwortlich.

                          (2) Die Mitglieder der juristischen Person und ihres satzungsmäßigen Organs haften für Schulden, die vor dem Wirksamwerden der Sitzverlegung entstanden sind, wie vor der Sitzverlegung ins Ausland.

                          § 142

                          Die Sitzverlegung wird ab dem Datum der Eintragung ihrer Anschrift in das zuständige öffentliche Register wirksam.

                          § 143

                          Für die Errichtung und Verlegung von Zweigniederlassungen juristischer Personen gelten die §§ 138 bis 142 entsprechend.

                          Zweck juristischer Personen

                          § 144

                          (1) Eine juristische Person kann im öffentlichen oder privaten Interesse gegründet werden. Ihre Art wird nach der Haupttätigkeit der juristischen Person beurteilt.

                          (2) Das Gesetz legt fest, zu welchen Zwecken eine juristische Person nur unter besonderen Voraussetzungen gegründet werden kann.

                          § 145
                          (1) Es ist verboten, eine juristische Person zu gründen, deren Zweck darin besteht, gegen ein Gesetz zu verstoßen oder ein Ziel auf rechtswidrige Weise zu erreichen, insbesondere wenn der Zweck darin besteht

                          a) die Verweigerung oder Einschränkung persönlicher, politischer oder sonstiger Rechte von Personen aufgrund ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Herkunft, ihrer politischen oder sonstigen Meinung, ihrer religiösen Überzeugung und ihres sozialen Status,

                          b) Aufstachelung zu Hass und Intoleranz,

                          c) Förderung von Gewalt bzw

                          d) die Führung einer Behörde oder die Ausübung öffentlicher Verwaltung ohne gesetzliche Erlaubnis.

                          (2) Es ist verboten, eine juristische Person zu gründen, die bewaffnet ist oder über bewaffnete Komponenten verfügt, es sei denn, es handelt sich um eine juristische Person, die durch Gesetz gegründet wurde, deren Bewaffnung oder die Schaffung einer bewaffneten Komponente ausdrücklich erlaubt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, oder um eine juristische Person, die mit Waffen umgeht im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit nach einer anderen gesetzlichen Regelung oder eine juristische Person, deren Mitglieder Waffen zu sportlichen oder kulturellen Zwecken oder zur Jagd oder zur Erfüllung von Aufgaben nach einer anderen gesetzlichen Regelung besitzen oder verwenden.

                          Öffentlicher Dienst

                          § 146

                          Gemeinnützig ist eine juristische Person, deren Aufgabe es ist, durch eigene Tätigkeit nach Maßgabe des Gründungsrechtsakts zur Verwirklichung des Gemeinwohls beizutragen, wenn nur integre Personen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der juristischen Person haben, sofern dies der Fall ist Das erworbene Eigentum stammt aus ehrlichen Quellen und nutzt sein Vermögen wirtschaftlich für gemeinnützige Zwecke.

                          § 147

                          Eine gemeinnützige juristische Person hat das Recht, den Status einer gemeinnützigen juristischen Person in das öffentliche Register einzutragen, wenn sie die in einer anderen Rechtsvorschrift festgelegten Bedingungen erfüllt.

                          § 148

                          Ist der Status einer Gemeinnützigkeit im öffentlichen Register eingetragen, löscht die Person, die das öffentliche Register führt, diese, wenn die juristische Person auf den Status einer Gemeinnützigkeit verzichtet oder wenn das Gericht beschließt, ihn zu widerrufen. Mit der Löschung aus dem öffentlichen Register erlischt der Status der Gemeinnützigkeit.

                          § 149

                          Das Gericht entscheidet über den Widerruf des Status einer Gemeinnützigkeit auf Vorschlag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, oder auch ohne Vorschlag, wenn die juristische Person die Bedingungen für ihren Erwerb nicht mehr erfüllt und keine Abhilfe schafft Auch auf Verlangen des Gerichts ist der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

                          § 150

                          Nur eine juristische Person, deren Status als Gemeinnützigkeit im öffentlichen Register eingetragen ist, hat das Recht, in ihrem Namen anzugeben, dass es sich um eine Gemeinnützigkeit handelt.

                          Organe einer juristischen Person

                          § 151

                          (1) Das Gesetz oder das Gründungsverfahren bestimmen, auf welche Weise und in welchem ​​Umfang die Mitglieder der Organe der juristischen Person in ihrem Namen Entscheidungen treffen und ihren Willen ersetzen.

                          (2) Der Treu und Glauben der Mitglieder des Organs der juristischen Person wird der juristischen Person zugerechnet.

                          § 152

                          (1) Eine juristische Person bildet Körperschaften mit einem Mitglied (Einzelperson) oder mehreren Mitgliedern (Kollektiv).

                          (2) Eine natürliche Person, die Mitglied eines Gremiums einer juristischen Person ist und gewählt, ernannt oder auf andere Weise in ein Amt berufen wird (im Folgenden „Mitglied des gewählten Gremiums“), muss völlig unabhängig sein. Dies gilt auch für einen Vertreter einer juristischen Person, der selbst Mitglied im gewählten Gremium einer anderen juristischen Person ist.

                          (3) Betrifft die Haupttätigkeit der juristischen Person Minderjährige oder Personen mit eingeschränkter Autonomie und besteht der Hauptzweck der juristischen Person nicht in der Geschäftstätigkeit, kann im Gründungsverfahren festgelegt werden, dass ein Mitglied des gewählten Gesamtorgans der juristischen Person auch ein Mitglied sein kann minderjährig oder eine Person mit eingeschränkter Autonomie.

                          § 153

                          (1) Eine Person, deren Insolvenz bescheinigt wurde, kann Mitglied eines gewählten Gremiums werden, wenn sie die Person, die sie in das Amt beruft, vorher darüber informiert hat; dies gilt nicht, wenn seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens mindestens drei Jahre vergangen sind.

                          (2) Wenn der Konkurs einer Person, die Mitglied eines gewählten Gremiums ist, festgestellt wurde, hat diese Person die Person, die sie ernannt hat, unverzüglich davon zu benachrichtigen.

                          (3) Liegt keine Mitteilung vor, kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, verlangen, dass das Mitglied des gewählten Gremiums gerichtlich seines Amtes enthoben wird. Dies gilt nicht, wenn die Person, die das Mitglied des gewählten Gremiums ernannt hat, nach Kenntnisnahme der Insolvenzbescheinigung dieser Person entschieden hat, dass sie im Amt bleiben soll.

                          § 154

                          Handelt es sich bei dem gewählten Organ der juristischen Person um eine andere juristische Person, so bevollmächtigt sie eine natürliche Person, sie im Gremium zu vertreten, andernfalls wird die juristische Person durch ein Mitglied ihres satzungsmäßigen Organs vertreten.

                          § 155

                          (1) Wenn ein Mitglied eines gewählten Gremiums ernannt wurde, das dazu gesetzlich nicht geeignet ist, wird seine Ernennung so angesehen, als ob sie nicht erfolgt wäre. Verliert ein Mitglied eines gewählten Gremiums nach seiner Berufung die Rechtsfähigkeit, Mitglied eines gewählten Gremiums zu sein, erlischt sein Amt; hat die Beendigung der Funktion der juristischen Person unverzüglich mitzuteilen.

                          (2) Gilt die Ernennung einer Person zum Mitglied eines gewählten Gremiums als nicht erfolgt oder ist die Ernennung ungültig, so berührt dies nicht das nach Treu und Glauben erworbene Recht.

                          § 156

                          (1) Handelt es sich um ein Kollektivorgan, entscheidet es über die Angelegenheiten der juristischen Person in der Gemeinde. Er kann in Anwesenheit oder sonstiger Mitwirkung der Mehrheit der Mitglieder beschließen und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der beteiligten Mitglieder.

                          (2) Soweit die Befugnisse einzelner Organmitglieder nach bestimmten Bereichen aufgeteilt sind, finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung. Die Gewaltenteilung entbindet die übrigen Mitglieder nicht von der Aufsichtspflicht über die Führung der Geschäfte der juristischen Person.

                          § 157

                          (1) Wenn der Beschluss angenommen wird, wird auf Antrag des Mitglieds des gewählten Gremiums, das den Vorschlag abgelehnt hat, seine abweichende Meinung aufgezeichnet.

                          (2) Wurde der Vorschlag in Abwesenheit eines Mitglieds angenommen, ist dieses Mitglied berechtigt, vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis zu nehmen.

                          § 158

                          (1) Die Gründungsversammlung kann eine höhere Teilnehmerzahl für die Beschlussfähigkeit des Gremiums festlegen, eine höhere Stimmenzahl für die Beschlussfassung verlangen oder ein Verfahren festlegen, mit dem die Entscheidungsmethode des Gremiums geändert werden kann.

                          (2) Das Gründungsverfahren kann es dem Gremium ermöglichen, Beschlüsse außerhalb der Sitzung in schriftlicher Form oder unter Einsatz technischer Mittel zu fassen.

                          (3) Im Gründungsgerichtsverfahren kann festgelegt werden, dass bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung des gewählten Gremiums der juristischen Person die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

                          § 159

                          (1) Wer das Amt eines Mitglieds eines gewählten Gremiums annimmt, verpflichtet sich, dieses mit der erforderlichen Loyalität sowie mit der erforderlichen Sachkenntnis und Sorgfalt auszuüben. Als fahrlässiges Handeln gilt, wenn er nicht in der Lage ist, sich um einen ordentlichen Haushälter zu kümmern, auch wenn er dies bei der Annahme des Amtes oder bei dessen Ausübung feststellen musste, und die Konsequenzen daraus nicht für sich zieht.

                          (2) Ein Mitglied eines gewählten Gremiums übt die Funktion persönlich aus; Dies hindert ein Mitglied jedoch nicht daran, ein anderes Mitglied desselben Gremiums zu ermächtigen, in seiner Abwesenheit für ihn zu stimmen.

                          (3) Hat ein Mitglied des gewählten Gremiums der juristischen Person den Schaden nicht ersetzt, der ihm durch eine Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung seiner Funktion entstanden ist, obwohl es zum Schadensersatz verpflichtet war, so haftet es gegenüber dem Gläubiger der juristischen Person für deren Schulden soweit er den Schaden nicht ersetzt hat, wenn der Gläubiger von der juristischen Person keine Leistung erhalten kann.

                          § 160

                          Tritt ein Mitglied eines gewählten Gremiums durch eine an eine juristische Person gerichtete Erklärung von seinem Amt zurück, endet das Amt zwei Monate nach dem Datum der Erklärung.

                          Handeln im Namen einer juristischen Person

                          § 161

                          Wer die juristische Person vertritt, hat klarzustellen, wozu er berechtigt ist, sofern sich dies nicht bereits aus den Umständen ergibt. Wer im Namen einer juristischen Person unterzeichnet, muss seine Unterschrift unter deren Namen sowie Angaben zu seiner Funktion oder Berufsbezeichnung beifügen.

                          § 162

                          Wird eine juristische Person durch ein Mitglied ihres Organs in einer im öffentlichen Register eingetragenen Weise vertreten, kann nicht geltend gemacht werden, dass die juristische Person den erforderlichen Beschluss nicht gefasst hat, dass der Beschluss fehlerhaft war oder dass ein Mitglied des Organs gegen das Gesetz verstoßen hat der angenommene Beschluss.

                          § 163

                          Das Statutarorgan verfügt über alle Befugnisse, die einem anderen Organ einer juristischen Person nicht durch das Gründungsverfahren, das Gesetz oder die Entscheidung einer Behörde übertragen werden.

                          § 164

                          (1) Ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs kann eine juristische Person in allen Angelegenheiten vertreten.

                          (2) Liegen die Zuständigkeiten des Statutarorgans bei mehreren Personen, so bilden diese ein kollektives Statutarorgan. Wird im Gründungsverfahren nicht festgelegt, wie die Mitglieder die juristische Person vertreten, so tut dies jedes Mitglied selbständig. Wenn der Gründungsrechtsakt die gemeinsame Handlung der Mitglieder des Statutarorgans vorschreibt, kann das Mitglied die juristische Person nur dann einzeln als Bevollmächtigter vertreten, wenn es zur Vornahme einer bestimmten Rechtshandlung bevollmächtigt ist.

                          (3) Beschäftigt eine juristische Person mit einem kollektiven Körperschaftsorgan Arbeitnehmer, so betraut sie ein Mitglied des Körperschaftsorgans mit der Rechtsverfolgung gegenüber Arbeitnehmern; andernfalls wird diese Befugnis vom Vorsitzenden des satzungsmäßigen Organs ausgeübt.

                          § 165

                          (1) Verfügt das Statutenorgan nicht über die zur Beschlussfassung erforderliche Zahl von Mitgliedern, so bestellt das Gericht die fehlenden Mitglieder auf Vorschlag desjenigen, der das rechtliche Interesse bescheinigt, für die Zeit bis zur Berufung neuer Mitglieder nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren Einleitung eines Gerichtsverfahrens; andernfalls bestellt das Gericht auch ohne Vorschlag einen Betreuer für die juristische Person, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit davon Kenntnis erlangt.

                          (2) Das Gericht bestellt für eine juristische Person auch ohne Vorschlag einen Betreuer, wenn die Interessen eines Mitglieds des Organs im Widerspruch zu den Interessen der juristischen Person stehen und die juristische Person kein anderes vertretungsberechtigtes Mitglied hat .

                          § 166

                          (1) Die juristische Person wird durch ihre Mitarbeiter im üblichen Umfang aufgrund ihrer Zugehörigkeit oder Funktion vertreten; entscheidend ist zugleich der Zustand, in dem es in der Öffentlichkeit erscheint. Für die Vertretung einer juristischen Person durch deren Mitglied oder durch ein Mitglied einer anderen, nicht im öffentlichen Register eingetragenen Körperschaft gilt das, was für die Vertretung einer juristischen Person durch einen Arbeitnehmer gilt.

                          (2) Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch die interne Regelung der juristischen Person entfaltet gegenüber einem Dritten nur dann Wirkung, wenn sie ihm bekannt sein musste.

                          § 167

                          Eine juristische Person ist durch eine rechtswidrige Handlung gebunden, die ein Mitglied eines gewählten Gremiums, ein Mitarbeiter oder ein anderer seiner Vertreter gegenüber einem Dritten in Ausübung seiner Pflichten begeht.

                          Aufhebung einer juristischen Person

                          § 168

                          (1) Die Auflösung einer juristischen Person erfolgt durch gerichtliche Schritte, Zeitablauf, behördliche Entscheidung oder Erreichung des Zwecks, zu dem sie gegründet wurde, sowie aus anderen gesetzlich festgelegten Gründen.

                          (2) Über die freiwillige Auflösung einer juristischen Person entscheidet die zuständige Behörde.

                          § 169

                          (1) Nach der Auflösung einer juristischen Person ist deren Liquidation erforderlich, sofern nicht ihr gesamtes Vermögen von einem Rechtsnachfolger übernommen wird oder das Gesetz etwas anderes vorsieht.

                          (2) Wenn sich aus dem Gerichtsverfahren zur Auflösung einer juristischen Person nicht ergibt, ob diese durch Liquidation oder ohne Liquidation aufgelöst wird, gilt, dass sie durch Liquidation aufgelöst wird.

                          § 170

                          Wer die Auflösung einer juristischen Person mit Liquidation beschlossen hat, kann die Entscheidung ändern, bis der Zweck der Liquidation erfüllt ist.

                          § 171
                          Mit der Liquidation wird die juristische Person aufgelöst

                          a) der Ablauf der Gründungsfrist,

                          b) Erreichen des Zwecks, für den es gegründet wurde,

                          c) an dem durch Gesetz oder Rechtsakt bestimmten Tag über die Auflösung einer juristischen Person, andernfalls am Tag ihrer Wirksamkeit, oder

                          d) das Datum des Inkrafttretens der Entscheidung der Behörde, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum angegeben.

                          § 172
                          (1) Auf Antrag der Person, die ein rechtliches Interesse bescheinigt, oder auch ohne Antrag, löst das Gericht die juristische Person auf und ordnet gegebenenfalls ihre Liquidation an

                          a) in einem Ausmaß rechtswidrige Handlungen vornimmt, die die öffentliche Ordnung ernsthaft stören,

                          b) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung einer juristischen Person nicht mehr erfüllt,

                          c) seit mehr als zwei Jahren kein beschlussfähiges satzungsmäßiges Organ mehr hat, oder

                          d) so sieht das Gesetz vor.

                          (2) Erlaubt das Gesetz dem Gericht, eine juristische Person aus einem entfernbaren Grund aufzulösen, muss das Gericht ihm vor Erlass einer Entscheidung eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen.

                          § 173

                          (1) Wird die juristische Person während der Umwandlung aufgelöst, erfolgt die Auflösung ohne Liquidation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umwandlung.

                          (2) Wenn die Insolvenz einer juristischen Person festgestellt wurde, wird sie ohne Liquidation aufgehoben, indem die Insolvenz nach Erfüllung des Zeitplanbeschlusses aufgehoben wird oder die Insolvenz aufgehoben wird, weil das Vermögen völlig unzureichend ist; Sie wird jedoch in Liquidation gehen, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Vermögen auftaucht.

                          Umwandlung einer juristischen Person

                          § 174

                          (1) Die Umwandlung einer juristischen Person ist eine Verschmelzung, Spaltung und Änderung der Rechtsform.

                          (2) Eine juristische Person kann ihre Rechtsform nur ändern, wenn das Gesetz dies vorsieht.

                          § 175

                          (1) Wer sich für die Umwandlung einer juristischen Person entschieden hat, kann die Entscheidung bis zum Wirksamwerden der Umwandlung ändern.

                          (2) Wenn die Umwandlung einer juristischen Person wirksam wird, kann weder festgestellt werden, dass sie nicht stattgefunden hat, noch kann die Rechtshandlung, die zur Umwandlung geführt hat, für ungültig erklärt werden, und die Eintragung der Umwandlung in das öffentliche Register kann nicht widerrufen werden.

                          § 176

                          (1) Bei der Umwandlung ist ein maßgeblicher Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Handlungen des aufgebenden Rechtsträgers buchhalterisch als im Auftrag des Nachfolge-Rechtsträgers vorgenommene Handlungen gelten.

                          (2) Ab dem Tag vor dem entscheidenden Tag hat der liquidierende Rechtsträger oder der durch Abspaltung abgespaltene Rechtsträger den Schlussabschluss aufzustellen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hat der Nachfolgerechtsträger bzw. der durch Ausgliederung abgespaltene Rechtsträger eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

                          § 177

                          (1) Die Wirksamkeit der Umwandlung einer im öffentlichen Register eingetragenen juristischen Person tritt mit dem Tag der Eintragung in das öffentliche Register ein. In einem solchen Fall wird der maßgebende Zeitpunkt so festgelegt, dass er nicht mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Einreichung des Vorschlags zur Eintragung der Umwandlung in das öffentliche Register liegt.

                          (2) Sind die beteiligten Personen in verschiedenen Bezirken im öffentlichen Register eingetragen, wird in jedem dieser Bezirke ein Antrag auf Eintragung der Umwandlung gestellt und die Behörde trägt alle erfassten Tatsachen noch am selben Tag in das öffentliche Register ein.

                          § 178

                          (1) Eine Verschmelzung erfolgt durch Vereinigung oder Verschmelzung mindestens zweier beteiligter Rechtsträger. Eine Fusion oder Fusion gilt als Übertragung des Unternehmens des Arbeitgebers.

                          (2) Bei einer Fusion erlischt mindestens eine der beteiligten Parteien; die Rechte und Pflichten der ausscheidenden Personen gehen auf nur eine der beteiligten Personen als Rechtsnachfolger über.

                          (3) Im Falle einer Verschmelzung erlöschen alle beteiligten Personen und an ihrer Stelle entsteht ein neuer Rechtsträger als Rechtsnachfolger; Auf ihn gehen die Rechte und Pflichten aller verschwundenen Personen über.

                          § 179

                          (1) Eine gespaltene juristische Person wird bei der Gründung neuer juristischer Personen oder bei gleichzeitiger Verschmelzung mit anderen juristischen Personen gespalten (im Folgenden „Spaltung durch Verschmelzung“). Eine juristische Person kann auch durch Abspaltung oder Kombination mehrerer Spaltungsarten entstehen. Als Betriebsübergang des Arbeitgebers gelten die Spaltung durch Verschmelzung, Ausgliederung sowie andere Spaltungsarten.

                          (2) Wenn die durch Teilung geteilte juristische Person aufhört zu existieren und ihre Rechte und Pflichten auf mehrere nachfolgende juristische Personen übergehen, dann

                          a) Beteiligen sich Nachfolge-Rechtsträger als bereits bestehende Personen an der Spaltung, handelt es sich um eine Spaltung durch Verschmelzung,

                          b) Sofern die Nachfolge-Rechtsträger noch nicht durch Teilung entstanden sind, handelt es sich um eine Spaltung mit Neugründung von Rechtsträgern.

                          (3) Bei der Spaltung eines Rechtsträgers durch Ausgliederung wird der geteilte Rechtsträger nicht aufgehoben oder aufgelöst, sondern der abgetrennte Teil seiner Rechte und Pflichten geht auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsnachfolger über.

                          § 180

                          In den Fällen des § 179 Abs. 2 oder 3 entscheidet die zuständige Behörde des Rechtsträgers darüber, welche Arbeitnehmer des ausscheidenden Rechtsträgers Arbeitnehmer der einzelnen Nachfolge-Rechtsträger werden.

                          § 181

                          Juristische Personen mit unterschiedlicher Rechtsform dürfen nur dann fusionieren oder sich spalten, wenn das Gesetz dies vorsieht.

                          § 182

                          Geht durch die Umwandlung eines Rechtsträgers dessen Vermögen auf einen Rechtsnachfolger über und ist nach einer anderen Rechtsvorschrift für die Übertragung von Rechten und Pflichten die Zustimmung einer Behörde erforderlich, so ist auch diese Zustimmung erforderlich für die Umwandlung einer juristischen Person.

                          § 183

                          (1) Bei einem Rechtsformwechsel wird die juristische Person, deren Rechtsform sich ändert, nicht aufgehoben oder erloschen, es ändern sich lediglich ihre rechtlichen Verhältnisse und im Falle einer Kapitalgesellschaft auch die Rechtsstellung ihrer Mitglieder.

                          (2) Ist der Tag, an dem der Vertragsentwurf oder der Rechtsformwechselbeschluss erstellt wurde, kein Bilanzstichtag nach einer anderen gesetzlichen Regelung, hat der Rechtsträger für diesen Tag einen Zwischenabschluss zu erstellen. Die Daten, aus denen der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Abwicklung des Rechtsformwechsels erstellt wird, dürfen nicht mehr als drei Monate vor dem Tag der Entscheidung des Rechtsträgers über den Rechtsformwechsel liegen.

                          § 184

                          (1) Über die Umwandlung einer gesetzlich gegründeten juristischen Person kann entschieden werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

                          (2) Über die Umwandlung einer durch Beschluss einer Behörde gegründeten juristischen Person entscheidet diese Behörde.

                          Aussterben einer juristischen Person

                          § 185

                          Eine im öffentlichen Register eingetragene juristische Person erlischt mit dem Tag der Löschung aus dem öffentlichen Register.

                          § 186

                          Eine juristische Person, die nicht der Eintragung in das öffentliche Register unterliegt, erlischt mit Abschluss der Liquidation.

                          Entsorgung

                          § 187

                          (1) Der Zweck der Liquidation besteht darin, das Vermögen der liquidierten juristischen Person zu begleichen (Liquidationswesen), Schulden gegenüber Gläubigern zu begleichen und über das aus der Liquidation resultierende Nettovermögensguthaben (mit dem Liquidationssaldo) in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu verfügen.

                          (2) Die Liquidation einer juristischen Person erfolgt an dem Tag, an dem sie aufgelöst oder für ungültig erklärt wird. Geht eine im öffentlichen Register eingetragene juristische Person in Liquidation, schlägt der Liquidator unverzüglich die Eintragung in das öffentliche Register vor. Bei der Liquidation führt die juristische Person ihren Namen mit dem Zusatz „in Liquidation“.

                          § 188

                          Wenn eine juristische Person in Liquidation gerät, darf niemand in ihrem Namen über den in § 196 vorgesehenen Rahmen hinaus rechtsgeschäftlich handeln, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Liquidation des Rechtsträgers erfahren hat oder davon hätte erfahren müssen und können.

                          § 189

                          (1) Bei Beginn der Liquidation ernennt die zuständige Behörde einen Liquidator für die juristische Person; Liquidator kann nur eine Person sein, die die Berechtigung hat, Mitglied des satzungsmäßigen Organs zu sein. Endet die Funktion des Liquidators vor der Auflösung der juristischen Person, ernennt die zuständige Behörde der juristischen Person unverzüglich einen neuen Liquidator.

                          (2) Befindet sich die juristische Person in Liquidation und ist der Liquidator nicht bestellt, üben alle Mitglieder des satzungsmäßigen Organs seine Befugnisse aus.

                          § 190

                          Werden zur Liquidation einer juristischen Person mehrere Liquidatoren berufen, bilden sie eine Gesamtgemeinschaft.

                          § 191

                          (1) Für eine juristische Person, die in Liquidation gegangen ist, wird vom Gericht auch ohne Vorschlag ein Liquidator bestellt, ohne dass ein Liquidator gemäß § 189 bestellt wurde. Das Gericht ernennt einen Liquidator auch dann, wenn es selbst die Auflösung der juristischen Person beschlossen hat.

                          (2) Auf Vorschlag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran bescheinigt, entlässt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, und ernennt einen neuen Insolvenzverwalter.

                          (3) Liegt kein anderer Vorschlag vor oder kann dem Vorschlag nicht stattgegeben werden, kann das Gericht im Verfahren nach Absatz 1 oder 2 auch ohne dessen Zustimmung ein Mitglied des Statutsorgans zum Liquidator bestellen. Ein solcher Liquidator kann sein Amt nicht niederlegen. Er kann jedoch beim Gericht vorschlagen, ihn von seinem Amt zu entbinden, wenn er nachweist, dass die Ausübung des Amtes nicht angemessen von ihm verlangt werden kann.

                          (4) Kann der Insolvenzverwalter auch nach Absatz 3 nicht bestellt werden, bestellt ihn das Gericht aus dem Kreis der in der Liste der Insolvenzverwalter eingetragenen Personen.

                          § 192

                          Ist der Insolvenzverwalter gerichtlich bestellt, haben Dritte gegenüber dem Insolvenzverwalter in dem Umfang mitzuwirken, wie sie dem Insolvenzverwalter gegenüber verpflichtet sind.

                          § 193

                          Der Liquidator erwirbt mit seiner Ernennung die Befugnisse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Liquidator ist gleichermaßen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Pflichten als Mitglied des satzungsmäßigen Organs verantwortlich.

                          § 194

                          Nur das Gericht kann den zum Amt ernannten Insolvenzverwalter entlassen.

                          § 195

                          Die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Art seiner Auszahlung werden von der Person bestimmt, die ihn aufgerufen hat.

                          § 196

                          (1) Die Tätigkeit des Liquidators darf nur einen Zweck verfolgen, der der Art und dem Ziel der Liquidation entspricht.

                          (2) Hat eine juristische Person eine Erbschaft oder ein Vermächtnis mit einer Bedingung, einer zeitlichen Bindung oder einem Auftrag erworben, wird der Insolvenzverwalter diese Beschränkungen beachten. Hat die juristische Person jedoch zweckgebundene Mittel aus öffentlichen Haushalten erhalten, wird der Insolvenzverwalter diese Mittel nach der Entscheidung der Behörde verwenden, die sie bereitgestellt hat; Der Insolvenzverwalter verfährt entsprechend, wenn die juristische Person Mittel erhalten hat, die für die Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks bestimmt sind.

                          § 197

                          Während der Liquidation befriedigt der Liquidator vorrangig die Ansprüche der Arbeitnehmer; dies gilt nicht, wenn die juristische Person zahlungsunfähig ist.

                          § 198

                          (1) Der Insolvenzverwalter hat alle ihm bekannten Gläubiger über den Eintritt der juristischen Person in die Liquidation zu informieren.

                          (2) Der Insolvenzverwalter veröffentlicht die Mitteilung gemäß Absatz 1 unverzüglich mindestens zweimal hintereinander im Abstand von mindestens zwei Wochen und fordert die Gläubiger dazu auf, ihre Forderungen innerhalb einer Frist anzumelden, die drei Monate nicht unterschreiten darf aus der zweiten Veröffentlichung.

                          § 199

                          (1) Der Liquidator erstellt die Eröffnungsbilanz und das Inventar der Vermögenswerte der juristischen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der juristischen Person in die Liquidation.

                          (2) Der Insolvenzverwalter stellt jedem Gläubiger, der dies verlangt, gegen Kostenerstattung ein Vermögensverzeichnis aus.

                          § 200

                          Stellt der Insolvenzverwalter bei der Liquidation fest, dass die juristische Person zahlungsunfähig ist, hat er unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall gemäß § 201.

                          § 201

                          (1) Handelt es sich um einen Fall gemäß § 173 Abs. 2 und reicht der Liquidationserlös nicht zur Begleichung aller Schulden aus, so wird der Liquidator die Kosten der Liquidation aus dem Erlös der ersten Gruppe begleichen, die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Restbetrag befriedigen in der zweiten Gruppe und begleichen dann die Forderungen anderer Gläubiger in der dritten Gruppe.

                          (2) Sofern es nicht möglich ist, Forderungen innerhalb derselben Gruppe vollständig zu begleichen, werden diese anteilig befriedigt.

                          § 202

                          (1) Ist eine Monetarisierung des gesamten Liquidationsvermögens innerhalb angemessener Frist nicht möglich, begleicht der Insolvenzverwalter die Kosten und Forderungen der ersten und dann der zweiten Gruppe möglichst aus dem Teilerlös; § 201 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Der Insolvenzverwalter bietet dann den Gläubigern der Forderungen der dritten Gruppe den Liquidationsgegenstand zur Übernahme zur Schuldentilgung an.

                          (2) Ist eine Verwertung auch nur eines Teils des Liquidationsvermögens innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder werden die Forderungen der ersten und zweiten Gruppe aus dem Teilerlös nicht vollständig beglichen, bietet der Insolvenzverwalter das Liquidationsvermögen zur Übernahme an alle Gläubiger.

                          (3) Einem Gläubiger, dem Verwertungsmasse gemäß Absatz 1 oder 2 angeboten wurde und der auf das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert, gilt das Angebot als angenommen; dieser Effekt tritt nicht ein, wenn der Insolvenzverwalter ihn im Angebot nicht angewiesen hat.

                          § 203

                          (1) Den Gläubigern, die das Liquidationsvermögen übernehmen, steht jeweils ein Anteil zu, der sich nach dem Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen bestimmt; im Übrigen erlöschen ihre Ansprüche.

                          (2) Verweigert einer der Gläubiger die Mitwirkung an der Übernahme des Liquidationsvermögens, gilt seine Forderung als erloschen. Dies gilt nicht, wenn nachträglich bisher unbekannte Vermögenswerte der juristischen Person entdeckt werden.

                          § 204

                          (1) Wenn alle Gläubiger die Übernahme des Liquidationsgegenstandes verweigern, geht der Liquidationsgegenstand am Tag der Auflösung der juristischen Person auf den Staat über; Der Insolvenzverwalter hat die nach einem anderen Gesetz zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

                          (2) Unbeschadet der §§ 201 bis 203 hat ein Gläubiger, der nach einem anderen Gesetz Sicherungsgläubiger ist, Anspruch auf Befriedigung aus der Sicherheit, mit der seine Forderung gesichert wurde. Wird der gesicherte Gläubiger auf diese Weise mit seiner Forderung nicht vollständig befriedigt, steht ihm die restliche Leistung nach den §§ 201 bis 203 zu.

                          § 205

                          (1) Sobald der Liquidator alles erledigt hat, was der Abwicklung des Liquidationssaldos oder der Übergabe des Liquidationsvermögens gemäß § 202 oder der Anzeige gemäß § 204 vorausgeht, erstellt er einen Abschlussbericht über den Fortgang der Liquidation, Darin hat er mindestens darzulegen, wie über das Liquidationsguthaben verfügt wurde, und gegebenenfalls auch einen Vorschlag für die Verwendung des Liquidationsguthabens zu unterbreiten. Am selben Tag erstellt der Liquidator den Jahresabschluss. Der Liquidator fügt dem Jahresabschluss ein Unterschriftenprotokoll bei.

                          (2) Der Abschlussbericht, der Vorschlag für die Verwendung des Liquidationsguthabens und der Jahresabschluss werden vom Liquidator der Person, die ihn in die Position berufen hat, zur Genehmigung vorgelegt. Eine Person, die gemäß § 189 Abs. 1 Liquidator geworden ist, muss der Behörde der juristischen Person, die befugt ist, sie aus dem Amt zu entfernen, einen Abschlussbericht, einen Vorschlag für die Verwendung des Liquidationssaldos und einen Jahresabschluss vorlegen. oder die Macht, ihn zu kontrollieren. Fehlt eine solche Befugnis, legt der Insolvenzverwalter diese Unterlagen und Vorschläge dem Gericht zur Genehmigung vor.

                          (3) Der Löschung einer juristischen Person aus dem öffentlichen Register steht nicht entgegen, dass die in Absatz 1 genannten Urkunden nicht genehmigt wurden.

                          § 206

                          (1) Solange die Rechte aller Gläubiger, die ihre Forderungen gemäß § 198 fristgerecht angemeldet haben, nicht befriedigt sind, kann ein Teil des Liquidationssaldos weder in Form einer Vorauszahlung ausgezahlt noch in anderer Weise verwendet werden.

                          (2) Ist die Forderung bestritten oder noch nicht fällig, kann der Liquidationssaldo nur verwendet werden, wenn dem Gläubiger eine ausreichende Sicherheit geleistet wurde.

                          § 207

                          Die Liquidation endet mit der Verwendung des Liquidationsguthabens, der Übernahme des Liquidationsgegenstandes durch den Gläubiger oder dessen Ablehnung. Der Liquidator unterbreitet innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Liquidation einen Antrag auf Löschung der juristischen Person aus dem öffentlichen Register.

                          § 208

                          Wird bereits vor der Löschung einer juristischen Person aus dem öffentlichen Register deren bisher unbekanntes Vermögen entdeckt oder ergibt sich die Notwendigkeit anderer notwendiger Maßnahmen, endet die Liquidation nicht und der Insolvenzverwalter wird dieses Vermögen begleichen oder andere erforderliche Maßnahmen ergreifen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen verfährt er nach den §§ 205 bis 207; die Vorschriften des § 170 finden keine Anwendung.

                          § 209

                          (1) Werden nach der Löschung aus dem öffentlichen Register unbekannte Vermögenswerte einer juristischen Person entdeckt oder tritt ein anderes schutzwürdiges Rechtsgut in Erscheinung, so entscheidet das Gericht auf Vorschlag desjenigen, der das Rechtsgut bescheinigt, die Löschung der juristischen Person aufzuheben über dessen Liquidation und ernennt einen Liquidator. Gemäß dieser Entscheidung trägt derjenige, der das öffentliche Register führt, darin die Wiederherstellung der juristischen Person, die Tatsache, dass sie sich in Liquidation befindet, und Informationen über den Liquidator ein. Seit der Restaurierung wird die juristische Person so betrachtet, als hätte sie nie aufgehört zu existieren.

                          (2) Wenn die juristische Person aufgrund der Entdeckung unbekannter Vermögenswerte wiederhergestellt wurde, werden die unbefriedigten Forderungen ihrer Gläubiger wiederhergestellt.

                          Abschnitt 2Konzern

                          Unterabschnitt 1Im Allgemeinen über Unternehmen

                          § 210

                          (1) Eine Kapitalgesellschaft wird als juristische Person von einer Personengemeinschaft gegründet.

                          (2) Eine juristische Person, die aus einem einzigen Mitglied besteht, wird als Kapitalgesellschaft betrachtet.

                          § 211

                          (1) Eine Körperschaft kann ein einzelnes Mitglied haben, wenn dies gesetzlich zulässig ist. In einem solchen Fall kann ein einzelnes Mitglied der Körperschaft seine Mitgliedschaft nicht freiwillig beenden, es sei denn, an seine Stelle tritt eine neue Person.

                          (2) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft unter die gesetzlich festgelegte Zahl, so hebt das Gericht die Gesellschaft auch ohne Antrag auf und beschließt ihre Auflösung. Zunächst wird er ihr jedoch eine angemessene Frist einräumen, um Abhilfe zu schaffen.

                          § 212

                          (1) Mit der Aufnahme in die Körperschaft verpflichtet sich das Mitglied, sich ihr gegenüber redlich zu verhalten und die innere Ordnung zu wahren. Die Körperschaft darf ihr Mitglied nicht unangemessen begünstigen oder benachteiligen und muss seine Mitgliedschaftsrechte und legitimen Interessen schützen.

                          (2) Missbraucht ein Mitglied einer privaten Körperschaft das Stimmrecht zum Nachteil der Gesamtheit, so entscheidet das Gericht auf Vorschlag desjenigen, der ein rechtliches Interesse nachweist, dass die Stimme dieses Mitglieds auf bestimmte Weise nicht berücksichtigt werden kann Fall. Dieses Recht erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Stimmmissbrauchs gestellt wird.

                          § 213

                          Wenn ein Mitglied der Körperschaft oder ein Mitglied ihres Organs die Körperschaft in einer Weise schädigt, die seine Ersatzpflicht begründet und durch die auch ein anderes Mitglied der Körperschaft im Umfang seiner Beteiligung geschädigt wurde, und wenn nur dieses Mitglied Ansprüche geltend macht Schadensersatz kann das Gericht dem Geschädigten auch ohne besonderen Vorschlag nur dann eine Verpflichtung auferlegen, den verursachten Schaden gegenüber der Körperschaft zu ersetzen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen, insbesondere wenn hinreichend offensichtlich ist, dass eine solche Maßnahme auch den Schaden ausgleichen wird zur entwerteten Beteiligung.

                          Unterabschnitt 2Verband

                          § 214

                          (1) Mindestens drei von einem gemeinsamen Interesse geleitete Personen können zur Erfüllung dieses Interesses einen Verein als selbstverwalteten und freiwilligen Zusammenschluss von Mitgliedern gründen und sich in ihm zusammenschließen.

                          (2) Wenn die Vereine zur Verfolgung eines gemeinsamen Interesses einen neuen Verein als ihren Verein gründen, geben sie dessen Vereinscharakter im Namen des neuen Vereins zum Ausdruck.

                          § 215

                          (1) Niemand darf zur Mitarbeit im Verein gezwungen und niemand am Austritt gehindert werden.

                          (2) Mitglieder des Vereins haften nicht für seine Schulden.

                          § 216

                          Der Name des Vereins muss die Wörter „Verein“ oder „eingetragener Verein“ enthalten, die Abkürzung „zs“ reicht jedoch aus.

                          § 217

                          (1) Die Haupttätigkeit des Vereins kann nur die Befriedigung und Wahrung derjenigen Interessen sein, zu deren Erfüllung der Verein gegründet wurde. Unternehmertum oder eine andere Erwerbstätigkeit kann nicht die Haupttätigkeit des Vereins sein.

                          (2) Neben der Haupttätigkeit kann der Verein auch eine Nebentätigkeit entwickeln, die aus einer gewerblichen oder sonstigen Erwerbstätigkeit besteht, wenn deren Zweck die Förderung der Haupttätigkeit oder die wirtschaftliche Nutzung des Vereinsvermögens ist.

                          (3) Der Gewinn aus der Vereinstätigkeit darf ausschließlich für die Vereinstätigkeit einschließlich der Vereinsverwaltung verwendet werden.

                          Gründung des Vereins

                          § 218
                          Die Gründer gründen den Verein, wenn sie sich über den Inhalt der Satzung einig sind; Die Satzung enthält mindestens

                          a) Name und Sitz des Vereins,

                          b) Zweck des Vereins,

                          c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein oder die Festlegung der Art und Weise, wie ihre Rechte und Pflichten entstehen,

                          d) Bestimmung des satzungsmäßigen Organs.

                          § 219

                          Die Satzung kann einen Zweigverein als Organisationseinheit des Vereins gründen oder bestimmen, wie der Zweigverein gegründet wird und welches Organ über die Gründung, Auflösung oder Umwandlung des Zweigvereins entscheidet.

                          § 220

                          (1) Soweit die Satzung unterschiedliche Mitgliedschaftsarten vorsieht, regelt sie auch die Rechte und Pflichten, die mit den einzelnen Mitgliedschaftsarten verbunden sind.

                          (2) Eine Einschränkung der Rechte oder eine Ausweitung der Pflichten, die mit einer bestimmten Art der Mitgliedschaft verbunden sind, kann nur unter den in der Satzung vorab festgelegten Voraussetzungen erfolgen, ansonsten mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitglieder. Dies gilt nicht, wenn der Verein berechtigte Gründe hat, Rechte einzuschränken oder Pflichten zu erweitern.

                          § 221

                          Die Satzung ist vollständig am Sitz des Vereins einzureichen.

                          Konstituierende Sitzung

                          § 222

                          (1) Eine Vereinsgründung kann auch durch einen Beschluss der Gründungsversammlung des Vereins erfolgen. Für die konstituierende Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

                          (2) Der Einberufer erstellt einen Satzungsentwurf und lädt weitere Interessenten in geeigneter Weise zur Gründungsversammlung ein. Der Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Teilnehmerliste.

                          § 223

                          Jeder, der an der Gründungsversammlung teilnimmt und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verein erfüllt, wird in die Teilnehmerliste eingetragen und mit Namen und Wohnort unterschrieben. Der Einberufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anwesendenliste. Es gilt, dass die in der Anwesenheitsliste eingetragenen Personen einen ordnungsgemäßen Antrag beim Verein gestellt haben.

                          § 224

                          (1) Die konstituierende Sitzung wird durch den Einberufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person eröffnet. Er teilt der konstituierenden Versammlung die Anzahl der Teilnehmer mit und informiert sie über die Maßnahmen, die der Einberufende bereits im Interesse des Vereins getroffen hat. Er wird der konstituierenden Sitzung außerdem die Verfahrensregeln und die Wahl des Vorsitzenden und aller anderen Amtsträger vorschlagen.

                          (2) Die konstituierende Versammlung wählt die Mitglieder derjenigen Organe, die sie nach Maßgabe von Gesetz und Satzung wählen soll.

                          (3) Die konstituierende Versammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmen.

                          (4) Wer gegen die Annahme des Satzungsentwurfs gestimmt hat, kann vom Antrag an den Verein zurücktreten. Hierüber ist eine Niederschrift in der Anwesendenliste mit den Unterschriften des Austretenden und der Person, die die Niederschrift vorgenommen hat, vorzunehmen.

                          § 225

                          Nehmen an der konstituierenden Sitzung mindestens drei Personen teil, können diese gemäß § 218 die Satzung genehmigen.

                          Gründung des Vereins

                          § 226

                          (1) Der Verein wird mit dem Tag der Eintragung in das öffentliche Register gegründet.

                          (2) Der Antrag auf Eintragung des Vereins in das öffentliche Register wird von den Gründern oder einer von der Gründungsversammlung benannten Person gestellt.

                          (3) Wird der Verein nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung des Antrags auf Eintragung in das öffentliche Register eingetragen und ergeht innerhalb dieser Frist auch kein Bescheid über die Ablehnung der Eintragung, so gilt der Verein mit dem dreißigsten Tag als im öffentlichen Register eingetragen Tag ab Einreichung des Antrags.

                          § 227

                          Bleibt der Verein auch nach Ablehnung seiner Eintragung in das öffentliche Register bestehen, gelten die Bestimmungen über die Gesellschaft.

                          Tochterverein

                          § 228

                          (1) Die Rechtspersönlichkeit des Zweigvereins leitet sich aus der Rechtspersönlichkeit des Hauptvereins ab. Ein Tochterverein kann Rechte und Pflichten haben und diese in dem Umfang erwerben, der in der Satzung des Hauptvereins festgelegt und im öffentlichen Register eingetragen ist.

                          (2) Der Name des Zweigvereins muss das charakteristische Element des Namens des Hauptvereins enthalten und dessen Charakteristik des Zweigvereins zum Ausdruck bringen.

                          § 229

                          (1) Mit dem Tag der Eintragung in das öffentliche Register entsteht ein Zweigverein.

                          (2) Der Hauptverein stellt einen Antrag auf Eintragung eines Zweigvereins in das öffentliche Register.

                          (3) Wird innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung des Eintragungsantrags nicht über die Eintragung oder deren Ablehnung entschieden, gilt der Zweigverein als im öffentlichen Register eingetragen.

                          (4) Der Hauptverein ist gesamtschuldnerisch mit dem Nebenverein aus Rechtsstreitigkeiten des Zweigvereins bevollmächtigt und verpflichtet, die vor dem Datum seiner Eintragung in das öffentliche Register stattgefunden haben. Ab dem Datum der Eintragung des Zweigvereins in das öffentliche Register bürgt der Hauptverein für die Schulden des Zweigvereins in dem in der Satzung festgelegten Umfang.

                          § 230

                          (1) Mit der Aufhebung des Hauptverbandes wird auch der Nebenverband aufgelöst.

                          (2) Der Hauptverein wird erst dann aufgelöst, wenn alle Nebenvereine aufgelöst sind.

                          § 231

                          Durch die Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus des Hauptverbandes erlangen auch die Tochtervereine diesen Status. Verzichtet der Hauptverein auf den Gemeinnützigkeitsstatus oder wird ihm dieser entzogen, verlieren ihn auch die Nebenvereine.

                          Mitgliedschaft

                          § 232

                          (1) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliedschaft im Verein für die Person des Mitglieds bindend und geht nicht auf seinen Rechtsnachfolger über.

                          (2) Ist das Vereinsmitglied eine juristische Person, wird es durch das satzungsgemäße Organ vertreten, es sei denn, die juristische Person benennt einen anderen Vertreter.

                          § 233

                          (1) Nach Gründung des Vereins kann die Mitgliedschaft in diesem durch die Aufnahme als Mitglied oder auf andere in der Satzung bestimmte Weise begründet werden.

                          (2) Wer die Mitgliedschaft im Verein beantragt, bekundet seinen Willen, ab dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft an die Satzung gebunden zu sein.

                          (3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet das in der Satzung bestimmte Organ, ansonsten das oberste Organ des Vereins.

                          § 234

                          Die Mitgliedschaft im Hauptverband wird durch die Mitgliedschaft im Nebenverband begründet; dies gilt auch für die Beendigung der Mitgliedschaft.

                          § 235

                          Die Satzung kann die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags festlegen bzw. bestimmen, welches Vereinsorgan die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wie festlegt.

                          § 236Liste der Mitglieder

                          (1) Führt der Verein ein Mitgliederverzeichnis, regelt die Satzung, wie Eintragungen und Löschungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft von Personen im Verein im Mitgliederverzeichnis vorgenommen werden. Die Satzung regelt weiter, wie die Mitgliederliste zugänglich gemacht wird oder ob sie nicht zugänglich gemacht wird.

                          (2) Jedes Mitglied, auch ehemalige Mitglieder, erhält auf seine Kosten vom Verein auf dessen Verlangen eine Bestätigung mit einem Auszug aus der Mitgliederliste mit seinen personenbezogenen Daten oder eine Bestätigung über die Löschung dieser Daten. Anstelle des verstorbenen Angehörigen kann dessen Ehepartner, Kind oder Elternteil die Bescheinigung beantragen, ist dies nicht der Fall, kann auch eine andere nahestehende Person oder ein Erbe die Bescheinigung beantragen, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse nachweist.

                          (3) Das Mitgliederverzeichnis darf mit Zustimmung aller darin eingetragenen Mitglieder veröffentlicht werden; Bei der Veröffentlichung einer unvollständigen Mitgliederliste muss erkennbar sein, dass diese unvollständig ist.

                          Beendigung der Mitgliedschaft

                          § 237

                          Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder auf andere in der Satzung oder im Gesetz vorgesehene Weise.

                          § 238

                          Sofern sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, erlischt die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag auch innerhalb einer vom Verein in der Zahlungsaufforderung zusätzlich gesetzten angemessenen Frist nicht zahlt, obwohl es in der Aufforderung auf diese Folge hingewiesen wurde.

                          § 239

                          (1) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Verein auch auf Antrag des Vereins ein Mitglied ausschließen, das seine Pflichten aus der Mitgliedschaft schwerwiegend verletzt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe gesucht hat. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung nicht wiedergutzumachen ist oder dem Verein ein besonders schwerer Schaden entstanden ist.

                          (2) Der Ausschlussbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied zuzustellen.

                          § 240

                          (1) Ist in der Satzung kein anderes Organ vorgesehen, entscheidet das Statutenorgan über den Ausschluss eines Mitglieds.

                          (2) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann jedes Mitglied schriftlich einen Antrag auf Ausschluss stellen; im Vorschlag sind die Umstände anzugeben, die den Ausschlussgrund belegen. Dem Mitglied, gegen das sich der Antrag richtet, muss Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Ausschlussantrag vertraut zu machen, dessen Erläuterung zu verlangen und alles, was für ihn von Nutzen ist, darzulegen und zu dokumentieren.

                          § 241

                          (1) Ein Mitglied kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung beantragen, dass die Entscheidung über seinen Ausschluss durch den Schlichtungsausschuss überprüft wird, es sei denn, die Satzung sieht ein anderes Gremium vor.

                          (2) Die zuständige Behörde hebt die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds auf, wenn der Ausschluss dem Gesetz oder der Satzung widerspricht; kann die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds in anderen begründeten Fällen aufheben.

                          § 242

                          Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von drei Monaten nach der endgültigen Entscheidung des Vereins über seinen Ausschluss dem Gericht vorschlagen, über die Ungültigkeit des Ausschlusses zu entscheiden; andernfalls erlischt dieses Recht. Ist ihm der Beschluss nicht zugestellt worden, kann das Mitglied innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem es davon erfahren hat, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem nach Erlass des Beschlusses die Beendigung seiner Mitgliedschaft erfolgt, einen Antrag einreichen der Ausschluss wurde in die Mitgliederliste eingetragen; andernfalls erlischt dieses Recht.

                          Vereinsorganisation

                          § 243

                          Organe des Vereins sind das Satzungsorgan und das oberste Organ, ggf. die Kontrollkommission, die Schlichtungskommission und weitere in der Satzung bestimmte Organe. Die Organe des Vereins können die Satzung nach Belieben benennen, sofern dadurch kein irreführender Eindruck über deren Inhalt erweckt wird.

                          § 244

                          Die Satzung legt fest, ob es sich bei dem satzungsmäßigen Organ um ein Kollektiv (Ausschuss) oder ein Einzelorgan (Vorsitzender) handelt. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wählt und entlässt das oberste Organ des Vereins die Mitglieder des satzungsmäßigen Organs.

                          § 245

                          Ein Beschluss einer Mitgliederversammlung oder eines anderen Gremiums, der den guten Sitten widerspricht oder die Satzung so ändert, dass ihr Inhalt den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, gilt als nicht gefasst. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschluss in einer Angelegenheit gefasst wurde, über die dieses Gremium nicht entscheiden kann.

                          § 246

                          (1) Sofern die Satzung die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Vereinsorgane nicht bestimmt, beträgt diese fünf Jahre.

                          (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können Mitglieder der gewählten Vereinsorgane, deren Zahl nicht unter die Hälfte gesunken ist, Ersatzmitglieder für die nächste Sitzung des für die Wahl zuständigen Gremiums kooptieren.

                          (3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Einberufung, Sitzung und Beschlussfassung der Gesamtorgane des Vereins § 156 und § 159 Abs. 2 sowie die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

                          § 247Das höchste Organ des Vereins

                          (1) Die Satzung bestimmt, welches Organ das oberste Organ des Vereins ist; Zu seinen Aufgaben gehört in der Regel die Festlegung der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit, die Entscheidung über Änderungen der Satzung, die Genehmigung der Finanzergebnisse des Vereins, die Beurteilung der Tätigkeit anderer Vereinsorgane und ihrer Mitglieder sowie die Entscheidung über die Auflösung des Vereins mit Liquidation oder seine Umwandlung .

                          (2) Ist das satzungsgemäße Organ des Vereins nach der Satzung auch dessen oberstes Organ und übt es seine Befugnisse länger als einen Monat nicht aus, so kann mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen des Vereins; die Zuständigkeit des obersten Vereinsorgans geht auf die Versammlung über. Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes vorsieht.

                          (3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist das oberste Organ des Vereins die Mitgliederversammlung; Für die Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der §§ 248 bis 257, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

                          Mitgliederversammlung

                          § 248

                          (1) Die Mitgliederversammlung wird vom satzungsmäßigen Organ des Vereins mindestens einmal jährlich einberufen.

                          (2) Das satzungsgemäße Vereinsorgan beruft auf Initiative von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder des Vereinsaufsichtsorgans eine Mitgliederversammlung ein. Wenn das satzungsmäßige Organ des Vereins nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Initiative eine Mitgliederversammlung einberuft, kann die Person, die die Initiative eingereicht hat, die Mitgliederversammlung auf Kosten des Vereins selbst einberufen.

                          § 249

                          (1) Die Mitgliederversammlung ist in geeigneter Weise innerhalb der Satzungsfrist, ansonsten mindestens dreißig Tage vor ihrer Abhaltung einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung müssen aus der Einladung hervorgehen.

                          (2) Wird die Versammlung gemäß § 248 einberufen, kann die Tagesordnung der Versammlung gegenüber dem in der Initiative genannten Vorschlag nur mit Zustimmung desjenigen geändert werden, der die Initiative eingereicht hat.

                          (3) Ort und Zeit der Versammlung sind so zu bestimmen, dass die Möglichkeit der Mitglieder, daran teilzunehmen, möglichst wenig eingeschränkt wird.

                          § 250

                          (1) Wer die Versammlung einberufen hat, kann sie in der gleichen Weise, wie sie einberufen wurde, widerrufen oder vertagen. Geschieht dies weniger als eine Woche vor dem bekannt gegebenen Versammlungstermin, erstattet der Verein den Mitgliedern, die gemäß der Einladung an der Versammlung teilgenommen haben, die hierfür zweckgebunden entstandenen Kosten.

                          (2) Wird die Versammlung gemäß § 248 einberufen, kann sie nur auf Antrag oder mit Zustimmung desjenigen abgesagt oder vertagt werden, der sie eingeleitet hat.

                          § 251

                          Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und eine Erklärung über die Angelegenheiten des Vereins zu verlangen und zu erhalten, wenn sich die verlangte Erklärung auf den Gegenstand der Mitgliederversammlung bezieht. Verlangt ein Mitglied in einer Versammlung Auskunft über Tatsachen, die gesetzlich verboten sind oder deren Offenlegung dem Verein erheblichen Schaden zufügen würde, kann diese nicht erteilt werden.

                          § 252

                          (1) Die Mitgliederversammlung kann unter Beteiligung der Mehrheit der Vereinsmitglieder einen Beschluss fassen. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Stimmen der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder gefasst; Jedes Mitglied hat eine Stimme.

                          (2) Bestimmt die Satzung bei der Regelung verschiedener Formen der Mitgliedschaft im Verein, dass mit einer bestimmten Art der Mitgliedschaft nur eine beratende Stimme verbunden ist, so bleibt diese Stimme im Sinne des Absatzes 1 unberücksichtigt.

                          § 253

                          (1) Wer die Versammlung eröffnet, prüft, ob die Mitgliederversammlung zu einem Beschluss gelangt. Danach sorgen sie für die Wahl des Versammlungsleiters und gegebenenfalls weiterer Amtsträger, sofern deren Wahl die Satzung vorschreibt.

                          (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung gemäß der angekündigten Tagesordnung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, die Versammlung vorzeitig zu beenden.

                          (3) Über einen Gegenstand, der bei Bekanntmachung nicht auf der Tagesordnung der Versammlung stand, kann nur unter Beteiligung und Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder entschieden werden.

                          § 254

                          (1) Das satzungsmäßige Organ des Vereins stellt sicher, dass innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Sitzung ein Protokoll erstellt wird. Ist dies nicht möglich, wird das Protokoll von der Person erstellt, die die Versammlung geleitet hat oder die von der Mitgliederversammlung dazu ermächtigt wurde.

                          (2) Aus dem Protokoll muss hervorgehen, wer die Versammlung einberufen hat und wie, wann sie abgehalten wurde, wer sie begonnen hat, wer sie geleitet hat, welche weiteren Amtsträger die Mitgliederversammlung gegebenenfalls gewählt hat, welche Beschlüsse gefasst wurden und wann das Protokoll erstellt wurde.

                          (3) Jedes Vereinsmitglied kann unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen Einsicht in das Sitzungsprotokoll nehmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann dieses Recht am Sitz des Vereins ausgeübt werden.

                          § 255Teilmitgliederversammlung

                          In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitgliederversammlung in Form von Teilmitgliederversammlungen abgehalten wird oder auch, welche Angelegenheiten auf diese Weise nicht beschlossen werden können. Soweit die Satzung die Durchführung von Teilversammlungen zulässt, legt sie auch den Zeitraum fest, in dem alle Sitzungen stattfinden müssen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung werden die beteiligten Mitglieder und die abgegebenen Stimmen zusammengerechnet.

                          § 256Delegiertenversammlung

                          (1) Die Satzung kann vorsehen, dass die Befugnisse der Mitgliederversammlung durch die Delegiertenversammlung wahrgenommen werden.

                          (2) Jeder Delegierte muss mit der gleichen Stimmenzahl gewählt werden. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, kann die Satzung eine angemessene Abweichung für die Wahl der Delegierten vorsehen.

                          § 257Ersatzsitzung der Mitgliederversammlung

                          (1) Kann die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung keinen Beschluss fassen, kann das satzungsmäßige Organ oder die Person, die die ursprüngliche Sitzung einberufen hat, innerhalb von fünfzehn Tagen nach der vorherigen Sitzung mit neuer Einladung eine Mitgliederversammlung zu einer Ersatzsitzung einberufen. Aus der Einladung muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Ersatzsitzung der Mitgliederversammlung handelt. Die Ersatzsitzung der Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung zuvor einberufen wurde, stattfinden.

                          (2) In einer Ersatzversammlung kann sich die Mitgliederversammlung nur mit Angelegenheiten befassen, die in der Tagesordnung der vorangegangenen Sitzung aufgeführt waren. Er kann einen Beschluss unter Beteiligung einer beliebigen Anzahl von Mitgliedern fassen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

                          (3) Fällt die Mitgliederversammlung in einer Sitzung von Untermitgliederversammlungen oder trifft stattdessen eine Delegiertenversammlung einen Beschluss, so ist nach Abs. 1 und 2 entsprechend zu verfahren.

                          Unwirksamkeit des Beschlusses des Vereinsorgans

                          § 258

                          Jedes Mitglied des Vereins oder jeder, der ein schutzwürdiges Interesse an ihm hat, kann dem Gericht vorschlagen, über die Ungültigkeit des Beschlusses des Vereinsorgans wegen seiner Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zu entscheiden, wenn die Ungültigkeit dies nicht kann kann bei den Organen des Vereins Berufung eingelegt werden.

                          § 259

                          Das Recht, sich auf die Ungültigkeit der Entscheidung zu berufen, erlischt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller von der Entscheidung erfahren hat oder hätte erfahren können, spätestens jedoch ein Jahr nach der Annahme der Entscheidung.

                          § 260

                          (1) Das Gericht wird die Entscheidung nicht aufheben, wenn ein Gesetzes- oder Satzungsverstoß ohne schwerwiegende Rechtsfolgen vorliegt und es im schutzwürdigen Interesse des Vereins liegt, die Entscheidung nicht aufzuheben.

                          (2) Das Gericht wird die Entscheidung auch dann nicht für ungültig erklären, wenn dadurch das gutgläubige Recht eines Dritten erheblich beeinträchtigt würde.

                          § 261

                          (1) Hat der Verein das Grundrecht eines Mitglieds auf Mitgliedschaft in schwerwiegender Weise verletzt, hat das Mitglied Anspruch auf angemessene Entschädigung.

                          (2) Widerspricht der Verein, wird das Gericht dem Vereinsmitglied den Anspruch auf Genugtuung nicht zuerkennen, sofern dieser nicht in Anspruch genommen wurde

                          a) innerhalb der für die Einreichung eines Antrags auf Ungültigerklärung der Entscheidung gesetzten Frist oder

                          b) innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Entscheidung über die Ablehnung des Vorschlags, wenn dieser Vorschlag gemäß § 260 abgelehnt wurde.

                          Prüfungsausschuss

                          § 262

                          (1) Sofern in der Satzung ein Prüfungsausschuss vorgesehen ist, muss dieser aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses durch die Mitgliederversammlung. Sofern die Satzung vorsieht, dass die Mitglieder des Kontrollausschusses durch das satzungsgemäße Organ bestellt oder abberufen werden, bleibt dies unberücksichtigt.

                          (2) Sofern die Satzung keine anderen Beschränkungen vorsieht, ist die Mitgliedschaft im Kontrollausschuss nicht mit der Mitgliedschaft im satzungsgemäßen Vereinsorgan oder mit der Funktion des Liquidators vereinbar.

                          § 263

                          Der Kontrollausschuss überwacht, ob die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß geführt werden und ob der Verein seine Tätigkeit im Einklang mit der Satzung und den gesetzlichen Vorschriften ausübt, sofern ihm die Satzung keine zusätzlichen Befugnisse zuweist. Stellt die Kontrollkommission Mängel fest, macht sie das Satzungsorgan sowie weitere in der Satzung bezeichnete Stellen darauf aufmerksam.

                          § 264

                          Im Rahmen der Befugnisse des Kontrollausschusses kann sein bevollmächtigtes Mitglied Einsicht in die Unterlagen des Vereins nehmen und von Mitgliedern anderer Vereinsorgane oder von dessen Mitarbeitern Erläuterungen zu einzelnen Angelegenheiten verlangen.

                          Schiedsrichterkommission

                          § 265

                          Wird eine Schlichtungskommission gebildet, entscheidet diese in strittigen Angelegenheiten der Bundesselbstverwaltung in dem durch die Satzung bestimmten Umfang; Ist die Zuständigkeit der Schlichtungskommission in der Satzung nicht geregelt, entscheidet sie über Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und dem Verein über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und überprüft die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.

                          § 266

                          (1) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht die Schlichtungskommission aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bzw. Mitgliederversammlung des Vereins gewählt und abberufen werden.

                          (2) Mitglied der Schlichtungsstelle kann nur eine volljährige und volljährige Person sein, die nicht als Mitglied des satzungsmäßigen Organs oder Kontrollgremiums im Verein tätig ist. Hat niemand vorgeschlagen, die Wahl eines Mitglieds des Schlichtungsausschusses wegen mangelnder Integrität für ungültig zu erklären, gilt vorbehaltlich einer Änderung der Umstände, dass eine integre Person gewählt wurde.

                          (3) Ein Mitglied ist von der Tätigkeit der Schlichtungskommission ausgeschlossen, wenn die Umstände des Einzelfalls es daran hindern oder hindern könnten, eine unvoreingenommene Entscheidung zu treffen.

                          § 267

                          Für das Verfahren vor der Schlichtungskommission gilt eine andere gesetzliche Regelung.

                          § 268Auflösung des Vereins
                          (1) Das Gericht löst den Verein mit Liquidation auf Vorschlag einer Person auf, die ein berechtigtes Interesse daran hat, oder auch ohne Vorschlag, wenn der Verein trotz Benachrichtigung durch das Gericht

                          a) eine nach § 145 verbotene Tätigkeit ausübt,

                          b) unter Verstoß gegen § 217 Tätigkeiten ausübt,

                          c) Dritte dazu zwingt, Mitglied des Vereins zu werden, sich an dessen Aktivitäten zu beteiligen oder ihn zu unterstützen, oder

                          d) verhindert, dass Mitglieder den Verein verlassen.

                          (2) Die Regelung des § 172 bleibt unberührt.

                          Auflösung des Vereins

                          § 269

                          (1) Bei der Auflösung des Vereins mit Liquidation erstellt der Liquidator ein Vermögensverzeichnis und stellt es allen Mitgliedern am Sitz des Vereins zur Verfügung.

                          (2) Der Liquidator stellt jedem Mitglied, das dies verlangt, gegen Kostenerstattung ein Vermögensverzeichnis aus.

                          § 270

                          (1) Wenn ein Insolvenzverwalter nicht anders bestellt werden kann, ernennt das Gericht eines der Mitglieder des satzungsmäßigen Organs auch ohne dessen Zustimmung zum Insolvenzverwalter. Ist dies nicht möglich, bestellt das Gericht ein Vereinsmitglied auch ohne dessen Zustimmung zum Liquidator.

                          (2) Der gemäß Absatz 1 ernannte Insolvenzverwalter kann sein Amt nicht niederlegen, kann jedoch beim Gericht vorschlagen, ihn seines Amtes zu entheben, wenn er nachweist, dass die Ausübung seines Amtes nicht angemessen von ihm verlangt werden kann.

                          § 271

                          Der Liquidator wird das Liquidationsvermögen nur insoweit verwerten, wie es zur Erfüllung der Schulden des Vereins erforderlich ist.

                          § 272

                          (1) Über den Liquidationssaldo verfügt der Liquidator satzungsgemäß. Sofern die Satzung eines gemeinnützigen Vereins vorsieht, dass der Liquidationssaldo für andere als gemeinnützige Zwecke verwendet werden soll, bleibt dies unberücksichtigt.

                          (2) Kann über den Liquidationssaldo satzungsgemäß nicht verfügt werden, bietet der Liquidator den Liquidationssaldo dem Verein mit ähnlichem Zweck an. Ist dies nicht möglich, bietet der Liquidator den Liquidationssaldo der Gemeinde an, in deren Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Nimmt die Gemeinde das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten an, übernimmt die Region, in deren Gebiet der Verein seinen Sitz hat, den Liquidationssaldo. Erhält eine Gemeinde oder Region den Liquidationssaldo, wird sie diesen nur für einen gemeinnützigen Zweck verwenden.

                          § 273

                          Hat der Verein zweckgebundene Leistungen aus dem öffentlichen Haushalt erhalten, so finden die Bestimmungen des § 272 keine Anwendung und der Liquidator verfügt über den betreffenden Teil des Liquidationsguthabens nach der Entscheidung der zuständigen Behörde.

                          Zusammenschluss von Verbänden

                          § 274

                          Beteiligte Vereine schließen einen Fusionsvertrag als Vereinbarung über den Zusammenschluss von Vereinen oder als Vereinbarung über den Zusammenschluss von Vereinen ab.

                          § 275

                          Der Fusionsvertrag enthält mindestens Informationen über den Namen, den Sitz und die Identifikationsdaten jedes beteiligten Vereins, die Angabe, welcher Verein der aufgebende Verein und welcher der Nachfolgeverein ist, sowie das maßgebliche Datum.

                          § 276

                          (1) Die Vereinbarung über den Zusammenschluss der Vereine enthält auch eine Vereinbarung über die Satzung des Nachfolgevereins.

                          (2) Wird im Zuge der Verschmelzung die Satzung des Nachfolgevereins geändert, so enthält der Verschmelzungsvertrag auch eine Vereinbarung über diese Änderung.

                          § 277

                          (1) Zusammen mit dem Entwurf des Fusionsvertrages erstellen die Organmitglieder der beteiligten Vereine einen Bericht, in dem sie die wirtschaftlichen und rechtlichen Gründe und Folgen der Fusion erläutern. Der Bericht kann auch als gemeinsamer Bericht für alle teilnehmenden Verbände erstellt werden.

                          (2) Einem Bericht über die wirtschaftlichen und rechtlichen Gründe und Folgen der Fusion bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des beteiligten Vereins Mitglieder seines Satzungs- oder Aufsichtsorgans sind oder wenn alle Mitglieder des beteiligten Vereins damit einverstanden sind.

                          § 278
                          Die Gesellschafterversammlung, der der Entwurf des Verschmelzungsvertrags zur Genehmigung vorgelegt wird, muss vom Einberufer mindestens dreißig Tage vor ihrer Abhaltung angekündigt werden. Sie müssen innerhalb dieser Frist allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden

                          a) Entwurf einer Fusionsvereinbarung,

                          b) die Satzung des Nachfolgevereins,

                          c) Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aller teilnehmenden Vereine, nicht älter als sechs Monate a

                          d) ein Bericht über die wirtschaftlichen und rechtlichen Gründe und Folgen des Zusammenschlusses, sofern dessen Erstellung erforderlich ist.

                          § 279

                          (1) Die beteiligten Vereine veröffentlichen mindestens dreißig Tage vor der Mitgliederversammlung eine gemeinsame Bekanntmachung, in der sie angeben, welche Vereine von der Fusion betroffen sind und welcher Verein Nachfolgeverein wird.

                          (2) Ist der Verein kein Leistungsempfänger aus dem öffentlichen Haushalt, hat er nur eine unerhebliche Zahl von Gläubigern und ist die Gesamtschuldenhöhe unerheblich, so genügt es, wenn er den bekannten Gläubigern Mitteilung macht.

                          § 280

                          Meldet der Gläubiger des beteiligten Vereins innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung für ihn wirksam geworden ist, eine Forderung an, hat er bei einer Verschlechterung der Anspruchswürdigkeit Anspruch auf ausreichende Sicherheit. Weist der Gläubiger nach, dass sich durch die Verschmelzung die Einbringlichkeit der Forderung wesentlich verschlechtern wird, hat er bereits vor der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register Anspruch auf eine ausreichende Sicherheit.

                          § 281

                          (1) Der Entwurf des Fusionsvertrages wird von den Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine genehmigt. Die Mitgliederversammlung kann dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags nur zustimmen oder ihn ablehnen.

                          (2) Mitgliederversammlungen beteiligter Vereine können auch gemeinsam einberufen werden. Anschließend stimmen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine getrennt über den Entwurf des Fusionsvertrags ab. Werden jedoch Mitglieder der Organe des Nachfolgevereins nach der Genehmigung des Verschmelzungsvertragsentwurfs gewählt, können die Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine eine gemeinsame Abstimmung über diese Mitglieder beschließen.

                          § 282

                          Die Person, die den Entwurf des Fusionsvertrags im Namen des beteiligten Vereins unterzeichnet, muss der Unterschrift neben anderen Anforderungen auch die Erklärung beifügen, dass der Entwurf des Vertrages von der Mitgliederversammlung des Vereins genehmigt wurde und wann dies geschehen ist. Der Fusionsvertrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung des letzten der beteiligten Vereine über die Genehmigung des Entwurfs des Fusionsvertrags und dessen Unterzeichnung im Namen dieses Vereins angenommen.

                          § 283

                          Ein Antrag auf Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrages kann nur zusammen mit einem Antrag auf Unwirksamkeit des diesem Vertrag zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung gestellt werden. Das Recht auf Ungültigkeit hat nur der teilnehmende Verein oder eine antragsberechtigte Person.

                          § 284

                          (1) Der Vorschlag zur Eintragung der Fusion in das öffentliche Register wird von allen beteiligten Vereinen gemeinsam eingereicht. Handelt es sich um eine Fusion durch Fusion, unterzeichnen auch Mitglieder des satzungsmäßigen Organs des Nachfolgevereins den Vorschlag.

                          (2) Auf der Grundlage des Vorschlags registriert die zuständige Behörde den Zusammenschluss, indem sie die aufgelösten Vereine noch am selben Tag aus dem öffentlichen Register löscht und dabei vermerkt, wer ihr Rechtsnachfolger ist

                          a) Bei der Fusion vermerkt der Nachfolgeverein das Datum des Inkrafttretens der Fusion sowie die Namen, Adressen und Identifikationsdaten der Vereine, die sich mit dem Nachfolgeverein zusammengeschlossen haben, sowie alle sonstigen Änderungen des Nachfolgevereins, sofern diese infolge der Fusion eingetreten sind Zusammenschluss,

                          b) durch die Fusion registriert er den Nachfolgeverein und notiert die Namen, Adressen und Identifikationsdaten der Vereine, die seine Rechtsvorgänger sind.

                          § 285

                          Sobald die Verschmelzung im öffentlichen Register eingetragen ist, kann der Verschmelzungsvertrag weder geändert noch aufgehoben werden.

                          § 286

                          Mit der Eintragung der Fusion werden die Mitglieder des aufgelösten Vereins Mitglieder des Nachfolgevereins.

                          § 287

                          (1) Reichen die beteiligten Vereine nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Fusionsvertrages einen Vorschlag zur Eintragung des Zusammenschlusses ein, so kann der teilnehmende Verein, der bereit war, den Antrag einzureichen, vom Fusionsvertrag zurücktreten. Tritt auch nur eine Partei vom Vertrag zurück, erlischt die durch den Vertrag begründete Verpflichtung aller Parteien.

                          (2) Wenn die beteiligten Verbände nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Fusionsvertrags einen Antrag auf Eintragung des Zusammenschlusses einreichen, gilt dies als Rücktritt aller beteiligten Verbände vom Vertrag.

                          (3) Die Mitglieder ihres satzungsmäßigen Organs werden gemeinsam mit dem Verein, der dafür verantwortlich ist, dass der Antrag zur Fusionsanmeldung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, anderen Vereinen den entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie sich ausreichend bemüht haben, den Antrag rechtzeitig einzureichen .

                          Abteilung des Vereins

                          § 288

                          (1) Im Falle einer Spaltung durch Fusion schließen die beteiligten Vereine einen Spaltungsvertrag.

                          (2) Der Vertriebsvertrag enthält mindestens

                          a) Angaben zu Name, Sitz und Identifikationsdaten der beteiligten Vereine, aus denen hervorgeht, welcher Verein sich in Liquidation befindet und welcher der Nachfolgeverein ist,

                          b) Festlegung, welche Vermögenswerte und Schulden des aufgelösten Vereins von den Nachfolgevereinen übernommen werden,

                          c) Festlegung, welche Mitarbeiter des auflösenden Vereins Mitarbeiter einzelner Nachfolgevereine werden,

                          d) Tag D.

                          (3) Ändert sich infolge der Spaltung durch Fusion die Satzung eines der Nachfolgevereine, so enthält der Spaltungsvertrag auch eine Vereinbarung über diese Änderung.

                          (4) Sofern im Spaltungsvertrag nichts anderes geregelt ist, erwirbt jedes Mitglied des auflösenden Vereins mit Wirksamwerden der Spaltung die Mitgliedschaft in allen Nachfolgevereinen.

                          § 289

                          (1) Im Falle einer Spaltung mit Neugründung von Verbänden erstellt der geteilte Verband einen Spaltungsentwurf.

                          (2) Das Projekt enthält mindestens

                          a) Angaben zu Name, Sitz und Identifikationsdaten der beteiligten Vereine, aus denen hervorgeht, welcher Verein sich in Liquidation befindet und welcher der Nachfolgeverein ist,

                          b) Festlegung, welche Vermögenswerte und Schulden des aufgelösten Vereins von den Nachfolgevereinen übernommen werden,

                          c) Festlegung, welche Mitarbeiter des auflösenden Vereins Mitarbeiter einzelner Nachfolgevereine werden,

                          d) Entwurf der Satzung von Nachfolgevereinen,

                          e) Tag D.

                          (3) Sofern der Spaltungsentwurf nichts anderes vorsieht, erwirbt jedes Mitglied des auflösenden Vereins mit Wirksamwerden der Spaltung die Mitgliedschaft in allen Nachfolgevereinen.

                          § 290

                          (1) Wenn aus dem Spaltungsvertrag oder dem Spaltungsvorhaben nicht klar hervorgeht, welches Vermögen vom geteilten Verein auf die Nachfolgevereine übergeht, sind die Nachfolgevereine Miteigentümer dieses Vermögens.

                          (2) Ergibt sich aus dem Spaltungsvertrag oder dem Spaltungsvorhaben nicht, welche Schulden vom gespaltenen Verein auf die Nachfolgevereine übergehen, so gilt, dass die Nachfolgevereine für diese Schulden als Gesamtschuldner haften.

                          § 291

                          (1) Im Falle einer Spaltung durch Verschmelzung gelten die Vorschriften über die Verschmelzung entsprechend.

                          (2) Im Falle einer Spaltung mit Neugründung von Vereinen hat das satzungsmäßige Organ des geteilten Vereins zusammen mit dem Spaltungsvorhaben einen Bericht zu erstellen, in dem die wirtschaftlichen und rechtlichen Gründe und Folgen der Spaltung dargelegt werden. Von der Erstellung des Berichts kann abgesehen werden, wenn alle Mitglieder des Vereins Mitglieder seines satzungsmäßigen Organs sind oder wenn alle Mitglieder des Vereins damit einverstanden sind.

                          § 292

                          (1) Die Mitgliederversammlung, der der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsentwurf zur Genehmigung vorgelegt werden soll, muss von der Person, die sie einberuft, mindestens dreißig Tage vor ihrer Abhaltung angekündigt werden.

                          (2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist hat der Verein allen Mitgliedern an seinem Sitz einen Bericht des satzungsmäßigen Organs mit Erläuterung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gründe und Folgen der Spaltung zugänglich zu machen, sofern dessen Erstellung erforderlich ist. Der Bericht muss Folgendes enthalten:

                          a) wenn es sich um eine Spaltung durch Fusion handelt, einen Vorschlag für einen Spaltungsvertrag, die Satzung des Nachfolgevereins und eine Vermögensaufstellung aller beteiligten Vereine, die nicht älter als sechs Monate sein darf, oder

                          b) wenn es sich um eine Spaltung mit Neugründung von Vereinen handelt, das Spaltungsvorhaben, die Vermögensaufstellung des geteilten Vereins sowie die Eröffnungsbilanzen und Satzungsentwürfe der Nachfolgevereine.

                          § 293

                          (1) Mindestens dreißig Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht der geteilte Verein eine Bekanntmachung, in der er angibt, welcher Verein von der Spaltung betroffen ist und welche Vereine seine Nachfolgevereine werden. In der Mitteilung weist der gespaltene Verein die Gläubiger auch auf ihr Recht aus § 301 hin.

                          (2) Ist der Verein kein Leistungsempfänger aus dem öffentlichen Haushalt, hat er nur eine unerhebliche Zahl von Gläubigern und ist die Gesamtschuldsumme unerheblich, so genügt es, wenn er den bekannten Gläubigern Mitteilung macht.

                          § 294

                          (1) Die Teilungsvereinbarung wird von den Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine genehmigt. Die Vorschriften des § 282 sind entsprechend anzuwenden.

                          (2) Das Teilungsvorhaben wird von der Mitgliederversammlung des geteilten Vereins genehmigt.

                          (3) Die Mitgliederversammlung kann dem Spaltungsvertrag bzw. dem Spaltungsvorhaben nur zustimmen oder ihn ablehnen.

                          § 295

                          (1) Der geteilte Verein unterbreitet einen Antrag auf Eintragung der Spaltung in das öffentliche Register. Handelt es sich um eine Spaltung durch Fusion, reichen sowohl der geteilte als auch der Nachfolgeverein einen gemeinsamen Antrag ein.

                          (2) Auf der Grundlage des Vorschlags registriert die zuständige Behörde die Spaltung, indem sie den aufgelösten Verein am selben Tag unter Angabe seines Rechtsnachfolgers aus dem öffentlichen Register löscht und die Spaltung vornimmt

                          a) Bei einer Fusion wird der Nachfolgeverein das Datum des Inkrafttretens der Spaltung durch Fusion sowie den Namen, die eingetragene Geschäftsadresse und die Identifikationsdaten des Vereins, der mit dem Nachfolgeverein fusioniert hat, sowie etwaige sonstige Änderungen im Nachfolgeverein, sofern diese dadurch eingetreten sind, vermerken der Abteilung,

                          b) Bei der Gründung neuer Vereine trägt er die Nachfolgevereine ein und vermerkt den Namen, den Sitz und die Identifikationsdaten des Vereins, der dessen Rechtsvorgänger ist.

                          § 296

                          Nach der Eintragung der Spaltung in das öffentliche Register können weder der Spaltungsvertrag noch der Spaltungsentwurf geändert oder aufgehoben werden.

                          § 297

                          (1) Unterbreiten die beteiligten Verbände im Rahmen der Spaltung durch Fusion nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Spaltungsvereinbarung einen Antrag auf Eintragung der Spaltung, so kann der antragsbereite teilnehmende Verband von der Spaltungsvereinbarung zurücktreten . Tritt auch nur eine Partei vom Vertrag zurück, erlöschen die durch den Vertrag begründeten Pflichten aller Parteien.

                          (2) Wenn bei einer Spaltung durch Fusion die beteiligten Verbände nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Spaltungsvereinbarung einen Antrag auf Eintragung der Spaltung einreichen, gilt dies als Austritt aller beteiligten Verbände aus der Vereinbarung.

                          (3) Die Mitglieder seines satzungsmäßigen Organs haben gemeinsam mit dem Verein, der die nicht rechtzeitige Einreichung des Antrags auf Eintragung der Spaltung verursacht hat, anderen Vereinen den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie sich ausreichend um die Einreichung des Antrags bemüht haben pünktlich.

                          § 298

                          Unterbreitet der geteilte Verein während der Teilung mit Gründung neuer Vereine innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Teilungsbeschlusses keinen Antrag auf Eintragung der Teilung, wird der Teilungsbeschluss durch fruchtlosen Ablauf der Frist aufgehoben.

                          § 299

                          (1) Jeder der Nachfolgeverbände haftet gemeinsam mit den anderen Nachfolgeverbänden für die Schulden, die vom geteilten Verband auf den nächsten Nachfolgeverband übertragen werden.

                          (2) Lässt der gespaltene Verein sein Vermögen durch ein gerichtlich bestelltes Gutachten nach einem anderen Gesetz bewerten, einschließlich einer gesonderten Wertermittlung des auf die einzelnen Nachfolgevereine übertragenen Vermögens, und erfüllt er die Veröffentlichungspflicht gemäß § 269, so ist jeder Nachfolgeverein verpflichtet, eine Bewertung vorzunehmen haftet für Schulden gemäß Absatz 1 nur bis zur Höhe des von der Abteilung erworbenen Nettovermögens.

                          (3) Gläubiger, die nach § 1 Sicherheiten erhalten haben, können das Bürgschaftsrecht nach den Absätzen 2 und 300 nicht ausüben.

                          § 300

                          Meldet ein Gläubiger eines teilnehmenden Vereins innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Spaltungseintragung für ihn eine Forderung an, hat er Anspruch auf ausreichende Sicherheit, wenn er nachweist, dass sich die Einbringlichkeit der Forderung verschlechtern wird. Weist der Gläubiger nach, dass sich durch die Spaltung die Einbringlichkeit der Forderung wesentlich verschlechtern wird, hat er bereits vor der Eintragung der Spaltung in das öffentliche Register Anspruch auf eine ausreichende Sicherheit.

                          § 301

                          (1) Wer durch die Spaltung in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt wird, hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Antrags von jedem der beteiligten Vereine mitzuteilen, welche Vermögenswerte durch die Spaltung auf die einzelnen Nachfolgevereine übertragen werden.

                          (2) Erhält der Schuldner des aufgelösten Vereins nach der Spaltung des Vereins keine Mitteilung darüber, wer sein Gläubiger ist, kann er an jeden der Nachfolgevereine zahlen. Erhalten die Gläubiger des aufgelösten Vereins nach der Spaltung des Vereins keine Mitteilung darüber, wer ihr Schuldner ist, können sie die Zahlung von jedem der Nachfolgevereine verlangen.

                          § 302

                          Bestimmt die Satzung, dass die Fusion oder Spaltung des Vereins von einem anderen Organ als der Mitgliederversammlung beschlossen wird, so sind die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung aus den Bestimmungen über die Fusion oder Spaltung des Vereins verhältnismäßig anzuwenden Entscheidungen dieses Gremiums.

                          Abschnitt 3Stiftung

                          Unterabschnitt 1Generell zum Thema Stiftungen

                          § 303

                          Eine Stiftung ist eine juristische Person, die aus einem zweckgebundenen Vermögen gegründet wird. Ihre Tätigkeit ist an den Zweck gebunden, zu dem sie gegründet wurde.

                          § 304

                          Die Stiftung wird durch ein Stiftungsverfahren oder durch Gesetz errichtet, wobei auch ihre Vermögenssicherung und ihr Zweck zu bestimmen sind.

                          § 305

                          Die inneren Verhältnisse der Stiftung werden durch ihre Satzung geregelt.

                          Unterabschnitt 2Stiftung

                          § 306

                          (1) Der Stifter errichtet eine Stiftung zur dauerhaften Verfolgung eines gesellschaftlich oder wirtschaftlich nützlichen Zwecks. Der Stiftungszweck kann gemeinnütziger Natur sein, wenn er in der Förderung des Gemeinwohls besteht, oder mildtätig, wenn er in der Unterstützung eines bestimmten, individuell oder anderweitig bestimmten Personenkreises besteht.

                          (2) Es ist verboten, eine Stiftung zu dem Zweck zu gründen, politische Parteien und Bewegungen zu unterstützen oder sich sonst an deren Aktivitäten zu beteiligen. Die Errichtung einer Stiftung, die ausschließlich gewinnorientierten Zwecken dient, ist verboten. Erfüllt die Stiftung einen verbotenen Zweck, kann das Gericht sie auch ohne Antrag aufheben und ihre Liquidation anordnen.

                          § 307

                          (1) Eine Stiftung kann ein Unternehmen betreiben, wenn es sich bei dem Unternehmen lediglich um eine Nebentätigkeit handelt und der Erlös des Unternehmens ausschließlich der Unterstützung des Unternehmenszwecks dient; Die Stiftung darf jedoch keine Geschäfte tätigen, wenn der Stifter dies in der Stiftungsurkunde ausgeschlossen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Stiftung die Geschäftsführung eines Handelsunternehmens übernehmen.

                          (2) Die Stiftung darf nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Handelsgesellschaft sein.

                          § 308

                          (1) Der Name der Stiftung enthält das Wort „Stiftung“.

                          (2) Eine Zweckbezeichnung ist fester Bestandteil des Stiftungsnamens.

                          Gründung einer Stiftung

                          § 309

                          (1) Die Gründung einer Stiftung erfolgt durch eine Stiftungsurkunde, bei der es sich um eine Stiftungsurkunde oder einen Erwerb von Todes wegen handeln kann.

                          (2) Die Satzung der Stiftung wird von einer oder mehreren Personen erstellt.

                          (3) Stehen mehrere Personen auf der Seite des Stiftungsstifters, so gelten diese als alleiniger Stifter und müssen in den Angelegenheiten der Stiftung einstimmig handeln; Verweigert eine dieser Personen die Einwilligung ohne wichtigen Grund, so ersetzt das Gericht diese auf Antrag einer der anderen Stifterpersonen durch seine Entscheidung.

                          (4) Die Stiftungsurkunde bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde.

                          § 310
                          Die Gründungsurkunde der Stiftung enthält mindestens

                          a) Name und Sitz der Stiftung,

                          b) den Namen des Stifters und seinen Wohn- bzw. Firmensitz,

                          c) Festlegung des Stiftungszwecks,

                          d) Angaben zur Höhe der jeweiligen Gründereinlage,

                          e) Angaben zur Höhe des Stiftungskapitals,

                          f) die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie die Namen und Wohnorte ihrer ersten Mitglieder und Angaben darüber, wie die Vorstandsmitglieder im Namen der Stiftung handeln,

                          g) die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Namen und Wohnorte seiner ersten Mitglieder oder, wenn der Aufsichtsrat nicht besteht, die Namen und Wohnorte des ersten Abschlussprüfers,

                          h) Benennung des Depotverwalters a

                          i) die Voraussetzungen für die Gewährung von Stiftungsbeiträgen oder den Kreis der Personen, denen diese zur Verfügung gestellt werden können, oder den Umfang der Tätigkeiten, die die Stiftung aufgrund ihres Zwecks ausüben kann, oder die Feststellung, dass diese Voraussetzungen in der Stiftungssatzung festgelegt sind.

                          § 311

                          (1) Bei der Errichtung einer Stiftung durch Erwerb von Todes wegen erfolgt eine Einlage in die Stiftung, indem die Stiftung als Erbe eingesetzt oder eine Vermächtnis angeordnet wird. In einem solchen Fall wird die Stiftungsgründung mit dem Tod des Erblassers wirksam.

                          (2) Sofern die Schenkungsurkunde in den Erwerb von Todes wegen einbezogen wird, enthält sie mindestens

                          a) Stiftungsname,

                          b) Festlegung des Stiftungszwecks,

                          c) Angaben zur Höhe der Kaution,

                          d) Angaben zur Höhe des Stiftungskapitals a

                          e) die Voraussetzungen für die Gewährung von Stiftungsbeiträgen bzw. den Kreis der Personen, denen sie gespendet werden können, oder die Feststellung, dass diese Voraussetzungen durch die Stiftungssatzung bestimmt werden.

                          § 312

                          (1) Enthält die Erwerbung von Todes wegen keine weiteren in § 310 genannten Voraussetzungen, so entscheidet darüber die in der Erwerbung bezeichnete Person, andernfalls der Testamentsvollstrecker; dies gilt auch, wenn der Erblasser Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats bestellt hat und einer von ihnen verstirbt, für die Ausübung des Amtes nicht wählbar ist oder ihn ablehnt.

                          (2) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde.

                          § 313

                          (1) Ist in der Stiftungsurkunde der Gegenstand der Einlage nicht angegeben, wird die Einlagepflicht in Geld erfüllt.

                          (2) Ist in der Stiftungsurkunde festgelegt, dass die Einlagepflicht durch Einbringung eines nicht-monetären Gegenstandes erfüllt wird, und ist dies nicht möglich oder erreicht der Wert der Einlage nicht den in der Stiftungsurkunde genannten Betrag, kommt der Hinterleger in Betracht um die Differenz in Geld auszugleichen.

                          § 314Satzung der Stiftung
                          (1) Zumindest die Satzung der Stiftung wird geändert

                          a) Verhaltensweise der Stiftungsorgane und

                          b) die Voraussetzungen für die Gewährung von Stiftungsbeiträgen, ggf. auch den Kreis der Personen, denen diese gespendet werden können.

                          (2) Sofern der Stifter die Satzung der Stiftung nicht zusammen mit der Stiftungsurkunde erlässt, wird diese vom Vorstand innerhalb eines Monats ab dem Tag der Stiftungsgründung nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats erlassen. Sofern die Stiftungsurkunde dies nicht ausschließt, beschließt der Vorstand über Satzungsänderungen nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats.

                          (3) Die Stiftung veröffentlicht die Satzung durch Hinterlegung in der Urkundensammlung. Jeder kann die Satzung im öffentlichen Register einsehen und Auszüge, Beschreibungen oder Kopien daraus erhalten. Das gleiche Recht kann auch am Sitz der Stiftung ausgeübt werden.

                          § 315Gründung der Stiftung

                          (1) Die Gründung der Stiftung erfolgt am Tag der Eintragung in das öffentliche Register.

                          (2) Der Antrag auf Eintragung der Stiftung in das öffentliche Register wird vom Stifter gestellt; Ist dies nicht möglich und hat der Stifter nichts anderes bestimmt, unterbreitet der Vorstand im Namen der Stiftung einen Antrag auf Eintragung.

                          § 316Änderung des Stiftungssitzes

                          Sofern die Satzung der Stiftung dies nicht ausschließt, kann der Vorstand nach vorheriger Stellungnahme des Aufsichtsrats den Sitz der Stiftung ändern. Die Entscheidung, den Sitz der Stiftung ins Ausland zu verlegen, bedarf der gerichtlichen Zustimmung; Das Gericht wird die Sitzverlegung nicht genehmigen, wenn hierfür kein schwerwiegender Grund vorliegt oder die Sitzverlegung die berechtigten Interessen von Personen, denen Stiftungsbeiträge zu leisten sind, gefährden würde.

                          Änderung der Stiftungsurkunde

                          § 317

                          Nach Errichtung der Stiftung kann die Stiftungsurkunde in dem Umfang und in der Art und Weise geändert werden, die der Stifter in der Stiftungsurkunde ausdrücklich für sich oder ein Stiftungsorgan vorgesehen hat.

                          § 318

                          (1) Ändern sich nach der Gründung der Stiftung die Verhältnisse so sehr, dass im Interesse der Stiftung ein begründetes Bedürfnis besteht, ihre inneren Verhältnisse zu ändern, so kann der Stifter die Stiftungsurkunde ändern, auch wenn er sich dies nicht vorbehalten hat ein Recht in der Stiftungsurkunde; Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderung ist, dass der Vorstand damit einverstanden ist und die Änderung keine Rechte Dritter berührt.

                          (2) Die Stiftung wird die Änderung in der Stiftungsurkunde veröffentlichen; Die Änderung wird drei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung wirksam. Wenn innerhalb dieser Frist die Person, die geltend macht, dass ihre Rechte durch die Änderung der Stiftungsurkunde beeinträchtigt worden seien, dem Gericht vorschlägt, über die Ungültigkeit der Änderung zu entscheiden, kann das Gericht entscheiden, dass die Änderung der Stiftungsurkunde nicht mehr wirksam ist bis zur Entscheidung verschoben.

                          (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Änderung der Stiftungsurkunde den Teil betrifft, den der Stifter in der Stiftungsurkunde als unabänderlich bestimmt hat.

                          § 319

                          (1) Ist der Stifter nicht mehr vorhanden und ändern sich die Umstände in einem Ausmaß, dass sie im Interesse der Stiftung eine Änderung ihrer inneren Verhältnisse erforderlich machen, so kann das Gericht auf Vorschlag der Stiftung über die Änderung der Stiftungsurkunde entscheiden; Der Vorstand muss der Einreichung des Vorschlags zustimmen.

                          (2) Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, wenn durch die vorgeschlagene Änderung der Stiftungsurkunde keine Rechte Dritter berührt werden; Dabei ist der aus der Stiftungsurkunde ersichtliche Wille des Stifters möglichst genau zu untersuchen und die Voraussetzungen zu erfüllen, die der Stifter für einen solchen Fall in der Stiftungsurkunde gegebenenfalls festgelegt hat.

                          (3) Bei der Entscheidung über die Änderung der Stiftungsurkunde berücksichtigt das Gericht die Meinung des Aufsichtsrats und berücksichtigt die schutzwürdigen Belange Dritter.

                          § 320

                          Wenn der Stifter in der Stiftungsurkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie unveränderlich ist oder ein bestimmter Teil davon nicht geändert werden kann, kann sie auch durch eine gerichtliche Entscheidung nicht geändert werden.

                          Besondere Bestimmungen zur Änderung des Stiftungszwecks

                          § 321

                          (1) Sofern die Stiftungsurkunde nicht das Recht vorsieht, den Stiftungszweck durch den Stifter oder ein Stiftungsorgan zu ändern, kann dieser Zweck durch ein Gericht auf Vorschlag der Stiftung mit Zustimmung des Verwaltungs- und Aufsichtsrats geändert werden. Ist der Stifter oder die in der Stiftungsurkunde genannte Person jedoch mit einer solchen Änderung nicht einverstanden, lehnt das Gericht den Vorschlag ab.

                          (2) Die Stiftung wird unverzüglich nach Einreichung des Vorschlags eine Mitteilung über die vorgeschlagene Änderung veröffentlichen. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gerichtlich Einspruch gegen den Vorschlag einlegen.

                          § 322

                          Ist die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus Gründen, die dem Stifter unbekannt oder für ihn unvorhersehbar sind, unmöglich oder erschwert, so hat das Gericht auf Vorschlag des Stifters oder einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, die zu ersetzen aktuellen Zweck der Stiftung mit einem ähnlichen Zweck, sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist.

                          § 323

                          Ist der Stifter nicht mehr vorhanden und gibt es auch keine Person, die der Stifter möglicherweise begründet hat und die das Recht hat, der Änderung des Stiftungszwecks zuzustimmen oder diese Zustimmung zu verweigern, berücksichtigt das Gericht die ihm bekannten Absichten und Wünsche des Stifters bei der Entscheidung über die Änderung des Stiftungszwecks, auch wenn diese nicht aus der Stiftungsurkunde ersichtlich ist.

                          § 324

                          Über die Änderung des Stiftungszwecks von einem gemeinnützigen Zweck in einen gemeinnützigen Zweck kann nur ein Gericht entscheiden, wenn hierfür ein besonders schwerwiegender Grund vorliegt und die Stiftungsurkunde dies nicht ausschließt.

                          § 325

                          Bei einer Änderung des Stiftungszwecks sind die zugunsten des ursprünglichen Zwecks erfolgten Schenkungen und die Erträge daraus zur Erbringung der Stiftungsbeiträge entsprechend dem ursprünglichen Zweck zu verwenden, sofern der Stifter nicht ein anderes Testament vorlegt.

                          § 326

                          Bei einer Änderung des Stiftungszwecks kann das Gericht zugleich auch ohne Vorschlag darüber entscheiden, in welchem ​​Umfang und wie lange die Stiftung die Erträge aus dem Stiftungskapital zur Erbringung von Stiftungsbeiträgen entsprechend dem ursprünglichen Zweck verwendet. Dieser Umfang und diese Frist werden dann festgelegt, wenn es das berechtigte Interesse der als Empfänger von Stiftungsbeiträgen vorgesehenen Personen aufgrund des ursprünglichen Stiftungszwecks erfordert. Ändert das Gericht den Zweck der Stiftung von gemeinnützig auf gemeinnützig und beschließt es nicht über diesen Umfang und Zeitraum, so hat die Stiftung aus dem Erlös von vier Fünfteln für die Dauer von fünf Jahren Stiftungsbeiträge entsprechend dem ursprünglichen Zweck zu leisten Jahre ab dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde.

                          Beiträge zur Stiftung

                          § 327

                          (1) Die Höhe einer Einlage bei einem nichtmonetären Gegenstand kann nicht durch einen höheren Betrag als den durch das Sachverständigengutachten ermittelten Wert des Einlagegegenstandes bestimmt werden.

                          (2) Ist der Gegenstand der Einlage bei der Stiftung nicht monetär, muss sie der Annahme eines dauerhaften Einkommens genügen und darf nicht als Sicherheit dienen.

                          § 328

                          (1) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Einlage um ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument im Sinne des Kapitalmarktrechts, kann sich der Wert auch nach dem gewichteten Durchschnitt der Preise ermitteln, zu denen mit diesem Wertpapier oder Instrument gehandelt wurde am regulierten Markt während der sechs Monate vor der Rückzahlung der Kaution.

                          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Gegenstandes der Hinterlegung durch außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wird, die ihn zum Zeitpunkt der Erfüllung der Hinterlegungspflicht wesentlich verändern würden.

                          § 329
                          (1) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Einlage um etwas anderes als ein Anlagepapier oder ein Geldmarktinstrument im Sinne des Kapitalmarktgesetzes, kann der Wert auch ermittelt werden

                          a) der Verkehrswert der Sache, der spätestens sechs Monate vor Erfüllung der Hinterlegungspflicht von einem allgemein anerkannten unabhängigen Sachverständigen nach allgemein anerkannten Bewertungsverfahren und -grundsätzen ermittelt wird, oder

                          b) Höhere Bewertung des Postens im Jahresabschluss für den Abrechnungszeitraum unmittelbar vor der Entstehung der Einlageverpflichtung, wenn dieser Posten nach einer anderen gesetzlichen Regelung zum beizulegenden Zeitwert bewertet ist und der Abschlussprüfer den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk geprüft hat.

                          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn neue Umstände eintreten, die geeignet sind, den Wert der Kaution zum Zeitpunkt der Erfüllung der Kautionspflicht erheblich zu verändern.

                          § 330

                          (1) Vor Gründung der Stiftung ist die Einlagenpflicht mindestens so zu erfüllen, dass der Gesamtbetrag der Einlagen mindestens 500 CZK entspricht.

                          (2) Die Einlagen der Stiftung werden von der Person entgegengenommen, die vor ihrer Gründung in der Stiftungsurkunde als Einlagenverwalter bezeichnet wurde. Endet seine Funktion, so hat der Stifter bzw. der Testamentsvollstrecker oder eine andere bevollmächtigte Person unverzüglich einen neuen Depotverwalter zu bestellen; Ist dies nicht möglich, wird vom Stiftungsvorstand ein neuer Depotverwalter bestellt. Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Organmitglieder juristischer Personen gelten in gleicher Weise für die Rechte und Pflichten des Verwalters.

                          § 331

                          (1) Die Hinterlegungspflicht wird durch Übergabe des Hinterlegungsgegenstandes an den Hinterlegungsverwalter erfüllt. Die Stiftung erwirbt das Eigentumsrecht an dem Depotgegenstand am Tag ihrer Gründung. Bindet das Gesetz jedoch den Erwerb des Eigentumsrechts an die Eintragung in das öffentliche Register, erwirbt die Stiftung das Eigentum an dem Depotgegenstand erst mit diese Anmeldung.

                          (2) Handelt es sich bei der Einlage um Geld, legt der Einlagenverwalter diese auf einem Sonderkonto bei einer Bank oder Sparkasse ein, das er für die Stiftung und in deren Namen einrichtet. Bis zur Errichtung der Stiftung wird der Kontoinhaber keine Auszahlungen und Auszahlungen aus dem Kontoguthaben zulassen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Stiftung nicht rechtsgültig errichtet wurde; Wurde die Stiftung durch Erwerb von Todes wegen errichtet, muss ein Gericht über die Ungültigkeit der Stiftung entscheiden.

                          (3) Handelt es sich bei der Hinterlegung um eine im öffentlichen Register eingetragene Sache, hat der Hinterleger dem Hinterlegungsverwalter eine Hinterlegungserklärung auszuhändigen; nach Errichtung der Stiftung wird ihr Eigentumsrecht aufgrund dieser Erklärung in das öffentliche Register eingetragen. Auf dem Kontoauszug ist die Unterschrift des Einlegers amtlich zu beglaubigen.

                          § 332

                          Der Depotverwalter teilt der Person, die die Eintragung der Stiftung in das öffentliche Register beantragt, schriftlich mit, wer der Depotpflicht nachgekommen ist, wann diese erfolgt ist, welchen Gegenstand die Depotbank hat und wie hoch die Gesamtsumme der Depots ist. Bestätigt der Depotverwalter einen höheren Leistungsumfang als der Realität entspricht, bürgt er den Gläubigern bis zur Höhe der Differenz für die Schulden der Stiftung für die Dauer von fünf Jahren ab Gründung der Stiftung.

                          § 333

                          (1) Der Depotverwalter übergibt den Depotgegenstand unverzüglich nach seiner Entstehung an die Stiftung.

                          (2) Kommt die Stiftung nicht zustande, gibt der Depotverwalter den Depotgegenstand an denjenigen zurück, der ihn zurückgezahlt oder eingebracht hat. Auch die Rechtshandlungen des Verwalters im Rahmen der Verwaltung des Objekts binden diese Person.

                          § 334

                          (1) Nach Gründung der Stiftung kann das Stiftungskapital durch Stiftungsspenden oder durch einen Beschluss zur Erhöhung des Stiftungskapitals vervielfacht werden.

                          (2) Erfüllt der nichtmonetäre Gegenstand der Schenkung die Annahme eines dauerhaften Einkommens und dient er nicht als Sicherheit, so wird davon ausgegangen, dass die Schenkung das Stiftungskapital erhöht.

                          Stiftungseigentum und Stiftungskapital

                          § 335

                          Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Stiftungskapital und weiteren Vermögenswerten.

                          § 336

                          (1) Das Stiftungskapital besteht aus einer Sammlung von Stiftungsbeiträgen oder auch Stiftungsspenden.

                          (2) Der Gesamtwert des Stiftungskapitals muss mindestens 500 CZK betragen.

                          § 337

                          Der monetäre Ausdruck des Stiftungskapitals ist das Stiftungskapital. Die Höhe des Stiftungskapitals wird im öffentlichen Register eingetragen.

                          § 338

                          (1) Die Stiftung verwendet ihr Vermögen entsprechend dem in der Stiftungsurkunde und der Satzung genannten Zweck und unter den dort festgelegten Bedingungen zur Erbringung von Stiftungsbeiträgen, zur Sicherstellung der eigenen Tätigkeit zur Erfüllung ihres Zwecks sowie zur Deckung der Kosten des Stiftungskapitalzuwachses und der Kosten seiner eigenen Verwaltung.

                          (2) Ein Rechtsanspruch, bei dem die Stiftung eine unbeschränkte Haftung für eine andere Person übernimmt, wird nicht berücksichtigt.

                          § 339

                          (1) Das Stiftungskapital kann nicht verpfändet oder anderweitig zur Besicherung einer Schuld verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung eine Betriebsstätte betreibt, soweit dies für deren reibungslosen Betrieb erforderlich ist.

                          (2) Etwas vom Stiftungsträger kann nur veräußert werden, wenn es nicht dem Willen desjenigen widerspricht, der der Stiftung die Schenkung geleistet oder die Hinterlegungspflicht erfüllt hat. Ansonsten kann etwas aus dem Stiftungskapital nur veräußert werden, wenn dies gegen eine im Stiftungskapital enthaltene Gegenleistung geschieht oder wenn die Notwendigkeit der Veräußerung durch eine solche Änderung der Umstände bedingt ist, die nicht vorhersehbar war und auch sonst nicht bewältigt werden kann mit der Fürsorge eines ordentlichen Hausbesitzers.

                          § 340

                          Die Stiftung geht mit dem Stiftungskapital mit der Sorgfalt um, die dieses Gesetz für die Verwaltung fremden Vermögens vorschreibt. Ist nach den Vorschriften über die einfache Verwaltung fremden Vermögens für eine bestimmte Rechtshandlung die Zustimmung des Begünstigten erforderlich, so ist für diese Rechtshandlung die vorherige Zustimmung der in der Stiftungsurkunde bezeichneten Person erforderlich; ist diese Person nicht benannt, ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.

                          § 341

                          (1) Erreicht das Stiftungskapital oder der Stiftungsumsatz in der abgelaufenen Rechnungsperiode einen Betrag, der mindestens das Zehnfache des in § 330 Abs. 1 genannten Betrages übersteigt, unterliegen der Jahresabschluss, der außerordentliche Jahresabschluss und der Konzernabschluss der Prüfung durch ein Wirtschaftsprüfer.

                          (2) Der Jahresabschluss unterliegt der Prüfung durch den Abschlussprüfer, auch wenn auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stiftungskapitals oder über die Umwandlung der Stiftung getroffen wird.

                          Erhöhung des Stiftungskapitals

                          § 342
                          (1) Nach der Genehmigung des Jahresabschlusses kann der Vorstand innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Daten, aus denen der Jahresabschluss erstellt wurde, über die Vermehrung des Stiftungskapitals und die Erhöhung des Stiftungskapitals entscheiden ,

                          a) wenn die Erhöhung des Stiftungskapitals nicht höher ist als die Differenz zwischen dem auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Betrag der eigenen Finanzierungsmittel der Stiftung und dem Stiftungskapital, und

                          b) wenn nicht eigene Mittel zur Erhöhung des Stiftungskapitals verwendet werden, die zweckgebunden sind und deren Zweck die Stiftung nicht ändern darf.

                          (2) Der Beschluss über die Vermehrung des Stiftungskapitals und die Erhöhung des Stiftungskapitals enthält den Betrag, um den das Stiftungskapital erhöht wird, sowie die Bezeichnung der Quelle, aus der das Stiftungskapital entsprechend der Struktur der stiftungseigenen Finanzierungsquellen des Vermögens erhöht wird im Jahresabschluss.

                          (3) Stellt die Stiftung aus einem späteren Jahresabschluss eine Verringerung ihrer Eigenmittel fest, so erfolgt die Entscheidung über die Erhöhung des Stiftungskapitals auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses.

                          § 343

                          (1) Erhöht die Stiftung das Stiftungskapital um den Betrag der Schenkung, deren Gegenstand ein stiftungsfähiger Gegenstand ist, darf der Umfang der Erhöhung des Stiftungskapitals nicht höher sein als der ermittelte Wert.

                          (2) Der Beschluss zur Erhöhung des Stiftungskapitals enthält den Betrag, um den sich das Stiftungskapital erhöht, eine Beschreibung des Gegenstands, um den sich das Stiftungskapital erhöht, sowie Angaben zum Wert des Gegenstands und zur Art und Weise, wie dieser Wert ermittelt wurde.

                          Reduzierung des Stiftungskapitals

                          § 344

                          (1) Sofern die Stiftungsurkunde dies nicht verbietet, kann die Stiftung das Stiftungskapital durch Herabsetzung des Stiftungskapitals herabsetzen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlicheren Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist. Das Stiftungskapital kann innerhalb von fünf Jahren um höchstens ein Fünftel der Höhe des Stiftungskapitals herabgesetzt werden. Durch die Herabsetzung des Stiftungskapitals ist es nicht möglich, die Kosten der Stiftungsverwaltung direkt oder indirekt zu decken.

                          (2) Der Beschluss zur Herabsetzung des Stiftungskapitals enthält den Betrag, um den das Stiftungskapital herabgesetzt wird, sowie den Grund für die Herabsetzung.

                          § 345

                          Es ist verboten, das Stiftungskapital auf einen Betrag unter 500 CZK herabzusetzen.

                          § 346

                          Verliert die Stiftung einen Teil des Stiftungskapitals oder sinkt dessen Wert erheblich, so hat die Stiftung das Stiftungskapital ohne unnötige Verzögerung wieder aufzufüllen; ist dies nicht möglich, verringert sie das Stiftungskapital in dem Umfang, der dem Verlust entspricht.

                          Gemeinsame Bestimmungen

                          § 347

                          Über eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stiftungskapitals beschließt der Vorstand nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats.

                          § 348

                          Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stiftungskapitals wird mit dem Tag der Eintragung in das öffentliche Register wirksam.

                          Zugehöriger Fonds

                          § 349

                          (1) Durch Vertrag kann die Stiftung als verbundenes Vermögen mit der Verwaltung stiftungswürdiger Vermögensgegenstände betraut werden und die Stiftung mit der Nutzung dieser Vermögensgegenstände für den vereinbarten Zweck betrauen, wenn sie mit dem Zweck der Stiftung in Zusammenhang steht die Grundlage; Die Nutzung darf nicht in der Unterstützung einer politischen Partei oder politischen Bewegung bestehen.

                          (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.

                          § 350

                          Wird vereinbart, dass die Stiftung unter besonderer Bezeichnung ein Verbundvermögen verwaltet, muss die Bezeichnung den Zusatz „Verbundvermögen“ enthalten. Die Bezeichnung muss gleichzeitig mit dem Namen der Stiftung angegeben werden, die den zugehörigen Fonds verwaltet.

                          § 351

                          Es wird davon ausgegangen, dass die Stiftung die einfache Verwaltung des Vermögens im angeschlossenen Fonds übernimmt und dass sie diese gegen ein Entgelt in der in vergleichbaren Fällen üblicherweise erforderlichen Höhe wahrnimmt.

                          § 352

                          (1) Aus der Verwaltung des angeschlossenen Fonds ergeben sich Rechte und Pflichten nur der verwaltenden Stiftung. Das Vermögen des angeschlossenen Fonds wird von der Stiftung getrennt vom eigenen Vermögen registriert.

                          (2) Im Falle der Auflösung der Stiftung wird der Liquidator den dazugehörigen Fonds so behandeln, dass dessen Rechtsnatur und Zweck weiterhin gewahrt bleiben.

                          Stiftungsbeitrag

                          § 353

                          (1) Die Stiftung darf keinen Stiftungsbeitrag an eine Person leisten, die Mitglied ihres Organs oder Mitarbeiter der Stiftung ist oder einer ihnen nahestehenden Person.

                          (2) Sofern die Gründe dafür nicht besonders berücksichtigungswürdig sind und auf einer Änderung der Verhältnisse des Stifters beruhen, darf die Stiftung ihrem Stifter keinen Stiftungsbeitrag leisten; liegen solche Gründe vor, entscheidet der Vorstand nach Erörterung mit dem Aufsichtsrat oder dem Abschlussprüfer. Dies gilt auch für die Gewährung eines Stiftungsbeitrags an eine dem Stifter nahestehende Person, es sei denn, die Stiftung wurde zur Unterstützung von dem Stifter nahestehenden Personen gegründet.

                          § 354

                          Wer einen Stiftungsbeitrag erhalten hat, darf diesen nur zu den vereinbarten Bedingungen verwenden; Auf Wunsch zeigt er der Stiftung, wie er sie verwendet hat. Wer den Stiftungsbeitrag entgegen den vereinbarten Bedingungen verwendet hat, hat ihn als ungerechtfertigte Bereicherung an die Stiftung zurückzugeben.

                          § 355

                          (1) Die Stiftung darf keine Stiftungsbeiträge leisten, wenn der auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag der eigenen Finanzierungsmittel der Stiftung geringer ist als der gemäß Absatz 2 angepasste Betrag des Stiftungskapitals oder dieser niedriger sein würde als der angepasste Betrag des Stiftungskapitals durch die Bereitstellung von Stiftungsbeiträgen.

                          (2) Sie werden dem Betrag des Stiftungskapitals für die in Absatz 1 genannten Zwecke hinzugerechnet

                          a) eine Erhöhung des Stiftungskapitals durch Erlass des Stiftungskapitals oder Beschluss, auch wenn diese noch nicht im öffentlichen Register eingetragen ist, und

                          b) Eigenmittel, die zweckgebunden sind und deren Zweck die Stiftung nicht ändern darf.

                          (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beiträge aus Spenden, die der Spender für diesen Zweck bestimmt.

                          § 356

                          Wer einen unter Verstoß gegen § 355 geleisteten Stiftungsbeitrag gutgläubig angenommen hat, ist nicht zur Rückgabe verpflichtet.

                          § 357Verwaltungskosten

                          Über Stiftungsbeiträge, sonstige Tätigkeiten zur Erfüllung des Stiftungszwecks sowie über die Kosten ihrer Verwaltung bilanziert die Stiftung gesondert.

                          Jahresbericht

                          § 358

                          (1) Die Stiftung erstellt den Jahresbericht bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Ende der vorangegangenen Rechnungsperiode.

                          (2) Der Jahresbericht enthält einen Jahresabschluss und einen Überblick über alle Aktivitäten der Stiftung, einschließlich einer Bewertung dieser Aktivitäten.

                          (3) Im Jahresbericht gibt die Stiftung mindestens an

                          a) Überblick über die eigenen Vermögenswerte und Schulden,

                          b) für einzelne Stiftungsspenden eine Übersicht der Personen, die eine Stiftungsspende im Wert von mehr als 10 CZK geleistet haben,

                          c) eine Übersicht über die Verwendung des Stiftungsvermögens,

                          d) eine Übersicht über Personen, die einen Stiftungsbeitrag im Wert von mehr als 10 CZK erhalten haben,

                          e) eine Beurteilung, ob die Stiftung bei ihrer Verwaltung die Regeln für die Erbringung von Stiftungsbeiträgen gemäß §§ 353 bis 356 eingehalten hat, sowie eine Übersicht über die Kosten ihrer eigenen Verwaltung und

                          f) Auswertung der Grunddaten des Jahresabschlusses und des Prüfberichts, sofern die Stiftung verpflichtet ist, den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen.

                          (4) Sollte nach der Veröffentlichung des Berichts eine Tatsache bekannt werden, die eine Berichtigung des Berichts rechtfertigt, wird die Stiftung die Berichtigung unverzüglich vornehmen und veröffentlichen.

                          § 359

                          (1) Auf Wunsch des Spenders wird die Stiftung die Angaben des Spenders nicht in den Jahresbericht aufnehmen. Das gleiche Recht hat der Empfänger eines Stiftungsbeitrages. Bei der Gewährung eines Stiftungsbeitrags im Wert von mehr als 10 CZK kann nur die Person, die den Stiftungsbeitrag aus humanitären Gründen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, erhalten hat, die Anonymität beantragen.

                          (2) Die Anonymität der Stiftung wird gewahrt, wenn ihr die bevollmächtigten Personen den Antrag vor der Genehmigung des Jahresberichts zustellen. Allerdings kann eine Person, die aus humanitären Gründen einen Stiftungsbeitrag erhalten hat, jederzeit von ihrem Recht auf Anonymität Gebrauch machen, wenn die Stiftung ihn bei der Spende nicht auf sein Recht hingewiesen hat; die Weisung gilt als nicht erteilt.

                          § 360

                          (1) Die Stiftung wird den Jahresbericht innerhalb von dreißig Tagen nach Genehmigung durch den Vorstand veröffentlichen und ihn auch an ihrem Hauptsitz zur Verfügung stellen. Sofern es sich bei der Stiftung nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt, reicht es aus, den Jahresbericht am Sitz der Stiftung zur Verfügung zu stellen.

                          (2) Hat der Vorstand den Jahresbericht nicht genehmigt, veröffentlicht die Stiftung den Jahresbericht in der in Absatz 1 genannten Weise spätestens am Ende der unmittelbar folgenden Rechnungsperiode und gibt an, dass und aus welchen Gründen der Jahresbericht nicht genehmigt wurde .

                          § 361

                          Jeder kann den Geschäftsbericht im öffentlichen Register einsehen und Auszüge, Beschreibungen oder Kopien davon anfertigen. Das gleiche Recht kann auch am Sitz der Stiftung ausgeübt werden.

                          Vorstand

                          § 362

                          Das Kuratorium ist das satzungsmäßige Organ der Stiftung; hat mindestens drei Mitglieder.

                          § 363
                          Sofern die Stiftungsurkunde keine anderen Beschränkungen vorsieht, kann eine Person, die

                          a) ist Mitglied im Aufsichtsrat der Stiftung,

                          b) bei der Stiftung angestellt ist, oder

                          c) im Hinblick auf den Stiftungszweck nicht in gutem Ansehen steht.

                          § 364

                          Sofern die Stiftungsurkunde keine andere Amtszeit für ein Vorstandsmitglied vorsieht, beträgt diese fünf Jahre. Sofern die Stiftungsurkunde dies nicht ausschließt, kann ein Vorstandsmitglied wiederholt gewählt werden.

                          § 365

                          (1) Sofern die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt, wählt und entlässt der Vorstand seine Mitglieder selbst.

                          (2) Die Stiftungsurkunde kann vorsehen, dass eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis von Kandidaten gewählt werden muss, die dem Vorstand von den in der Stiftungsurkunde bezeichneten Personen oder in der darin vorgesehenen Weise vorgeschlagen werden.

                          § 366

                          Sofern die Stiftungsurkunde keine anderen Gründe vorsieht, scheidet der Vorstand ein Mitglied aus dem Amt aus, das schwerwiegend oder wiederholt gegen die Stiftungsurkunde oder die Satzung verstoßen hat oder das in einer Weise gegen das Gesetz verstoßen hat, die den Ruf der Stiftung offensichtlich schädigt. Tut er dies nicht innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem ihm der Grund für die Berufung bekannt wurde, spätestens jedoch sechs Monate ab dem Tag, an dem dieser Grund eingetreten ist, beruft das Gericht das Vorstandsmitglied ab von seiner Position auf Vorschlag einer Person, die ein rechtliches Interesse bescheinigt; Das Recht, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds zu verlangen, erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem der Grund für die Abberufung eingetreten ist, ausgeübt wurde.

                          § 367

                          (1) Bei Wegfall der Vorstandsmitgliedschaft wählt der Vorstand innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied. Tut er dies nicht, bestellt das Gericht auf Vorschlag des Aufsichtsrats oder auf Vorschlag einer Person, die ein rechtliches Interesse bescheinigt, ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit, bis der Vorstand ein neues Mitglied wählt .

                          (2) Das Gericht bestellt ein neues Vorstandsmitglied auch ohne Vorschlag, wenn der Vorstand aufgrund einer Verringerung der Zahl seiner Mitglieder nicht in der Lage ist, eine Neuwahl zu beschließen.

                          Aufsichtsrat

                          § 368

                          (1) Der Aufsichtsrat ist das Kontroll- und Revisionsorgan der Stiftung; hat mindestens drei Mitglieder.

                          (2) Ein Aufsichtsrat ist zu bilden, wenn das Stiftungskapital mindestens das Zehnfache des in § 330 Abs. 1 festgelegten Betrags erreicht.

                          § 369
                          Sofern die Stiftungsurkunde keine anderen Beschränkungen vorsieht, kann eine Person, die

                          a) ist Vorstandsmitglied oder Liquidator,

                          b) bei der Stiftung angestellt ist, oder

                          c) im Hinblick auf den Stiftungszweck nicht in gutem Ansehen steht.

                          § 370
                          (1) Sofern die Stiftungsurkunde oder, im Rahmen ihrer Bestimmung, die Satzung der Stiftung dem Aufsichtsrat keine weiteren Befugnisse einräumt, ist der Aufsichtsrat zuständig

                          a) überwacht, ob der Vorstand seine Befugnisse im Einklang mit dem Gesetz und im Einklang mit der Stiftungsurkunde und der Satzung ausübt,

                          b) prüft die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Stiftungsbeiträgen,

                          c) informiert den Vorstand über festgestellte Mängel und unterbreitet Vorschläge zu deren Beseitigung,

                          d) kontrolliert die Führung der Buchführung und prüft die Jahres-, Sonder- und Konzernabschlüsse,

                          e) Kommentare zum Geschäftsbericht und

                          f) mindestens einmal jährlich erstattet er dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über seine Kontrolltätigkeit.

                          (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Stiftung gegenüber einem Mitglied des Kuratoriums sowie in allen Angelegenheiten, in denen die Interessen von Mitgliedern des Kuratoriums mit den Interessen der Stiftung kollidieren. Zu diesem Zweck bestellt der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder.

                          § 371

                          (1) Der Aufsichtsrat beruft eine Vorstandssitzung ein, sofern der Vorstandsvorsitzende dies nicht auf Vorschlag des Aufsichtsrats tut.

                          (2) Im Rahmen der Befugnisse des Aufsichtsrats kann sein bevollmächtigtes Mitglied Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und von Mitgliedern anderer Stiftungsorgane oder deren Mitarbeitern Erläuterungen zu einzelnen Angelegenheiten verlangen.

                          § 372

                          Sofern die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt, wählt und entlässt der Aufsichtsrat seine Mitglieder selbst. Für die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Amtszeit gelten die Vorstandsbestimmungen entsprechend.

                          Revisor

                          § 373

                          (1) Ist der Aufsichtsrat nicht eingerichtet, übt der Abschlussprüfer seine Befugnisse aus.

                          (2) Die Satzung der Stiftung oder die Satzung der Stiftung kann vorsehen, dass die Funktion des Rechnungsprüfers von einer juristischen Person wahrgenommen wird, deren Tätigkeitsgegenstand die Ausübung von Kontroll- und Revisionstätigkeiten ermöglicht, und dass diese Funktion auch auf unbestimmte Zeit ausgeübt wird von Zeit.

                          § 374

                          (1) Für die Eignung zum Abschlussprüfer gilt § 369 entsprechend. Ist der Abschlussprüfer eine juristische Person, können die mit der Funktion des Abschlussprüfers verbundenen Rechte und Pflichten durch deren Vertreter ausgeübt werden, der die Voraussetzungen nach Satz XNUMX erfüllt.

                          (2) Sofern die Stiftungsurkunde keine kürzere Frist vorsieht, beträgt die Amtszeit des Prüfers fünf Jahre. Der Rechnungsprüfer kann wiederholt gewählt werden, sofern die Stiftungsurkunde dies nicht ausschließt.

                          § 375

                          (1) Sofern die Stiftungsurkunde keine andere Vorgehensweise vorsieht, wählt und entlässt der Vorstand die Revisionsstelle.

                          (2) Wenn in der Stiftungsurkunde keine anderen Gründe genannt sind, entlässt der Vorstand einen Wirtschaftsprüfer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Stiftungsurkunde oder die Satzung verstoßen hat oder der in einer Weise gegen das Gesetz verstoßen hat, die den Ruf der Stiftung offensichtlich schädigt. Tut er dies nicht innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem ihm der Berufungsgrund bekannt wurde, spätestens jedoch sechs Monate ab dem Tag, an dem dieser Grund eingetreten ist, ruft das Gericht den Prüfer auf Vorschlag eines ab Person, die ein rechtliches Interesse bescheinigt; das Recht, den Widerruf des Abschlussprüfers zu verlangen, erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem der Widerrufsgrund eingetreten ist, ausgeübt wird.

                          Aufhebung der Stiftung mit Liquidation

                          § 376

                          Ist der Stiftungszweck erreicht, wird die Stiftung aufgelöst und der Vorstand wählt einen Liquidator.

                          § 377
                          (1) Auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, oder in diesem Fall auch ohne Antrag, kann das Gericht die Stiftung mit Liquidation aufheben

                          a) die Stiftung eine nach § 145 verbotene Tätigkeit ausübt oder gegen § 307 verstößt,

                          b) die Stiftung wird unbeschränkt haftender Gesellschafter der Handelsgesellschaft,

                          c) die Stiftung schwerwiegend oder wiederholt gegen das Verbot verstößt, einen Stiftungsbeitrag an eine in § 353 genannte Person zu leisten,

                          d) die Stiftung ohne wichtigen Grund länger als zwei Jahre lang keine Stiftungsbeiträge leistet,

                          e) die Stiftung entgegen § 339 über das Stiftungskapital verfügt,

                          f) der Wert des Stiftungskapitals unter den Betrag von 500 CZK sinkt und dieser Zustand länger als ein Jahr ab dem Ende des Rechnungszeitraums anhält, in dem die Wertminderung des Stiftungskapitals eingetreten ist,

                          g) das Schenkungskapital für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine Einkünfte abwirft, oder

                          h) es ist der Stiftung nicht dauerhaft möglich, ihren Zweck weiterhin zu erfüllen.

                          (2) § 172 bleibt von dieser Regelung unberührt.

                          § 378

                          (1) Der Liquidator wird das Liquidationsvermögen in dem Umfang verwerten, der zur Begleichung der Schulden der Stiftung erforderlich ist. Er wird über den Liquidationssaldo gemäß der Stiftungsurkunde verfügen.

                          (2) Sofern die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung vorsieht, dass der Liquidationssaldo für andere als gemeinnützige Zwecke verwendet werden soll, bleibt dies unberücksichtigt.

                          § 379

                          (1) Ist in der Stiftungsurkunde nicht festgelegt, wie über das Liquidationsguthaben zu verfügen ist, bietet der Liquidator es einer Stiftung mit ähnlichem Zweck an. Liegt hierfür jedoch ein schwerwiegender Grund vor, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass der Liquidationssaldo vorrangig der Gemeinde, der Region oder dem Land angeboten wird.

                          (2) Ist es nicht möglich, den Liquidationssaldo einer Stiftung mit ähnlichem Zweck anzubieten, oder wird das gemäß Absatz 1 abgegebene Angebot abgelehnt, so bietet der Liquidator den Liquidationssaldo der Gemeinde an, in deren Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat. Nimmt die Gemeinde das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Wirksamwerden an, geht der Liquidationssaldo an die Region, in deren Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat.

                          § 380

                          Wenn eine Gemeinde, eine Region oder ein Staat den Liquidationssaldo erhält, wird sie den Liquidationssaldo nur für einen gemeinnützigen Zweck verwenden.

                          § 381

                          Bezog die Stiftung zweckgebundene Leistungen aus dem öffentlichen Haushalt, so finden die Bestimmungen des § 378 keine Anwendung und der Liquidator verfügt über den betreffenden Teil des Liquidationsguthabens nach der Entscheidung der zuständigen Behörde.

                          Stiftungsumwandlung

                          § 382

                          (1) Eine Stiftung kann durch Verschmelzung mit einer anderen Stiftung oder mit einem Stiftungsfonds oder durch Änderung ihrer Rechtsform in einen Stiftungsfonds umgewandelt werden.

                          (2) Die Stiftung kann mit einer anderen Stiftung oder mit einem Stiftungsfonds verschmolzen werden, wenn die Stiftungsurkunde dies nicht ausschließt und die beteiligten Personen einem gleichen oder einem ähnlichen Zweck dienen. Bei der Fusion einer Stiftung mit einem Stiftungsfonds muss der Nachfolger die Stiftung sein.

                          § 383
                          (1) Der Fusionsvertrag enthält mindestens

                          a) Angaben zu Namen, Anschrift und Identifikationsdaten der beteiligten Personen, darunter Angabe, wer von ihnen kündigt und welcher Nachfolger,

                          b) Festlegung der Struktur, in der die Nachfolgegesellschaft die Bestandteile des Eigen- und Fremdkapitals der liquidierenden Gesellschaft übernimmt, die keine Verbindlichkeit darstellen,

                          c) die Höhe des Stiftungskapitals, wenn der Nachfolger eine Stiftung ist,

                          d) eine Vereinbarung zur Änderung des Status der Nachfolgeperson, wenn eine solche Änderung infolge der Fusion eintritt,

                          e) Tag D.

                          (2) Bei einer Stiftungsfusion beträgt die Höhe des Stiftungskapitals nach Absatz 1 Buchstabe c) gegeben durch die Summe der Stiftungskapitale der fusionierenden Stiftungen. Bei der Verschmelzung eines Stiftungsfonds mit einer Stiftung als Rechtsnachfolger kann das Stiftungskapital unter den Voraussetzungen des § 342 erhöht werden; in diesem Fall muss der Verschmelzungsvertrag die in § 342 Abs. 2 genannten Voraussetzungen enthalten.

                          (3) Der Fusionsvertrag bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde.

                          § 384

                          (1) Vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages werden die Beteiligten einander ihre Konten zur Verfügung stellen und weitere Auskünfte und Unterlagen erteilen, die für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Verschmelzung erforderlich sind.

                          (2) Wer nach Absatz 1 Kenntnis von den Daten erlangt, hat Stillschweigen über Tatsachen zu wahren, deren Offenlegung gesetzlich verboten ist oder deren Offenlegung dem Betroffenen einen schweren Schaden zufügen könnte.

                          § 385

                          Die Aufsichtsräte bzw. Wirtschaftsprüfer der beteiligten Parteien prüfen die Rechnungslegung der beteiligten Parteien und erstellen einen Bericht über den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Rechnungslegung ist, einschließlich einer Stellungnahme zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags und den wirtschaftlichen Folgen der Verschmelzung; Der Bericht kann auch als gemeinsamer Bericht für alle beteiligten Personen erstellt werden.

                          § 386
                          (1) Wird ein Bericht gemäß § 385 erstellt, entscheidet über die Zusammenlegung der Vorstand der beteiligten Personen. Die Vorstandssitzung muss mindestens dreißig Tage vor ihrer Durchführung angekündigt werden; Innerhalb dieser Frist wird es jedem Vorstandsmitglied zugänglich gemacht

                          a) Entwurf einer Fusionsvereinbarung,

                          b) wenn infolge der Verschmelzung die Satzung der Nachfolgegesellschaft geändert werden soll, deren Satzung,

                          c) Finanzberichte aller Beteiligten; wenn der Jahresabschluss auf der Grundlage von Daten zu dem Zeitpunkt erstellt wird, ab dem seit der Ausarbeitung des Entwurfs des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate vergangen sind, auch der Zwischenabschluss der betreffenden Person,

                          d) Eröffnungsbilanz des Nachfolgeunternehmens a

                          e) Bericht gemäß § 385.

                          (2) Der Verwaltungsrat kann den Entwurf des Fusionsvertrags nur annehmen oder ablehnen.

                          (3) Wird die Vorstandssitzung der beteiligten Personen gemeinsam einberufen, so stimmen die einzelnen Vorstände getrennt über den Entwurf des Verschmelzungsvertrags ab. Erfolgt die Wahl der Organmitglieder der Nachfolgeperson jedoch erst nach der Vertragsgenehmigung, können die Vorstände der beteiligten Personen beschließen, gemeinsam über diese Mitglieder abzustimmen.

                          § 387

                          (1) Die beteiligten Parteien veröffentlichen mindestens dreißig Tage vor der Verwaltungsratssitzung eine gemeinsame Bekanntmachung, in der sie angeben, welche Personen von der Fusion betroffen sind und wer von ihnen die Nachfolgeperson wird.

                          (2) Meldet der Gläubiger des Beteiligten innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung für ihn wirksam geworden ist, eine Forderung an, hat er Anspruch auf ausreichende Sicherheit, wenn er nachweist, dass sich die Einbringlichkeit der Forderung verschlechtern wird. Weist der Gläubiger nach, dass sich durch die Verschmelzung die Einbringlichkeit der Forderung wesentlich verschlechtern wird, hat er bereits vor der Eintragung der Spaltung in das öffentliche Register Anspruch auf ausreichende Sicherheit.

                          § 388

                          Nur ein Interessent, ein Vorstandsmitglied, ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Wirtschaftsprüfer hat das Recht, die Ungültigkeit des Verschmelzungsvertrags geltend zu machen; dieses Recht erlischt, wenn der Vorschlag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vorstandssitzung eingereicht wird.

                          § 389

                          (1) Der Vorschlag zur Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register wird von allen Beteiligten gemeinsam eingereicht; Der Vorschlag wird auch von den Mitgliedern des satzungsmäßigen Organs der Nachfolgeperson unterzeichnet.

                          (2) Auf der Grundlage des Vorschlags wird die Verschmelzung in der Weise eingetragen, dass die verschwundenen Personen am selben Tag aus dem öffentlichen Register gelöscht werden, wobei zu vermerken ist, wer ihr Rechtsnachfolger ist und für die Nachfolgeperson das Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung Fusion und die Namen, Adressen und identifizierenden Informationen der Personen, die mit der Nachfolgeperson zusammengeführt werden, sowie alle sonstigen Änderungen in der Nachfolgeperson, sofern diese infolge der Fusion eingetreten sind.

                          § 390

                          (1) Wenn die beteiligten Parteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Fusionsvertrags einen Vorschlag zur Eintragung des Zusammenschlusses einreichen, kann jede der Parteien, die bereit war, den Vorschlag einzureichen, vom Vertrag zurücktreten. Tritt auch nur eine Partei vom Vertrag zurück, erlöschen die durch den Vertrag begründeten Pflichten aller Parteien.

                          (2) Wenn die beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Fusionsvertrags einen Vorschlag zur Eintragung des Zusammenschlusses einreichen, gilt der Rücktritt aller beteiligten Parteien vom Vertrag.

                          (3) Die Mitglieder ihres satzungsmäßigen Organs haben gemeinsam mit dem Interessenten, der dafür gesorgt hat, dass der Antrag auf Eintragung der Verschmelzung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, den übrigen Interessenten den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, sie haben sich ausreichend darum bemüht den Vorschlag rechtzeitig einreichen.

                          Umwandlung der Rechtsform der Stiftung in einen Stiftungsfonds

                          § 391

                          (1) Sofern die Stiftungsurkunde dies ausdrücklich zulässt, kann der Vorstand nach vorheriger Stellungnahme des Aufsichtsrats oder des Wirtschaftsprüfers die Umwandlung der Rechtsform der Stiftung in einen Stiftungsfonds nur dann beschließen, wenn der Wert des Stiftungskapitals entsprechend ist übergangsweise unter den in § 330 Abs. 1 genannten Betrag gesunken ist.

                          (2) Der Beschluss zur Änderung der Rechtsform muss enthalten

                          a) Bezeichnung der Stiftung mit Name, Sitz und identifizierenden Angaben,

                          b) der Name des Stiftungsfonds nach dem Rechtsformwechsel,

                          c) Tag D,

                          d) Daten über Mitglieder der Stiftungsorgane, die im öffentlichen Register eingetragen sind.

                          (3) Der Beschluss bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde.

                          § 392

                          Der Beschluss zur Rechtsformänderung wird mit dem Tag der Eintragung in das öffentliche Register wirksam.

                          § 393

                          (1) Mindestens dreißig Tage vor der Vorstandssitzung veröffentlicht die Stiftung eine Bekanntmachung über die Absicht, einen Beschluss über den Rechtsformwechsel zu fassen.

                          (2) Ein Stiftungsgläubiger, der seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Formwechsels gegenüber Dritten anmeldet, kann die Sicherung seiner Forderung mit ausreichender Sicherheit verlangen, wenn er infolge des Formwechsels nicht mehr berechtigt ist die Lebensfähigkeit verschlechtert sich. Weist der Gläubiger nach, dass sich durch den Formwechsel die Durchsetzbarkeit seiner Forderung wesentlich verschlechtern wird, hat er vor der Eintragung des Formwechsels in das öffentliche Register Anspruch auf eine ausreichende Sicherheit.

                          Unterabschnitt 3Stiftungsfonds

                          § 394

                          (1) Der Stifter richtet einen Stiftungsfonds für einen gesellschaftlich oder wirtschaftlich nützlichen Zweck ein.

                          (2) Der Name des Stiftungsfonds muss den Zusatz „Stiftungsfonds“ enthalten.

                          § 395

                          Ein Stiftungsfonds wird durch eine Stiftungsurkunde oder einen Erwerb im Todesfall errichtet.

                          § 396
                          (1) Das Gründungsgerichtsverfahren enthält mindestens

                          a) Name und Sitz des Stiftungsfonds,

                          b) den Namen des Stifters und seinen Wohn- bzw. Firmensitz,

                          c) Festlegung des Zwecks, zu dem der Stiftungsfonds eingerichtet wird,

                          d) Informationen über die Höhe der Einlage bzw. deren nichtmonetären Gegenstand,

                          e) die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie die Namen und Wohnorte ihrer ersten Mitglieder und Angaben darüber, wie die Vorstandsmitglieder für den Stiftungsfonds tätig werden,

                          f) die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Namen und Wohnort seiner ersten Mitglieder bzw. Name und Wohnort des ersten Abschlussprüfers,

                          g) Benennung des Depotverwalters a

                          h) Bedingungen für die Bereitstellung von Beiträgen aus dem Vermögen des Stiftungsfonds bzw. Festlegung des Umfangs der Tätigkeiten, die der Stiftungsfonds aufgrund seines Zwecks durchführen kann.

                          (2) Wird der Stiftungsfonds durch Erwerb von Todes wegen errichtet und legt der Stifter die Art und Weise der Bestellung der ersten Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrats sowie des ersten Rechnungsprüfers nicht fest, so ernennt der Testamentsvollstrecker diese; andernfalls werden sie vom Gericht auf Vorschlag einer Person ernannt, die ein rechtliches Interesse daran bescheinigt.

                          § 397Gründung eines Stiftungsfonds

                          Der Stiftungsfonds entsteht am Tag der Eintragung in das öffentliche Register.

                          § 398

                          (1) Das Vermögen des Stiftungsfonds besteht aus einer aus Einlagen und Schenkungen gebildeten Sammlung, deren Zweck nicht die Annahme eines dauerhaften Einkommens erfüllen muss. Was sich im Vermögen des Stiftungsfonds befindet, kann nicht mit einer Hypothek belastet oder anderweitig zur Besicherung einer Schuld verwendet werden; entgegenstehende rechtliche Schritte bleiben unberücksichtigt.

                          (2) Das Vermögen des Stiftungsfonds kann veräußert werden, wenn es dem Zweck des Stiftungsfonds entspricht. Es kann auch für eine als sinnvoll erachtete Investition verwendet werden.

                          (3) Der Stiftungsfonds schafft kein Stiftungskapital oder Stiftungskapital.

                          § 399

                          (1) Sofern das Gründungsgerichtsverfahren dies ausdrücklich zulässt, kann der Vorstand nach vorheriger Stellungnahme des Aufsichtsrats oder des Abschlussprüfers beschließen, die Rechtsform des Stiftungsfonds in eine Stiftung umzuwandeln. Der Rechtsformwechselbeschluss muss mindestens die Bezeichnung des Stiftungsfonds mit Name, Sitz und identifizierenden Angaben sowie die in der Schenkungsurkunde festgelegten Anforderungen enthalten.

                          (2) Der Beschluss bedarf der Form einer öffentlichen Urkunde.

                          § 400

                          (1) Mindestens dreißig Tage vor der Kuratoriumssitzung hat der Stiftungsfonds eine Absichtserklärung zur Änderung seiner Rechtsform zu veröffentlichen.

                          (2) Ein Gläubiger eines Stiftungsfonds, der seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Eintragung der Änderung gegenüber Dritten anmeldet, kann verlangen, dass seine Forderung durch eine ausreichende Sicherheit gesichert wird, wenn sich dadurch die Einbringlichkeit der Forderung verschlechtert Änderung der Rechtsform. Weist der Gläubiger nach, dass sich durch den Formwechsel die Durchsetzbarkeit seiner Forderung wesentlich verschlechtern wird, hat er bereits vor der Eintragung des Formwechsels in das öffentliche Register Anspruch auf eine ausreichende Sicherheit.

                          § 401

                          (1) Ist es dem Stiftungsfonds dauerhaft nicht möglich, seinen Zweck weiterhin zu erfüllen, beschließt der Vorstand die Auflösung des Stiftungsfonds mit Liquidation und wählt einen Liquidator.

                          (2) Erfüllt der Stiftungsfonds den Zweck, zu dem er eingerichtet wurde, nicht, löst das Gericht ihn auf Vorschlag einer Person auf, die ein rechtliches Interesse daran bescheinigt, und ordnet seine Liquidation an.

                          Abschnitt 4Institut

                          § 402

                          Das Institut ist eine juristische Person, die mit dem Ziel gegründet wurde, eine gesellschaftlich oder wirtschaftlich nützliche Tätigkeit unter Einsatz ihrer persönlichen und vermögensbezogenen Komponente auszuüben. Das Institut führt Aktivitäten durch, deren Ergebnisse allen unter vorgegebenen Bedingungen gleichermaßen zugänglich sind.

                          § 403

                          Betreibt das Institut eine gewerbliche Anlage oder eine sonstige Nebentätigkeit, darf der Betrieb die Qualität, den Umfang und die Verfügbarkeit der im Rahmen der Haupttätigkeit des Instituts erbrachten Leistungen nicht beeinträchtigen. Der Gewinn kann vom Institut ausschließlich zur Unterstützung der Tätigkeit, für die es gegründet wurde, und zur Deckung der Kosten seiner eigenen Verwaltung verwendet werden.

                          § 404Name des Instituts

                          Der Name des Instituts muss die Angabe „eingetragenes Institut“ enthalten, jedoch die Abkürzung „z. bei."

                          § 405Gründung des Instituts
                          (1) Die Gründung des Instituts erfolgt durch eine Gründungsurkunde oder einen Erwerb im Todesfall. Das Gründungsgerichtsverfahren enthält mindestens

                          a) den Namen des Instituts und seinen Sitz,

                          b) den Zweck des Instituts durch Festlegung des Gegenstandes seiner Tätigkeit, ggf. auch des Gegenstandes seiner Geschäftstätigkeit,

                          c) Informationen über die Höhe der Einlage bzw. deren nichtmonetären Gegenstand,

                          d) die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie die Namen und Wohnorte der ersten Mitglieder a

                          e) Einzelheiten der inneren Organisation des Instituts, sofern diese nicht durch die Satzung des Instituts vorbehalten sind.

                          (2) Wird durch das Gründungsverfahren ein Aufsichtsrat eingerichtet, so sind darin die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Namen und Wohnorte der ersten Mitglieder anzugeben.

                          § 406

                          (1) Über Änderungen des Gründungsrechtsakts entscheidet der Stifter auch während der Laufzeit des Instituts.

                          (2) Ist die Beschlussfassung des Stifters nicht möglich, erwirbt die durch die Stifterklage bezeichnete Person ihre Rechte gegenüber dem Institut in dem darin festgelegten Umfang, andernfalls der Vorstand; in einem solchen Fall bedarf die Entscheidung des Verwaltungsrates über die Änderung des Zwecks der Anstalt oder deren Aufhebung jedoch der vorherigen Zustimmung des Gerichts.

                          § 407Gründung des Instituts

                          Die Gründung des Instituts erfolgt durch Eintragung in das öffentliche Register.

                          § 408Direktor

                          (1) Der Direktor ist ein gesetzliches Organ des Instituts. Das Gesetz kann für dieses Organ eine andere Bezeichnung wählen, sofern dadurch kein irreführender Eindruck über seine Natur erweckt wird.

                          (2) Der Geschäftsführer kann nicht Mitglied des Vorstands und, sofern ein Aufsichtsrat oder ein anderes Gremium ähnlicher Art eingerichtet ist, auch nicht Mitglied eines solchen Gremiums sein. Wenn eine wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilte Person zum Direktor gewählt wurde, wird die Wahl nicht berücksichtigt.

                          Vorstand

                          § 409

                          (1) Wenn das Gerichtsverfahren des Stifters keine andere Vorgehensweise vorsieht, ernennt und entlässt der Stifter die Mitglieder des Vorstands. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat, sofern dieser eingerichtet ist; andernfalls wählt und entlässt der Vorstand seine Mitglieder selbst.

                          (2) Sofern im Gründungsverfahren keine abweichende Amtszeit für ein Vorstandsmitglied vorgesehen ist, beträgt diese drei Jahre. Sofern dies einem Gründungsgerichtsverfahren nicht entgegensteht, kann ein Vorstandsmitglied wiederholt gewählt werden; Wenn der Vorstand seine Mitglieder jedoch selbst wählt und abberuft, kann dieselbe Person für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten wiedergewählt werden.

                          (3) Ist ein Aufsichtsrat eingerichtet, sind die Mitgliedschaft im Vorstand und im Aufsichtsrat unvereinbar.

                          § 410

                          Der Vorstand wählt und entlässt den Direktor, überwacht die Ausübung seiner Befugnisse und entscheidet über die Klage des Instituts gegen den Direktor; Sofern nichts anderes bestimmt ist, handelt der Vorstandsvorsitzende in diesem Verfahren im Namen des Instituts.

                          § 411

                          (1) Der Vorstand genehmigt den Haushaltsplan, die ordentliche und außerordentliche Jahresrechnung sowie den Jahresbericht des Instituts.

                          (2) Über die Aufnahme des Betriebs einer gewerblichen Anlage oder einer sonstigen Nebentätigkeit des Instituts oder über die Änderung des Gegenstandes entscheidet der Vorstand, sofern im Gründungsgerichtsverfahren nichts anderes bestimmt ist.

                          § 412
                          (1) Sofern das Gründungsverfahren keine weiteren Beschränkungen vorsieht, erteilt der Vorstand vorab seine Zustimmung zu dem Verfahren, mit dem das Institut beauftragt wird

                          a) Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen erwirbt oder verliert,

                          b) belastet eigenes unbewegliches Vermögen,

                          c) ein Urheberrecht oder gewerbliches Recht erwirbt oder verliert oder

                          d) eine andere juristische Person gründet oder sich mit einer Einlage an einer solchen beteiligt.

                          (2) Sofern im Gründungsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, erteilt der Vorstand auch die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsakt, durch den das Institut das Eigentumsrecht an beweglichen Sachen erwirbt oder verliert, deren Wert höher ist als der Wert einer Kleinigkeit Vertrag nach dem Gesetz über öffentliche Aufträge.

                          § 413Satzung des Instituts

                          (1) Sofern dies durch das Gründungsgerichtsverfahren bestimmt wird oder dies zweckmäßig ist, erlässt der Vorstand die Satzung des Instituts und regelt die innere Organisation des Instituts sowie Einzelheiten seiner Tätigkeit.

                          (2) Das Institut veröffentlicht die Satzung durch Hinterlegung in der Urkundensammlung. Jeder kann die Satzung im öffentlichen Register einsehen und Auszüge, Beschreibungen oder Kopien daraus erhalten. Das gleiche Recht kann auch am Sitz des Instituts ausgeübt werden.

                          § 414

                          Wenn in der Satzung nicht festgelegt ist, dass den Mitgliedern der Organe des Instituts Anspruch auf eine Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusteht und wie diese festgesetzt wird, hat der Direktor Anspruch auf die übliche Vergütung und es wird davon ausgegangen, dass die Funktionen der Mitglieder des Instituts nicht erfüllt sind andere Gremien sind ehrenamtlich tätig. In einem solchen Fall legt der Vorstand die Höhe der Vorstandsvergütung oder die Art und Weise ihrer Festsetzung fest.

                          § 415

                          (1) Das Institut bilanziert die Kosten und Einnahmen, die mit dem Hauptgegenstand der Tätigkeit, mit dem Betrieb einer gewerblichen Anlage oder einer sonstigen Nebentätigkeit sowie mit der Verwaltung des Instituts verbunden sind, gesondert.

                          (2) Der Jahresabschluss des Instituts wird vom Abschlussprüfer geprüft, wenn dies durch das Gründungsgesetz oder die Satzung vorgeschrieben ist oder wenn die Höhe des Nettoumsatzes des Instituts zehn Millionen CZK übersteigt. In diesen Fällen prüft der Abschlussprüfer auch den Jahresbericht des Instituts.

                          § 416Jahresbericht

                          (1) Der Jahresbericht des Instituts enthält neben den Anforderungen anderer gesetzlicher Regelungen zur Rechnungslegung weitere wichtige Angaben über die Tätigkeit und die Geschäftsführung des Instituts, darunter die Höhe der Zahlungen an die Mitglieder der Institutsorgane sowie deren Änderungen Gründungsverfahren oder Änderungen in der Zusammensetzung der Organe des Instituts.

                          (2) Sofern im Gründungsgerichtsverfahren keine andere Art der Veröffentlichung vorgesehen ist, veröffentlicht das Institut den Jahresbericht spätestens sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums durch Hinterlegung in einer Dokumentensammlung. Jeder kann die Satzung im öffentlichen Register einsehen und Auszüge, Beschreibungen oder Kopien daraus erhalten.

                          § 417

                          Erfüllt das Institut seinen Zweck auf Dauer nicht, wird es vom Gericht auf Vorschlag einer Person, die das rechtliche Interesse nachweist, aufgelöst.

                          § 418

                          Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gründung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Instituts; die Bestimmungen über Stiftungskapital und Stiftungskapital finden jedoch keine Anwendung.

                          Teil 4Verbraucher

                          § 419

                          Verbraucher ist jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Vertrag mit einem Unternehmer abschließt oder mit ihm in sonstiger Weise Geschäfte abschließt.

                          Teil 5Geschäftsmann

                          § 420

                          (1) Als Unternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeit gilt, wer selbständig auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung eine Erwerbstätigkeit in gewerblicher oder ähnlicher Weise in der Absicht ausübt, dies in regelmäßiger Absicht zur Erzielung eines Gewinns zu tun.

                          (2) Unternehmer im Sinne des Verbraucherschutzes und im Sinne des § 1963 ist auch, wer Verträge im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, gewerblichen oder ähnlichen Tätigkeit oder in der selbständigen Ausübung seines Berufs abschließt oder handelt im Namen oder im Namen eines Unternehmers.

                          § 421

                          (1) Als Unternehmer gilt die im Handelsregister eingetragene Person. Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Handelsregister werden durch ein anderes Gesetz bestimmt.

                          (2) Als Unternehmer gilt, wer nach einem anderen Gesetz über eine Gewerbeberechtigung oder eine sonstige Gewerbeerlaubnis verfügt.

                          § 422

                          Ein Unternehmer, der keine Handelsgesellschaft hat, handelt in seinem Gewerbe rechtmäßig unter eigenem Namen; fügt er Ergänzungen hinzu, die seine Person oder seinen Betrieb näher charakterisieren, dürfen diese nicht irreführend sein.

                          Wirtschaftsunternehmen

                          § 423

                          (1) Eine Handelsfirma ist der Name, unter dem ein Unternehmer im Handelsregister eingetragen ist. Ein Unternehmer darf nicht mehr als eine Handelsgesellschaft haben.

                          (2) Der Schutz der Rechte an einem Unternehmen liegt bei der Person, die es erstmals rechtmäßig genutzt hat. Wer in seinem Recht auf ein Handelsunternehmen betroffen ist, hat die gleichen Rechte wie beim Schutz vor unlauterem Wettbewerb.

                          § 424

                          Ein Firmenname darf nicht mit einem anderen Firmennamen austauschbar sein oder irreführend wirken.

                          § 425

                          (1) Eine Person wird im Handelsregister unter einer in der Regel auf ihren Namen gegründeten Handelsgesellschaft eingetragen. Bei einer Namensänderung darf er in der Firma weiterhin seinen bisherigen Namen führen; Sie werden jedoch die Namensänderung veröffentlichen.

                          (2) Wenn sich eine Person im Handelsregister unter einem anderen als ihrem eigenen Namen eintragen lässt, muss klar ersichtlich sein, dass es sich nicht um ein Unternehmen einer juristischen Person handelt.

                          § 426

                          Werden mehrere Betriebsstätten mehrerer Unternehmer zu einer Unternehmensgruppe zusammengefasst, können deren Namen oder Firmennamen identische Elemente enthalten; die Öffentlichkeit muss sie jedoch unterscheiden können.

                          § 427

                          (1) Wer ein Gewerbeunternehmen erwirbt, hat das Recht, es zu nutzen, wenn er die Zustimmung seines Vorgängers oder seines Rechtsnachfolgers hat; Er ist jedoch verpflichtet, dem Unternehmen eine Erklärung über die Rechtsnachfolge beizufügen.

                          (2) Bei der Umwandlung der juristischen Person geht das Unternehmen auf den Rechtsnachfolger über, sofern dieser damit einverstanden ist; die Zustimmung einer anderen Person ist nicht erforderlich. Hat die juristische Person mehrere Rechtsnachfolger und steht nicht fest, auf welchen von ihnen das Unternehmen übergeht, wird das Unternehmen auf keinen von ihnen übertragen.

                          § 428

                          Das Recht, die Einwilligung zur Verwendung seines Namens im Unternehmen einer juristischen Person zu widerrufen, steht demjenigen zu, der einen so schwerwiegenden Grund dafür hat, dass von ihm nicht gerechtfertigt verlangt werden kann, dass sein Name im Unternehmen verwendet wird ; Ein solcher Grund kann insbesondere eine Änderung des Geschäftscharakters einer juristischen Person oder eine Änderung der Eigentümerstruktur einer Handelskorporation sein. Unter diesen Voraussetzungen steht auch dem Rechtsnachfolger des Einwilligungsgebers das Recht zu, die Einwilligung zu widerrufen.

                          § 429Der Sitz des Unternehmers

                          (1) Der Sitz des Unternehmers richtet sich nach der im öffentlichen Register eingetragenen Anschrift. Ist eine natürliche Person nicht als Unternehmer im öffentlichen Register eingetragen, ist ihr Sitz der Ort, an dem sie ihren Hauptbetrieb hat oder ihren Wohnsitz hat.

                          (2) Gibt ein Unternehmer als Sitz einen anderen Ort als seinen tatsächlichen Sitz an, kann sich jeder auch auf seinen tatsächlichen Sitz berufen. Demjenigen, der sich auf den im öffentlichen Register eingetragenen Sitz des Unternehmers beruft, kann der Unternehmer nicht entgegenhalten, dass dieser einen tatsächlichen Sitz an einem anderen Ort habe.

                          Vertretung des Unternehmers

                          § 430

                          (1) Betraut ein Unternehmer beim Betrieb einer Gewerbeanlage jemanden mit einer bestimmten Tätigkeit, so vertritt diese Person den Unternehmer bei allen Verhandlungen, die üblicherweise im Rahmen dieser Tätigkeit stattfinden.

                          (2) Der Unternehmer ist auch an das Handeln eines anderen in seinem Betrieb gebunden, wenn der Dritte im guten Glauben war, dass der Handelnde handlungsberechtigt ist.

                          § 431

                          Überschreitet der Vertreter des Unternehmers seine Befugnisse, ist der Unternehmer an den Rechtsweg gebunden; dies gilt nicht, wenn der Dritte von der Rechtsverletzung wusste oder nach den Umständen des Einzelfalls wissen musste.

                          § 432Keine Konkurrenz

                          (1) Wer als Vertreter eines Unternehmers beim Betrieb einer Gewerbeanlage auftritt, darf ohne Zustimmung des Unternehmers nichts auf eigene oder fremde Rechnung tun, was in den Bereich der Gewerbeanlage fällt. Geschieht dies, kann der Unternehmer verlangen, dass sein Vertreter solche Handlungen unterlässt.

                          (2) Hat der Vertreter für eigene Rechnung gehandelt, kann der Unternehmer verlangen, dass festgestellt wird, dass die Handlungen des Vertreters für seine Rechnung vorgenommen wurden. Handelte der Vertreter im Namen eines Dritten, kann der Unternehmer verlangen, dass ihm der Anspruch auf die Vergütung übertragen wird oder dass ihm die bereits geleistete Vergütung herausgegeben wird. Diese Rechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung des Geschäfts durch den Unternehmer ausgeübt werden, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum, an dem das Geschäft stattgefunden hat.

                          (3) Anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 kann der Unternehmer Schadensersatz verlangen; Allerdings nur dann, wenn der Vertreter hätte wissen müssen und können, dass seine Tätigkeit dem Unternehmer schadet. Wenn derjenige, in dessen Namen der Unternehmervertreter rechtswidrig gehandelt hat, wissen musste und hätte wissen können, dass es sich um eine den Unternehmer schädigende Tätigkeit handelte, ist er auch schadensersatzpflichtig.

                          § 433

                          (1) Wer als Unternehmer in Wirtschaftsbeziehungen gegenüber anderen Personen auftritt, darf seine Sachverständigeneigenschaft oder seine wirtschaftliche Stellung nicht dazu missbrauchen, die Abhängigkeit des Schwächeren zu schaffen oder auszunutzen und ein offensichtliches und ungerechtfertigtes Ungleichgewicht in den gegenseitigen Rechten und Pflichten herbeizuführen die Parteien.

                          (2) Es wird davon ausgegangen, dass die schwächere Partei immer die Person ist, die gegenüber dem Unternehmer in wirtschaftlichen Beziehungen außerhalb des Rahmens seines eigenen Unternehmens handelt.

                          § 434

                          Macht der Unternehmer gegenüber der Öffentlichkeit deutlich, an welchem ​​Ort er seine Geschäftstätigkeit ausübt, wird er der Öffentlichkeit zu den festgelegten Betriebszeiten erlauben, an diesem Ort Rechtsbeziehungen mit ihm aufzunehmen; ansonsten zur gewohnten Zeit.

                          § 435

                          (1) Jeder Unternehmer muss auf Geschäftspapieren und im Rahmen von Informationen, die der Öffentlichkeit per Fernzugriff zugänglich gemacht werden, seinen Namen und seine Anschrift angeben. Ein im Handelsregister eingetragener Unternehmer hat die Angaben zu dieser Eintragung einschließlich eines Abschnitts und einer Beilage auch in die Handelsurkunde aufzunehmen; ein in einem anderen öffentlichen Register eingetragener Unternehmer muss Auskunft über seine Eintragung in dieses Register geben; Ein Unternehmer, der nicht im öffentlichen Register eingetragen ist, muss Auskunft über seine Eintragung in ein anderes Register geben. Sofern dem Unternehmer personenbezogene Daten übermittelt wurden, wird er diese ebenfalls angeben.

                          (2) In das Dokument nach Absatz 1 können auch andere Angaben aufgenommen werden, sofern diese nicht geeignet sind, einen irreführenden Eindruck zu erwecken.

                          TITEL IIIDARSTELLUNG

                          Teil 1allgemeine Bestimmungen

                          § 436

                          (1) Wer gesetzlich befugt ist, im Namen eines anderen zu handeln, ist sein Vertreter; Aus der Vertretung ergeben sich die Rechte und Pflichten der unmittelbar Vertretenen. Wenn nicht klar ist, dass jemand im Namen eines anderen handelt, gilt, dass er im eigenen Namen handelt.

                          (2) Ist der Vertreter gutgläubig oder muss er von einem bestimmten Umstand gewusst haben, so wird dies auch beim Vertretenen berücksichtigt; dies gilt nicht, wenn es sich um einen Umstand handelt, von dem der Vertreter vor der Begründung der Vertretung Kenntnis erlangt hat. Wird er nicht in gutem Glauben vertreten, kann er sich nicht auf den guten Glauben des Vertreters berufen.

                          § 437

                          (1) Eine Person, deren Interessen mit den Interessen des Vertretenen kollidieren, kann einen anderen nicht vertreten, es sei denn, der Vertretene wusste oder musste von einem solchen Konflikt während der vertraglichen Vertretung wissen.

                          (2) Hat ein Vertreter, dessen Interessen im Widerspruch zu den Interessen des Vertretenen stehen, mit einem Dritten zusammengearbeitet und wusste dieser von diesem Umstand oder musste ihn kennen, so kann sich der Vertretene darauf berufen. Ein Interessenkonflikt zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen wird dann angenommen, wenn der Vertreter auch für diesen Dritten handelt oder wenn er in seinem eigenen Unternehmen handelt.

                          § 438

                          Der Vertreter handelt persönlich. Er kann einen anderen Vertreter bevollmächtigen, wenn dies mit der vertretenen Person vereinbart ist oder ein erforderlicher Bedarf dies erfordert, wobei er für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Person verantwortlich ist.

                          § 439

                          Wenn die vertretene Person mehr als einen Vertreter für dieselbe Angelegenheit hat, wird davon ausgegangen, dass jeder von ihnen unabhängig handeln kann.

                          § 440

                          (1) Überschreitet der Vertreter seine Befugnisse, so ist die Klage des Vertretenen verbindlich, wenn er der Überschreitung ohne unnötige Verzögerung zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn eine Person, die dazu nicht befugt ist, geschäftsmäßig für einen anderen handelt.

                          (2) Wird der Klage nicht ohne unnötige Verzögerung stattgegeben, ist derjenige, der für einen anderen gerichtlich gehandelt hat, an sich selbst gebunden. Wer gutgläubig gehandelt hat, kann von dem Handelnden verlangen, dass er die Vereinbarungen erfüllt oder den Schaden ersetzt.

                          Teil 2Vertragsvertretung

                          Abschnitt 1Allgemeine Bedingungen

                          § 441

                          (1) Wenn die Parteien dies vereinbaren, vertritt eine von ihnen die andere als Bevollmächtigter im vereinbarten Umfang.

                          (2) Der Vollmachtgeber hat den Umfang der Vertretungsbefugnis in der Vollmacht anzugeben. Betrifft die Vertretung nicht nur eine bestimmte Rechtshandlung, wird die Vollmacht in schriftlicher Form erteilt. Sofern für ein Gerichtsverfahren eine besondere Form erforderlich ist, wird auch eine Vollmacht in gleicher Form erteilt.

                          § 442

                          Der Vollmachtgeber kann nicht auf das Recht verzichten, die Vollmacht zu widerrufen. Wenn sich die Parteien jedoch auf bestimmte Gründe für den Widerruf einigen, kann die Vollmacht nicht aus einem anderen Grund widerrufen werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber einen besonders schwerwiegenden Grund für den Widerruf der Vollmacht hat.

                          § 443

                          Bei der Bevollmächtigung einer juristischen Person fällt die Ausübung der Vertretungsbefugnis in die Zuständigkeit ihres satzungsmäßigen Organs. Zur Vertretung ist auch eine von der Körperschaft bestimmte Person berechtigt.

                          § 444

                          (1) Wer durch eigenes Verschulden einen Dritten zu der Annahme verleitet, dass er einen anderen zum rechtmäßigen Handeln ermächtigt hat, kann sich nicht auf die fehlende Ermächtigung berufen, wenn der Dritte gutgläubig war und vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die Ermächtigung erteilt wurde.

                          (2) Hat der Vollmachtgeber gegenüber einer anderen Person deutlich gemacht, dass er ihn zu bestimmten Rechtshandlungen ermächtigt hat, kann er gegen ihn nur dann geltend machen, dass die Vollmacht nachträglich erloschen ist, wenn er ihm dies vor der Handlung des Vollmachtgebers mitgeteilt hat oder wenn dieser Person war die Kündigung zum Zeitpunkt der Handlung des Auftraggebers bekannt.

                          § 445

                          Hat eine Person als Vertreter gehandelt, die selbst nicht handlungsfähig ist, kann dies nicht gegenüber jemandem geltend gemacht werden, der diese Tatsache nicht kannte oder nicht kennen konnte.

                          § 446

                          Überschreitet der Vertreter die Befugnisse des Vertreters und ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, so hat er die Person, mit der der Vertreter ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem Rechtsgeschäft zu benachrichtigen. Tut er dies nicht, gilt die Überschreitung als von ihm genehmigt; dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner des Vertreters aufgrund der Umstände zweifelsfrei erkennen musste und konnte, dass der Vertreter seine Befugnisse offensichtlich überschreitet.

                          § 447

                          Sind Weisungen des Vollmachtgebers in der Vollmacht enthalten und mussten diese demjenigen bekannt sein, gegenüber dem der Vollmachtgeber handelt, so gilt eine Überschreitung dieser Weisungen als Verstoß gegen die Vertretungsmacht.

                          § 448

                          (1) Mit der Ausübung der Rechtshandlung, auf die die Vertretung beschränkt war, erlischt die Vollmacht; Die Vollmacht erlischt auch dann, wenn der Vollmachtgeber sie widerruft oder der Bevollmächtigte sie kündigt. Wenn der Bevollmächtigte oder Vollmachtgeber verstirbt oder einer von ihnen eine juristische Person ist und nicht mehr besteht, erlischt auch die Vollmacht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

                          (2) Solange der Widerruf dem Bevollmächtigten nicht bekannt ist, hat seine Klage die gleichen Wirkungen, als ob die Bevollmächtigung noch gültig wäre. Hierauf kann sich jedoch nicht eine Partei berufen, die von dem Widerruf der Vollmacht wusste oder wissen musste und hätte wissen können.

                          § 449

                          (1) Stirbt der Vollmachtgeber oder erlischt die Vollmacht durch den Vollmachtgeber, so hat der Vollmachtgeber alles Unverzögerbare zu tun, damit dem Vollmachtgeber oder seinem Rechtsnachfolger kein Schaden entsteht. Seine Klage hat die gleiche Wirkung, als ob die Vollmacht noch bestehen würde, sofern sie nicht im Widerspruch zu der Anordnung des Vollmachtgebers oder seines Rechtsnachfolgers steht.

                          (2) Der Vermittler hat nach Ablauf der Berechtigung unverzüglich alles herauszugeben, was der Auftraggeber ihm geliehen oder für den Auftraggeber erworben hat. Wenn der Agent verstorben ist, hat jeder, der diese Dinge bei sich hat, diese Verpflichtung gegenüber dem Agenten.

                          Abschnitt 2Büro des Staatsanwalts

                          § 450

                          (1) Durch die Erteilung einer Vollmacht ermächtigt ein im Handelsregister eingetragener Unternehmer den Prokuristen zu Rechtshandlungen, die im Rahmen des Betriebs eines Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung erfolgen, auch zu solchen, für die ansonsten eine besondere Vollmacht erforderlich ist. Der Prokurist ist jedoch berechtigt, die Immobilie zu veräußern oder zu belasten, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

                          (2) Bei der Erteilung einer Vollmacht muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Vollmacht handelt. Erteilt ein Unternehmer eine Vollmacht für eine Zweigniederlassung seines Gewerbebetriebs oder für einen von mehreren seiner Gewerbebetriebe, so hat er die Zweigniederlassung bzw. den Gewerbebetrieb ausdrücklich anzugeben.

                          § 451

                          Der Vollmachtgeber ist nicht berechtigt, die Vollmacht auf eine andere Person zu übertragen oder eine andere Vollmacht zu erteilen; entgegenstehende Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt.

                          § 452

                          (1) Es ist verboten, einer juristischen Person eine Vollmacht zu erteilen.

                          (2) Wird die Vollmacht mehreren Personen erteilt, vertritt jede von ihnen den Unternehmer einzeln, sofern bei der Vollmachtserteilung nichts anderes bestimmt ist.

                          § 453

                          Die Beschränkung der Rechtsverfolgung durch interne Weisungen entfaltet gegenüber Dritten keine Wirkung, auch wenn sie veröffentlicht wurde.

                          § 454

                          Der Prokurist übt sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Hausbesitzers aus.

                          § 455

                          Der Prokurist unterschreibt, indem er seine Unterschrift und Angaben zur Person des Prokuristen beifügt; Sofern die Vollmacht für eine einzelne Zweigniederlassung oder einen von mehreren Betriebsstätten erteilt wurde, fügen sie zusätzlich Angaben zur Zweigniederlassung oder Betriebsstätte bei.

                          § 456

                          Die Vollmacht erlischt auch mit der Übertragung oder Verpachtung der Betriebsstätte oder Niederlassung, für die sie erteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft erlischt nicht mit dem Tod des Unternehmers, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

                          Teil 3Rechtsvertretung und Vormundschaft

                          Abschnitt 1Allgemeine Bedingungen

                          § 457

                          Die gesetzliche Vertretung und die Vormundschaft überwachen die Wahrung der Interessen der vertretenen Person und die Erfüllung ihrer Rechte.

                          § 458

                          Der gesetzliche Vertreter oder Vormund ist nicht befugt, im Namen der vertretenen Person in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung der Ehe, der Ausübung elterlicher Pflichten und Rechte sowie dem Erwerb im Todesfall oder der Enterbungserklärung gerichtlich zu handeln deren Widerruf.

                          § 459

                          Ein gesetzlicher Vertreter darf dem Vertretenen eine Angelegenheit von besonderem Interesse nicht entziehen, es sei denn, dass dies durch eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit gerechtfertigt ist, und wenn es sich um einen nicht voll selbständigen Minderjährigen handelt, auch aus einem anderen schwerwiegenden Grund. Auch bei der Unterbringung in einer medizinischen Einrichtung, einer Sozialeinrichtung, einer sozialrechtlichen Kinderschutzeinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung muss die Angelegenheit des besonderen Interesses dem Vertreter überlassen bleiben.

                          § 460

                          Besteht ein Interessenkonflikt des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers mit den Interessen der vertretenen Person oder besteht ein Interessenkonflikt derjenigen, die durch denselben gesetzlichen Vertreter oder Betreuer vertreten werden, oder droht ein solcher Konflikt, so ist der Das Gericht bestellt einen Konfliktvormund für die vertretene Person.

                          § 461

                          (1) Verwaltet der gesetzliche Vertreter oder Vormund das Vermögen des Vertretenen, so obliegt ihm die ordentliche Verwaltung dieses Vermögens. Handelt es sich nicht um eine Routineangelegenheit, ist zur Veräußerung des vertretenen Vermögens eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

                          (2) Von der Verwaltung nach Absatz 1 ist eine Schenkung, Erbschaft oder Schenkung, die für den Vertreter bestimmt ist, mit der Bedingung, dass sie von einem Dritten verwaltet wird, ausgenommen. Der gesetzliche Vertreter oder Vormund kann jedoch die Annahme einer solchen Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis verweigern; Für die Ablehnung ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

                          § 462

                          Weder der gesetzliche Vertreter noch der Betreuer können von der vertretenen Person eine Vergütung für die Vertretung verlangen. Wenn ihm jedoch die Pflicht zur Verwaltung der Immobilie obliegt, kann für die Verwaltung ein Honorar zugesprochen werden. Über die Höhe entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten, des Wertes des verwalteten Vermögens und der Einnahmen daraus sowie des Zeit- und Arbeitsaufwands der Verwaltung.

                          § 463

                          (1) Der Vormund wird vom Gericht bestellt; zugleich legt es den Umfang der Rechte und Pflichten des Betreuers fest. Die Person, der der Vormund übertragen wurde, wird für die Dauer der Vormundschaft zum Vormund.

                          (2) Wenn der Vormund dies verlangt, wird das Gericht ihn abberufen; Das Gericht wird den Vormund auch dann abberufen, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt. Gleichzeitig bestellt der Vormund einen neuen Vormund.

                          § 464

                          (1) Wenn es nicht um die Vermögensverwaltung geht, kann für eine Person nur ein Betreuer bestellt werden. Ist für die Verwaltung des Vermögens des Vertretenen oder für die Verwaltung eines Teils seines Vermögens ein besonderer Vormund bestellt und gleichzeitig Vormund einer Person, so vertritt dieser den Vertretenen ausschließlich vor Gericht, auch wenn es sich um die verwaltete Immobilie handelt.

                          (2) Wenn das Gericht mehrere Vormunde bestellt und nicht entscheidet, in welchen Angelegenheiten jeder von ihnen einzeln für den Mündel zuständig ist, sind die Vormunde verpflichtet, gemeinsam zu handeln.

                          Abschnitt 2Sorgerecht für eine Person

                          § 465

                          (1) Das Gericht bestellt für eine Person einen Vormund, wenn dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist oder das öffentliche Interesse dies erfordert. Das Gericht bestellt einen Vormund insbesondere für eine Person, deren Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, für eine Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, für eine unbekannte Person, die an einem bestimmten Gerichtsverfahren beteiligt ist, oder für eine Person, deren gesundheitlicher Zustand es ihr erschwert um sein Eigentum zu verwalten oder seine Rechte zu verteidigen.

                          (2) Wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann das Gericht anordnen, dass der Betreuer eine Versicherung in angemessenem Umfang abschließt, falls er bei der Ausübung seiner Pflichten dem Betreuer oder einer anderen Person einen Schaden zufügt.

                          § 466

                          (1) Zu den Aufgaben des Vormunds gehört es, mit dem Mündel in angemessener Weise und im erforderlichen Umfang regelmäßig Kontakt zu halten, echtes Interesse an dem Mündel zu zeigen, für seine Gesundheit zu sorgen, für die Wahrung der Rechte des Mündels zu sorgen und seine Interessen zu wahren.

                          (2) Trifft der Vormund eine Entscheidung über die Angelegenheiten des Mündels, wird der Vormund Art und Folgen der Entscheidung verständlich darlegen.

                          § 467

                          (1) Bei der Ausübung seiner Pflichten kommt der Vormund den gesetzlichen Erklärungen des Vormunds nach und achtet auf seine Ansichten, auch wenn der Vormund sie früher geäußert hat, einschließlich Überzeugungen oder Geständnissen, berücksichtigt sie konsequent und richtet die Angelegenheiten des Mündels danach aus. Ist dies nicht möglich, handelt der Vormund nach den Interessen des Mündels.

                          (2) Der Vormund achtet darauf, dass die Lebensführung des Mündels seinen Fähigkeiten nicht entgegensteht und, soweit nicht zumutbar, auch den besonderen Vorstellungen und Wünschen des Mündels entspricht.

                          § 468

                          Mit dem Tod des Vormunds oder seiner Abberufung endet die Vormundschaft nicht und geht bis zur Ernennung eines neuen Vormunds durch das Gericht auf den öffentlichen Vormund nach einem anderen Gesetz über.

                          § 469

                          (1) Für eine Person, deren Gesundheitszustand Schwierigkeiten bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei der Verteidigung ihrer Rechte verursacht, ernennt das Gericht auf seinen Vorschlag hin einen Vormund und bestimmt auf der Grundlage dieses Vorschlags den Umfang der Befugnisse des Vormunds. Auf Antrag des Vormunds wird das Gericht ihn auch abberufen.

                          (2) Der Vormund handelt in der Regel gemeinsam mit dem Mündel; Handelt der Vormund selbstständig, handelt er nach dem Willen des Mündels. Kann der Wille des Vormunds nicht ermittelt werden, entscheidet das Gericht über den Vorschlag des Vormunds.

                          § 470

                          Wenn jemand die Verwaltung seiner Immobilie selbst übernimmt, kann er keinen Betreuer mit der Verwaltung der Immobilie beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Vermögensverwalter unbekannt ist, er es ablehnt, im Interesse des Vertretenen zu handeln oder wenn er diese Pflicht verletzt, oder wenn er nicht in der Lage ist, das Vermögen zu verwalten.

                          § 471

                          (1) Wenn das Gericht beschließt, für eine Person einen Vormund zu bestellen, kann es dies erst nach dessen Anhörung tun, es sei denn, es liegt ein unüberwindbares Hindernis vor; Sie müssen sich auch seine Aussage anhören oder auf andere Weise seinen Standpunkt herausfinden und daraus fortfahren.

                          (2) Das Gericht bestellt die vom Vormund benannte Person zum Vormund. Ist dies nicht möglich, bestellt das Gericht in der Regel einen Angehörigen oder eine andere dem Mündel nahestehende Person, die ein langfristiges und ernsthaftes Interesse am Mündel nachweist und die Fähigkeit besitzt, dieses auch in der Zukunft nachzuweisen. Ist auch dies nicht möglich, bestellt das Gericht eine andere Person zum Vormund, die die Voraussetzungen für das Amt eines Vormunds oder eines öffentlichen Vormunds nach einem anderen Gesetz erfüllt.

                          (3) Als öffentlicher Vormund gilt die Gemeinde, in der der Vormund seinen Wohnsitz hat, oder eine von dieser Gemeinde zur Wahrnehmung dieser Art von Aufgaben gegründete juristische Person; die Bestellung eines Vormunds nach einem anderen Gesetz ist nicht an seine Zustimmung gebunden.

                          Wächterrat

                          § 472

                          (1) Wird ein Vormund bestellt, kann der Vormund oder eine ihm nahestehende Person die Einsetzung eines Vormundschaftsrates beantragen; Der Vormund beruft eine Versammlung der dem Mündel nahestehenden Personen und seiner Freunde ein, sofern sie ihm bekannt sind, sodass die Versammlung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Antrags stattfindet. Wird die Sitzung nicht rechtzeitig einberufen oder findet sie aus einem anderen Grund nicht statt oder ist der Vormundschaftsrat nicht gewählt, so beruft das Gericht die Sitzung auch ohne Vorschlag ein.

                          (2) Der Vormund, jede dem Vormund nahestehende Person und jeder seiner Freunde können an der Sitzung teilnehmen, auch wenn er nicht eingeladen wurde; jeder von ihnen hat eine Stimme. Wenn mindestens fünf Personen an der Sitzung teilnehmen, kann der Kuratoriumsvorstand gewählt werden.

                          § 473

                          (1) Die anwesenden Personen wählen mit Stimmenmehrheit die Mitglieder des Vormundschaftsrates oder deren Stellvertreter. Bei der Wahl ist nach Möglichkeit auf eine paritätische Vertretung der in § 472 genannten Personen zu achten.

                          (2) Mitglied des Vormundschaftsrates kann nur werden, wer ein dauerhaftes und ernsthaftes Interesse an dem Mündel nachweist und die Fähigkeit besitzt, dies auch in der Zukunft zu zeigen, und deren Interessen nicht im Widerspruch zu den Interessen des Mündels stehen. Der Vormund kann nicht Mitglied des Vormundschaftsrates sein.

                          § 474

                          Der Wächterrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er kann in Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschließen; Besteht die Vormundschaft jedoch aus drei Mitgliedern, ist die Anwesenheit aller erforderlich. Entscheidungen werden vom Wächterrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

                          § 475

                          Das Protokoll über die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums und seiner Stellvertreter wird von einem von den Anwesenden bestellten Protokollführer angefertigt. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, wann die Sitzung stattgefunden hat, wer daran teilgenommen hat, wer zum Protokollanten, zum Mitglied des Vormundschaftsausschusses und zum Stellvertreter gewählt wurde und wie viele Stimmen es gab, ob jemand gegen den Ablauf der Sitzung protestiert hat und aus welchem ​​Grund. Schriftlich eingereichte Proteste sind dem Protokoll beizufügen. Der Protokollführer übergibt das Protokoll über die Wahl der Mitglieder des Vormundschaftsrates dem Vormund und dem Gericht, das den Vormund bestellt hat.

                          § 476

                          (1) Das Gericht kann auf Vorschlag des Vormunds oder einer zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Person oder ohne Antrag die Wahl für ungültig erklären, wenn ein solcher Rechtsverstoß vorliegt, der dem Vormund droht dadurch geschädigt. In einem solchen Fall ordnet das Gericht unverzüglich eine Neuwahl an.

                          (2) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann das Gericht die Ausübung der Rechte eines Mitglieds des Betreuungsausschusses nach Einleitung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl aussetzen.

                          § 477

                          (1) Ein Mitglied des Vormundschaftsausschusses wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er kann von seinem Amt zurücktreten; Der Widerruf wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Vormund und das Gericht wirksam. Er hat den übrigen Mitgliedern des Vormundschaftsrates seinen Rücktritt mitzuteilen.

                          (2) Das Gericht kann auf Vorschlag des Vormunds oder einer der zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder aus eigener Initiative ein Mitglied des Vormundschaftsausschusses seines Amtes entheben, wenn das Mitglied des Vormundschaftsausschusses seine Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt. wenn er das Interesse am Mündel verliert oder wenn seine Interessen wiederholt im Widerspruch zu den Interessen des Mündels stehen. Die Regelung des § 476 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

                          (3) Wenn ein Mitglied des Vormundschaftsrates seine Tätigkeit aufgibt, veranlasst der Vormund oder der Vorsitzende des Vormundschaftsrates die Wahl eines neuen Mitglieds des Vormundschaftsrates oder eines Ersatzmitglieds. Findet die Wahl nicht ohne unnötige Verzögerung statt, verfährt das Gericht entsprechend § 472 Abs. 1.

                          § 478

                          (1) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr; Die Einberufung zu einer Sitzung erfolgt durch seinen Vorsitzenden oder durch den Vormund, andernfalls durch ein Mitglied des Vormundschaftsrates oder durch das Gericht auf Vorschlag einer Person, die ein ernstes Interesse am Mündel bescheinigt, oder auch ohne Vorschlag.

                          (2) Der Vormundschaftsrat lädt sowohl den Mündel als auch den Vormund zu der Sitzung ein.

                          (3) Aus dem Protokoll der Sitzung des Vormundschaftsrates, in der diese stattgefunden hat, muss klar hervorgehen, wer daran teilgenommen hat, welche Beschlüsse gefasst wurden, wer Einspruch erhoben hat und wer das Protokoll geführt hat. Wenn aus dem Protokoll nicht hervorgeht, wer für den Vorschlag und wer dagegen gestimmt hat, wird davon ausgegangen, dass alle anwesenden Mitglieder des Vormundschaftsausschusses für die Annahme des Vorschlags gestimmt haben. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Vormundschaftsrates dem Vormund und dem Gericht, das den Vormund bestellt hat, zugestellt.

                          § 479

                          (1) In seiner ordentlichen Sitzung bespricht der Vormundschaftsrat den Bericht des Vormunds über seine Tätigkeit in den Angelegenheiten des Mündels, nimmt Stellung zum Inventar des Mündelvermögens und zur Abrechnung seiner Verwaltung sowie über die Abrechnung etwaiger Vergütungen des Vormunds für die Verwaltung die Eigenschaft.

                          (2) Beschließt der Vormundschaftsrat dies, so unterbreitet sein durch den Beschluss dazu ermächtigtes Mitglied dem Gericht einen Vorschlag zur Änderung der Höhe der Vergütung des Vormunds für die Verwaltung des Mündelvermögens.

                          (3) Wenn der Vormundschaftsrat dies beschließt, unterbreitet sein bevollmächtigtes Mitglied dem Gericht einen Vorschlag zur Aufhebung der Vormundschaft oder zur Abberufung des Vormunds und seiner Ersetzung durch eine andere Person.

                          § 480
                          (1) Ohne Zustimmung des Vormundsrats darf der Vormund nicht darüber entscheiden

                          a) Wohnortwechsel des Mündels,

                          b) Unterbringung der Station in einer geschlossenen Anstalt oder einer ähnlichen Einrichtung, wenn der Gesundheitszustand der Station dies offensichtlich nicht erfordert, oder

                          c) Eingriffe in die Integrität der Station, sofern es sich nicht um Eingriffe ohne schwerwiegende Folgen handelt.

                          (2) Ohne Zustimmung des Vormundschaftsrates darf der Vormund nicht über das Vermögen des Mündels verfügen, sofern dies der Fall ist

                          a) Erwerb oder Veräußerung von Eigentum mit einem Wert, der den Betrag übersteigt, der dem Hundertfachen des Existenzminimums einer natürlichen Person nach einer anderen Rechtsvorschrift entspricht,

                          b) Erwerb oder Veräußerung von Vermögen, das ein Drittel des Gemeindevermögens übersteigt, es sei denn, dieses Drittel stellt nur einen geringen Wert dar, oder

                          c) Annahme oder Bereitstellung eines Darlehens, Kredits oder einer Sicherheit in den in Buchstabe a) oder b) genannten Werten,

                          es sei denn, auch für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

                          (3) Sofern es im Interesse des Mündels liegt, kann der Vormundschaftsrat entscheiden, welche weiteren Entscheidungen des Vormunds über den Mündel seiner Zustimmung bedürfen; solche Beschlüsse dürfen den Vormund nicht über das unter den gegebenen Umständen angemessene Maß hinaus einschränken.

                          § 481

                          Ein Mitglied des Vormundschaftsrates, das nicht für seine Entscheidung gestimmt hat, der Vormund oder der Mündel kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Annahme der Entscheidung dem Gericht vorschlagen, die Entscheidung des Vormundschaftsrates aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen . Bis zur Entscheidung des Gerichts hat die Entscheidung des Vormundschaftsrates keine Rechtswirkung.

                          § 482

                          (1) Kann ein Vormundschaftsrat wegen mangelnden Interesses einer ausreichenden Zahl der in § 472 Abs. 1 genannten Personen oder aus anderen ähnlichen Gründen nicht eingerichtet werden, kann das Gericht auf Vorschlag einer dieser Personen beschließen, dass die Befugnisse des Vormundschaftsrates eingeschränkt werden Nur eine dieser Personen übt den Vormundschaftsrat aus und entscheidet gleichzeitig über deren Ernennung.

                          (2) Wird der Vormundschaftsrat nicht gewählt und ist das Verfahren nach Absatz 1 nicht möglich, so genehmigt das Gericht anstelle des Vormundschaftsrats die Maßnahmen des Betreuers der Mündelparteien oder seines Vermögens.

                          § 483

                          (1) Wenn das Gericht dies nicht genehmigt hat, darf der Vormund einer Änderung des Personenstands des Mündels nicht zustimmen.

                          (2) Verwaltet der Vormund das Vermögen des Mündels, darf er ohne Zustimmung des Gerichts nicht, sofern das Gericht keine weiteren Beschränkungen beschlossen hat,

                          a) die Mündel zu verpflichten, eines der Mitglieder des Vormundschaftsrates oder eine diesem Mitglied nahestehende Person zu erfüllen,

                          b) für den Mündel unbewegliches Vermögen oder einen Anteil daran erwerben, noch das unbewegliche Vermögen oder den Anteil daran des Mündels veräußern oder belasten,

                          c) für das Mündel eine Betriebsstätte, einen Betriebsanteil oder eine Beteiligung an einer juristischen Person erwerben, dieses Vermögen nicht veräußern oder belasten; dies gilt nicht, soweit es sich um den Erwerb von Beteiligungs- oder ähnlichen Wertpapieren handelt, die eine sichere Rendite gewährleisten,

                          d) im Namen des Mündels einen Vertrag abschließen, der ihn zu fortlaufenden oder wiederholten Leistungen für die Dauer von mehr als drei Jahren verpflichtet,

                          e) die Erbschaft oder sonstige Leistung aus dem Nachlass verweigern, oder

                          f) den Mündel zu einer unentgeltlichen Leistung gegenüber einer anderen Person zu verpflichten, es sei denn, es handelt sich um eine Schenkung aus einem gewöhnlichen Anlass, die den Grundsätzen des Anstands in angemessenem Umfang entspricht und der Mündel urteilsfähig ist und der Schenkung ausdrücklich zugestimmt hat.

                          (3) Ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Absatzes 2 darf der Vormund ohne Genehmigung des Gerichts nicht über das Eigentum des Mündels verfügen, sofern dies der Fall ist

                          a) Erwerb oder Veräußerung von Eigentum mit einem Wert, der den Betrag übersteigt, der dem Fünfhundertfachen des Existenzminimums einer natürlichen Person nach einer anderen Rechtsvorschrift entspricht,

                          b) der Erwerb oder die Veräußerung von Vermögen, das die Hälfte des Vermögens des Mündels übersteigt, es sei denn, dass diese Hälfte nur einen unbedeutenden Wert darstellt und für den Mündel nicht von besonderem Interesse ist, oder

                          c) Annahme oder Bereitstellung eines Darlehens, Kredits oder einer Sicherheit in den unter Buchstabe a) oder b) genannten Werten.

                          (4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 holt das Gericht die Stellungnahme des Vormundschaftsrates ein. Wenn der Vormundschaftsrat dem Gericht seine Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, entscheidet das Gericht allein.

                          § 484

                          (1) Eine juristische Person, deren Haupttätigkeit in der Betreuung von Menschen mit Behinderungen und der Wahrung ihrer Interessen besteht, hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zur Bildung eines Vormundschaftsrates vorzuschlagen.

                          (2) Eine juristische Person, deren Haupttätigkeit in der Betreuung von Menschen mit Behinderungen und der Wahrung ihrer Interessen besteht, die seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Tschechischen Republik tätig ist und seit mindestens drei Monaten in regelmäßigem Kontakt mit der Gemeinde steht, hat das Recht, Mitglied des Vormundschaftsrates zu sein oder an dessen Sitzung, einer Sitzung zur Einsetzung eines Vormundschaftsrates, teilzunehmen und dem Gericht vorzuschlagen, die Entscheidung des Vormundschaftsrates aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Wenn diese juristische Person ihre Rechte jedoch nicht im Einklang mit den Interessen des Mündels ausübt, entzieht das Gericht diese Rechte auf Vorschlag des Mündels, des Vormunds oder der Mitglieder des Vormundschaftsrates.

                          § 485Vermögensinventur und Verwaltungserklärung

                          (1) Der Vormund, der das Vermögen des Mündels verwaltet, hat innerhalb von zwei Monaten nach seiner Bestellung ein Inventar des verwalteten Vermögens zu erstellen und es dem Gericht, dem Mündel und dem Vormundschaftsrat zu übergeben.

                          (2) Während der Dauer der Vormundschaft hat der Vormund jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht über die Verwaltung des Vermögens zu erstellen, es sei denn, es wird mit den Mitgliedern des Vormundschaftsrates vereinbart, dass der Bericht früher vorgelegt wird. Liegt hierfür ein wichtiger Grund vor, kann der Vormund bzw. der Vormundschaftsrat dem Gericht vorschlagen, den Vormund zur Erstellung einer außerordentlichen Abrechnung zu verpflichten. Der Vormund übergibt jede Rechnung dem Mündel, dem Vormundschaftsausschuss und dem Gericht.

                          (3) Der Vormund, dessen Amt endet, legt dem Vormund, dem Vormundschaftsrat und dem Gericht ggf. auch dem nächsten im Nachlassverfahren bestellten Vormund oder Gerichtskommissar die Schlussabrechnung über die Verwaltung des Vermögens vor. Wenn der Vormund verstirbt, hat jeder, der diese Dokumente und Dokumente bei sich hat, dem Gericht, das ihn bestellt hat, Dokumente und andere Dokumente auszustellen, die sich auf den Mündel und seine Angelegenheiten beziehen.

                          Abschnitt 3Vormundschaft einer juristischen Person

                          § 486

                          (1) Das Gericht bestellt einen Vormund für eine juristische Person, die ihn zur Führung ihrer Angelegenheiten oder zur Verteidigung ihrer Rechte benötigt.

                          (2) Zum Vormund einer juristischen Person kann das Gericht nur eine Person bestellen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Körperschaftsorgan erfüllt. Erfüllt der Vormund diese Voraussetzungen nicht mehr, hat er dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Stellt das Gericht fest, dass der Vormund die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird es ihn unverzüglich durch einen neuen Vormund ersetzen.

                          § 487

                          (1) Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten eines Mitglieds eines Körperschaftsorgans gelten entsprechend für die Rechte und Pflichten eines Vormunds einer juristischen Person. Die Befugnisse des Vormunds werden durch die Bestimmungen über die Befugnisse des satzungsmäßigen Organs angemessen geregelt.

                          (2) Das Gericht verpflichtet den Betreuer, sich mit professioneller Sorgfalt um die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Tätigkeit des satzungsmäßigen Organs der juristischen Person zu bemühen; Bei Bedarf legt das Gericht die Befugnisse des Vormunds unter Berücksichtigung der Befugnisse anderer Organe der juristischen Person sowie der Rechte der Partner näher fest.

                          § 488

                          Bestimmt der Gründungsrechtsakt, dass eine bestimmte Person zum Vormund der juristischen Person zu bestellen ist, so bestellt das Gericht eine solche Person zum Vormund, wenn sie dazu geeignet ist und der Bestellung zustimmt.

                          TITEL IVDinge und ihre Verbreitung

                          Teil 1allgemeine Bestimmungen

                          § 489

                          Eine Sache im rechtlichen Sinne (im Folgenden „Sache“ genannt) ist alles, was von einer Person verschieden ist und den Bedürfnissen von Menschen dient.

                          § 490

                          Eine Sache, die für den allgemeinen Gebrauch bestimmt ist, ist ein öffentliches Gut.

                          § 491

                          (1) Frucht ist das, was ein Ding regelmäßig aus seiner natürlichen Natur hervorbringt, wie es durch seinen üblichen Zweck gegeben ist und im Verhältnis zu diesem steht, sei es mit oder ohne das Eingreifen des Menschen.

                          (2) Vorteile sind das, was die Sache aufgrund ihrer Rechtsnatur regelmäßig erbringt.

                          § 492

                          (1) Der Wert einer Sache, wenn er in Geld ausgedrückt werden kann, ist ihr Preis. Als Preis der Sache gilt der übliche Preis, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

                          (2) Der außerordentliche Preis einer Sache wird dann ermittelt, wenn ihr Wert unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse oder besonderer Beliebtheit durch zufällige Eigenschaften der Sache ersetzt werden soll.

                          § 493

                          Der menschliche Körper oder seine Teile sind, auch wenn sie vom Körper getrennt sind, keine Dinge.

                          § 494

                          Ein lebendes Tier hat bereits als mit Sinnen begabtes Lebewesen eine besondere Bedeutung und einen besonderen Wert. Ein lebendes Tier ist keine Sache, und die Bestimmungen über Sachen gelten für ein lebendes Tier nur insoweit entsprechend, als dies seiner Natur nicht widerspricht.

                          § 495

                          Die Summe aller Dinge, die einem Menschen gehören, bildet sein Eigentum. Das Vermögen eines Menschen ist die Summe seines Vermögens und seiner Schulden.

                          Teil 2Aufteilung der Dinge

                          § 496Materielle und immaterielle Dinge

                          (1) Ein materielles Ding ist ein kontrollierbarer Teil der Außenwelt, der die Natur eines separaten Objekts hat.

                          (2) Immaterielle Werte sind Rechte, deren Natur dies zulässt, und andere Dinge ohne materielle Substanz.

                          § 497Kontrollierbare Naturkräfte

                          Für den Umgang mit beherrschbaren Naturgewalten gelten die Vorschriften für materielle Dinge entsprechend.

                          § 498Unbewegliche und bewegliche Dinge

                          (1) Bei unbeweglichem Vermögen handelt es sich um Grundstücke und unterirdische Bauwerke mit einem gesonderten Zweck sowie um dingliche Rechte daran und um Rechte, die das Gesetz als unbewegliches Vermögen deklariert. Wenn eine andere gesetzliche Regelung bestimmt, dass eine bestimmte Sache nicht zum Grundstück gehört, und wenn eine solche Sache nicht ohne Verletzung ihres Wesens von Ort zu Ort übertragen werden kann, ist diese Sache ebenfalls unbeweglich.

                          (2) Alle anderen Dinge, ob ihr Wesen nun materiell oder immateriell ist, sind beweglich.

                          § 499Eine austauschbare Sache

                          Eine bewegliche Sache, die durch eine andere Sache der gleichen Art ersetzt werden kann, ist fungibel; andere Dinge sind unersetzlich. Im Zweifelsfall wird der Fall nach den üblichen Sitten beurteilt.

                          § 500Verbrauchbares Ding

                          Eine bewegliche Sache, deren üblicher Gebrauch in ihrem Verbrauch, ihrer Verarbeitung oder Veräußerung besteht, ist entbehrlich; bewegliche Sachen, die zu einem Lager oder einer anderen Gruppe gehören, sind auch dann entbehrlich, wenn ihr normaler Gebrauch darin besteht, dass sie einzeln verkauft werden. Andere Dinge sind nicht verbrauchbar.

                          § 501Massensache

                          Eine Menge einzelner Dinge, die derselben Person gehören, als ein Gegenstand betrachtet werden und als solcher eine gemeinsame Bezeichnung tragen, wird als Ganzes betrachtet und stellt eine kollektive Sache dar.

                          § 502Betriebsanlage

                          Ein Wirtschaftsunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) ist eine organisierte Gesamtheit von Vermögenswerten, die von einem Unternehmer geschaffen werden und die nach seinem Willen zur Führung seines Unternehmens verwendet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Anlage aus allem besteht, was üblicherweise zu ihrem Betrieb dient.

                          § 503Zweig

                          (1) Eine Zweigniederlassung ist ein Betriebsteil, der wirtschaftliche und funktionale Eigenständigkeit aufweist und den der Unternehmer als Zweigniederlassung beschlossen hat.

                          (2) Ist die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen, handelt es sich um eine Ausgliederung; dies gilt auch für einen anderen Organisationsbestandteil, wenn eine andere gesetzliche Regelung die Eintragung in das Handelsregister vorschreibt. Der Ausgliederungsbetriebsleiter ist ab dem Tag seiner Eintragung als Ausgliederungsbetriebsleiter in das Handelsregister berechtigt, den Unternehmer in allen Angelegenheiten des Ausgliederungsbetriebs zu vertreten.

                          § 504Geschäftsgeheimnis

                          Als Geschäftsgeheimnisse gelten wettbewerbsbedeutsame, bestimmbare, wertvolle und in den relevanten Geschäftskreisen üblicherweise nicht zugängliche Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und deren Inhaber in seinem Interesse in angemessener Weise für deren Geheimhaltung sorgt.

                          Teil 3Teil der Sache und Zubehör der Sache

                          Teil der Sache

                          § 505

                          Ein Teil einer Sache ist alles, was seiner Natur nach zu ihr gehört und nicht von der Sache getrennt werden kann, ohne die Sache dadurch zu entwerten.

                          § 506

                          (1) Das Grundstück umfasst den Raum über und unter der Erdoberfläche, auf dem Grundstück errichtete Gebäude und andere Einrichtungen (im Folgenden „Gebäude“ genannt), mit Ausnahme temporärer Bauten, einschließlich solcher, die in das Grundstück eingebettet oder in den Mauern befestigt sind.

                          (2) Wenn es sich bei dem unterirdischen Bauwerk nicht um eine unbewegliche Sache handelt, ist es Teil des Grundstücks, auch wenn es sich unter einem anderen Grundstück erstreckt.

                          § 507

                          Ein Teil des Grundstücks ist die Vegetation, die darauf wächst.

                          § 508

                          (1) Eine Maschine oder ein anderes ortsfestes Gerät (im Folgenden „Maschine“ genannt) gehört nicht zu einer im öffentlichen Register eingetragenen unbeweglichen Sache, wenn mit Zustimmung ihres Eigentümers ein Vorbehalt in dasselbe Verzeichnis eingetragen wurde wie die Maschine nicht sein Eigentum. Die Reservierung wird gelöscht, wenn der Eigentümer der unbeweglichen Sache oder eine andere dazu berechtigte Person laut Eintragung im öffentlichen Register nachweist, dass der Eigentümer der unbeweglichen Sache Eigentümer der Maschine geworden ist.

                          (2) Soll eine solche Maschine durch eine Maschine ersetzt werden, die Teil eines Grundstücks ist, kann der Vorbehalt in das öffentliche Register eingetragen werden, es sei denn, der in einer günstigeren Reihenfolge eingetragene widerspricht nicht. Ein Widerspruchsrecht besteht jedoch nicht, wenn das Recht nicht durch Eintragung eines Vorbehalts gekürzt werden kann oder der Anspruch bereits erfüllt ist; hierzu kann auch eine noch nicht fällige Forderung erfüllt werden.

                          § 509

                          Technische Netze, insbesondere Wasserleitungen, Abwasserleitungen oder Energie- oder sonstige Leitungen, gehören nicht zum Grundstück. Es wird davon ausgegangen, dass zu den Ingenieurnetzen auch Gebäude und technische Anlagen gehören, die mit ihnen in einem betrieblichen Zusammenhang stehen.

                          Accessoires Dinge

                          § 510

                          (1) Eine Nebensache ist eine Nebensache des Eigentümers zur Hauptsache, wenn der Zweck der Nebensache darin besteht, sie zusammen mit der Hauptsache im Rahmen ihres wirtschaftlichen Zwecks auf Dauer zu nutzen. Wenn die Nebensache vorübergehend von der Hauptsache getrennt wurde, hört sie nicht auf, Nebensache zu sein.

                          (2) Es wird davon ausgegangen, dass Rechtsansprüche und Rechte und Pflichten, die sich auf die Hauptsache beziehen, auch für deren Zubehör gelten.

                          § 511

                          Bestehen Zweifel darüber, ob es sich bei einer Sache um eine Nebensache handelt, wird der Fall nach den Sitten beurteilt.

                          § 512

                          Ist das Gebäude Teil des Grundstücks, sind die Nebenkosten des Eigentümers an dem Grundstück Zubehör zum Grundstück, wenn ihr Zweck darin besteht, im Rahmen ihres wirtschaftlichen Zwecks dauerhaft mit dem Gebäude oder dem Grundstück genutzt zu werden.

                          § 513

                          Zu den Anspruchsbestandteilen zählen Zinsen, Verzugszinsen und mit der Geltendmachung verbundene Kosten.

                          Teil 4Wertpapiere

                          Abschnitt 1Allgemeine Bedingungen

                          § 514

                          Ein Wertpapier ist ein Dokument, mit dem das Recht derart verknüpft ist, dass es nach der Ausgabe des Wertpapiers ohne dieses Dokument weder ausgeübt noch übertragen werden kann.

                          § 515

                          Hat der Emittent ein Wertpapier nicht in einer Art ausgegeben, für die die gesetzlich besonders geregelten Anforderungen gelten, müssen in der Urkunde zumindest das mit dem Wertpapier verbundene Recht und Informationen über den Emittenten unter Bezugnahme auf die Emissionsbedingungen aufgeführt sein.

                          § 516Fungible Wertpapiere

                          (1) Wertpapiere gleicher Art, die von demselben Emittenten in derselben Form ausgegeben werden und aus denen sich dieselben Rechte ergeben, sind fungibel.

                          (2) Die Unterschrift des Emittenten auf einem fungiblen Wertpapier kann durch seinen Abdruck ersetzt werden, wenn das Dokument gleichzeitig gegen Fälschung oder Veränderung geschützt ist.

                          § 517

                          VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

                          vom 21. Mai 2013

                          zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten)

                          DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

                          im Hinblick auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 114 dieses Vertrags,

                          im Hinblick auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

                          nach Befassung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

                          unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

                          im Einklang mit dem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren (2),

                          aus folgenden Gründen:

                          (1)

                          In Artikel 169 Absatz 1 und in Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a) Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ genannt) ist festgelegt, dass die Union durch gemäß Artikel 114 des Vertrags erlassene Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beiträgt über die Funktionsweise der EU. Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union legt fest, dass in der Unionspolitik ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

                          (2)

                          Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet ist. Damit Verbraucher Vertrauen in die digitale Dimension des Binnenmarkts haben und davon profitieren können, ist es wichtig, dass sie Zugang zu einfachen, wirksamen, schnellen und kostengünstigen Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen im Internet ergeben . Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Verbraucher im Ausland einkaufen.

                          (3)

                           

                          (4)

                          Die Fragmentierung des Binnenmarktes behindert Bemühungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums. Darüber hinaus stellen die unterschiedliche Verfügbarkeit und Qualität einfacher, wirksamer, schneller und kostengünstiger Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Union sowie das unterschiedliche Bewusstsein für diese Mittel ein Hindernis für den Binnenmarkt dar, das den Binnenmarkt untergräbt Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den grenzüberschreitenden Kauf und Verkauf.

                          (5)

                          In seinen Schlussfolgerungen aus den Sitzungen vom 24. und 25. März 2011 sowie vom 23. Oktober 2011 forderte der Europäische Rat das Europäische Parlament und den Rat auf, bis Ende 2012 die ersten vorrangigen Maßnahmen zu verabschieden, die einen neuen Impuls für die EU darstellen sollten Der Binnenmarkt.

                          (6)

                          Der Binnenmarkt ist für Verbraucher auf Reisen, beim Einkaufen und beim Bezahlen eine alltägliche Realität. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher im Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnenmarkts wird für Verbraucher und Händler immer wichtiger. Verbraucher kaufen zunehmend online ein und immer mehr Händler verkaufen online. Verbraucher und Händler sollten Vertrauen in Online-Transaktionen haben. Daher ist es wichtig, bestehende Hindernisse zu beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effektiven Online-Streitbeilegung würde einen großen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten.

                          (7)

                          Der Zugang zu einer einfachen und kostengünstigen Streitbeilegung kann das Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den digitalen Binnenmarkt stärken. Allerdings stoßen Verbraucher und Unternehmer immer noch auf Hürden bei der Suche nach einer außergerichtlichen Lösung, insbesondere bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Online-Transaktionen entstehen. Daher bleiben diese Streitigkeiten derzeit häufig ungelöst.

                          (8)

                          Die Online-Streitbeilegung bietet eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit online durchgeführten Transaktionen entstehen. Allerdings mangelt es derzeit an Mechanismen, die es Verbrauchern und Händlern ermöglichen würden, diese Streitigkeiten auf elektronischem Wege beizulegen; Dieser Umstand geht zu Lasten der Verbraucher, stellt ein Hindernis insbesondere für grenzüberschreitende Online-Geschäfte dar, schafft ungleiche Bedingungen für Händler und schadet damit der Gesamtentwicklung des Online-Handels.

                          (9)

                          Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten gelten, die von in der Union ansässigen Verbrauchern gegen in der Union ansässige Händler eingeleitet werden und unter die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Streitigkeiten fallen Streitbeilegung für Verbraucher (Richtlinie zur alternativen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten) (3).

                          (10)

                          Um sicherzustellen, dass die Online-Streitbeilegungsplattform auch für alternative Streitbeilegungsverfahren genutzt werden kann, die es Unternehmern ermöglichen, Beschwerden gegen Verbraucher einzureichen, sollte diese Verordnung auch die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten umfassen, die von Unternehmern initiiert werden und sich gegen Verbraucher richten. wenn gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU aufgeführte Stellen der alternativen Streitbeilegung entsprechende Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten. Die Anwendung dieser Verordnung auf solche Streitigkeiten sollte die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass AS-Stellen solche Verfahren anbieten.

                          (11)

                           

                          (12)

                          Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen unberührt lassen (4).

                          (13)

                          Die Definition von „Verbraucher“ sollte natürliche Personen umfassen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Wenn der Vertrag jedoch zu einem Zweck geschlossen wird, der teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der geschäftlichen Tätigkeit der betreffenden Person liegt (Doppelzweckverträge) und der geschäftliche Zweck dieser Tätigkeit so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nicht überwiegt Handelt es sich um ein Geschäft, ist diese Person auch als Verbraucher anzusehen.

                          (14)

                          Die Definition von „Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ sollte einen Kaufvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag umfassen, bei dem der Händler oder sein Vermittler Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder andere elektronische Mittel angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen darüber gekauft hat Website oder über andere elektronische Mittel. Dies sollte auch für Fälle gelten, in denen der Verbraucher über ein mobiles elektronisches Gerät, beispielsweise ein Mobiltelefon, auf eine Website oder einen anderen Dienst der Informationsgesellschaft zugegriffen hat.

                          (15)

                          Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die im Zusammenhang mit offline geschlossenen Kaufverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen entstehen, sowie für Streitigkeiten zwischen Unternehmern.

                          (16)

                          Diese Verordnung sollte in Verbindung mit der Richtlinie 2013/11/EU gelesen werden, die von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, dass bei allen Streitigkeiten zwischen in der Union ansässigen Verbrauchern und in der Union ansässigen Händlern, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen entstehen dieser Streitigkeiten zum Gegenstand der alternativen Streitbeilegung.

                          (17)

                          Bevor Verbraucher ihre Beschwerde über eine Online-Streitbeilegungsplattform bei einer AS-Stelle einreichen, sollten die Mitgliedstaaten sie dazu anhalten, mit den Händlern auf allen geeigneten Wegen Kontakt aufzunehmen, um den Streit gütlich beizulegen.

                          (18)

                          Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung einer Plattform zur Online-Streitbeilegung auf Unionsebene. Die Online-Streitbeilegungsplattform sollte die Form einer interaktiven Website haben und Verbrauchern und Unternehmern eine zentrale Anlaufstelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Transaktionen bieten. Die Online-Streitbeilegungsplattform soll allgemeine Informationen zur außergerichtlichen Beilegung vertraglicher Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern bereitstellen, die im Zusammenhang mit online abgeschlossenen Kaufverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Es sollte Verbrauchern und Händlern die Möglichkeit geben, eine Beschwerde einzureichen, indem sie ein elektronisches Beschwerdeformular ausfüllen, das in allen Amtssprachen der Unionsorgane verfügbar ist, und die entsprechenden Dokumente beifügen. Sie sollte diese Beschwerden an die Stelle zur alternativen Streitbeilegung weiterleiten, die für die Beilegung des betreffenden Streits zuständig ist. Die Online-Streitbeilegungsplattform sollte ein kostenloses elektronisches Fallmanagement-Tool anbieten, das es AS-Stellen ermöglicht, den Streitbeilegungsprozess mit den Parteien über die Online-Streitbeilegungsplattform durchzuführen. AS-Stellen sollten nicht verpflichtet sein, das elektronische Fallverwaltungstool zu verwenden.

                          (19)

                          Die Kommission sollte für die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung der Online-Streitbeilegungsplattform verantwortlich sein und alle für den Betrieb der Plattform erforderlichen technischen Geräte bereitstellen. Die Online-Streitbeilegungsplattform sollte eine elektronische Übersetzungsfunktion bieten, die den Streitparteien und der AS-Stelle den Zugriff auf die über die Online-Streitbeilegungsplattform ausgetauschten und für die Streitbeilegung erforderlichen Informationen, ggf. auch in übersetzter Form, ermöglicht. Diese Funktion soll alle notwendigen Übersetzungen übernehmen können und ggf. durch Übersetzerdienste ergänzt werden. Die Kommission sollte Beschwerdeführern außerdem Informationen über die Möglichkeit zur Verfügung stellen, im Rahmen der Online-Streitbeilegungsplattform Hilfe bei Kontaktstellen zur Online-Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen.

                          (20)

                          Die Online-Streitbeilegungsplattform sollte den sicheren Datenaustausch mit alternativen Streitbeilegungsstellen gewährleisten und die Grundprinzipien des Europäischen Interoperabilitätsrahmens respektieren, der gemäß der Entscheidung 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 angenommen wurde Interoperable Bereitstellung europaweiter elektronischer Regierungsdienste (eGovernment) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (5).

                          (21)

                          Die Online-Streitbeilegungsplattform sollte insbesondere über das gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/387/EG eingerichtete Portal „Ihr Europa“ zugänglich sein, das den Zugang zu europaweiten, mehrsprachigen Informationen und interaktiven Diensten für Unternehmen und Bürger ermöglicht die Union nur untätig. Die Online-Streitbeilegungsplattform sollte prominent auf dem Portal „Ihr Europa“ dargestellt werden.

                          (22)

                           

                          (23)

                          Durch die Registrierung aller in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU aufgeführten AS-Stellen innerhalb der Online-Streitbeilegungsplattform soll eine vollständige Abdeckung außergerichtlicher Streitbeilegungssysteme im Internet im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Verträgen ermöglicht werden die Erbringung von Dienstleistungen, die online abgeschlossen werden.

                          (24)

                           

                          (25)

                          In jedem Mitgliedstaat sollten Kontaktstellen für die Online-Streitbeilegung mit mindestens zwei Online-Streitbeilegungsberatern benannt werden. Anlaufstellen für die Online-Streitbeilegung sollen Parteien bei einer Streitigkeit unterstützen, die über eine Online-Streitbeilegungsplattform eingereicht wird, ohne dass eine Verpflichtung zur Übersetzung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Streitigkeit besteht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Zuständigkeit für Kontaktstellen zur Online-Streitbeilegung auf ihre im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren eingebundenen Zentren zu übertragen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeit nutzen, damit die Kontaktstellen zur Online-Streitbeilegung in vollem Umfang von den Erfahrungen der im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren tätigen Zentren bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern profitieren können. Die Kommission sollte ein Netz von Kontaktstellen zur Online-Streitbeilegung einrichten, um deren Zusammenarbeit und Aktivitäten zu erleichtern, und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung der Kontaktstellen zur Online-Streitbeilegung sicherstellen.

                          (26)

                          Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sind Grundrechte, die in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Die Online-Streitbeilegung soll und kann weder ein Gerichtsverfahren ersetzen, noch sollte sie Verbrauchern oder Unternehmern das Recht nehmen, vor Gericht Rechtsmittel einzulegen. Diese Verordnung sollte daher Prozessparteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zur Justiz auszuüben.

                          (27)

                          Die Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung sollte strengen Vertraulichkeitsgarantien unterliegen und im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 festgelegt sind zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einrichtungen und Institutionen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7). Diese Regeln sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch die verschiedenen Plattformakteure gelten, unabhängig davon, ob sie allein oder gemeinsam mit anderen Plattformakteuren handeln.

                          (28)

                          Betroffene Personen sollten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Online-Streitbeilegungsplattform, zu der sie ihre Zustimmung zum Ausdruck bringen sollten, und über ihre Rechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung informiert werden, und zwar durch die Kurzmitteilung zum Schutz personenbezogener Daten von der Kommission veröffentlicht, in der in klarer und verständlicher Sprache die einzelnen Verarbeitungsvorgänge erläutert werden, die unter der Verantwortung der verschiedenen Akteure der Plattform gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und mit durchgeführt werden nationale Rechtsvorschriften, die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden.

                          (29)

                          Diese Verordnung sollte die Vertraulichkeitsbestimmungen in den nationalen ADR-Rechtsvorschriften unberührt lassen.

                          (30)

                          Um dafür zu sorgen, dass die Verbraucher umfassend über die Existenz einer Online-Streitbeilegungsplattform informiert sind, sollten in der Union niedergelassene Händler, die Vertragsparteien von Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen sind, auf ihren Websites einen elektronischen Link zu dieser Plattform bereitstellen. Händler sollten außerdem ihre E-Mail-Adresse angeben, die als erste Anlaufstelle für Verbraucher dient. Ein erheblicher Teil der online geschlossenen Kaufverträge und Verträge über die Lieferung von Waren wird über Internet-Marktplätze geschlossen, die online abgewickelte Transaktionen zwischen Verbrauchern und Händlern ermöglichen oder erleichtern. Bei diesen Internet-Marktplätzen handelt es sich um Online-Plattformen, die es Händlern ermöglichen, ihre Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen elektronischen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte unbeschadet von Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU gelten, der die Informationen von Unternehmern an Verbraucher über die für diese Unternehmer geltenden alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Frage, ob sie sich verpflichtet haben, alternative Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, unberührt lässt nicht. Darüber hinaus sollte diese Verpflichtung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe unberührt lassen t) und Artikel 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über Verbraucherrechte (8). In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t) Die Richtlinie 2011/83/EU sieht vor, dass bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, der Verbraucher vom Unternehmer vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Nutzung des außergerichtlichen Verfahrens zu informieren ist Beilegung von Beschwerden und Rechtsbehelfen, die für den Händler gelten, und die Möglichkeit, darauf zuzugreifen. Aus dem gleichen Grund sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Sensibilisierung der Verbraucher Verbraucherverbände und Händlerverbände dazu ermutigen, einen elektronischen Link zur Website der Online-Streitbeilegungsplattform bereitzustellen.

                          (31)

                          Um sicherzustellen, dass die Kriterien berücksichtigt werden, nach denen AS-Stellen den Umfang ihres Auftrags festlegen, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich der Spezifizierung der bereitzustellenden Informationen an die Kommission übertragen werden durch den Beschwerdeführer im elektronischen Beschwerdeformular, das innerhalb der Online-Streitbeilegungsplattform verfügbar ist. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten entsprechende Konsultationen durchführt, auch auf Expertenebene. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass relevante Dokumente gleichzeitig, zeitnah und angemessen an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

                          (32)

                          Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Funktionsweise der Online-Streitbeilegungsplattform, die Methoden zur Einreichung von Beschwerden und die Zusammenarbeit mit dem Netz der Kontaktstellen für Online-Streitigkeiten übertragen werden Auflösung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Kontrolle der Kommission durch die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse ausgeübt werden (9). Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zum elektronischen Beschwerdeformular sollte ein Beratungsverfahren genutzt werden, da es sich hierbei um eine rein technische Angelegenheit handelt. Im Rahmen eines Prüfverfahrens sollen Regelungen zur Zusammenarbeit der Berater im Netzwerk der Online-Streitbeilegungs-Kontaktstellen erlassen werden.

                          (33)

                           

                          (34)

                          Denn das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung nach gemeinsamen Regeln, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden und kann daher aufgrund des Anwendungsbereichs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene erreicht werden kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Im Einklang mit dem in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

                          (35)

                          Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und respektiert die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze, insbesondere die Artikel 7, 8, 38 und 47 der genannten Charta.

                          (36)

                          Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und nahm am 12. Januar 2012 eine Stellungnahme an (10),

                          -

                          RICHTLINIE 2009/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen im Bereich des Verbraucherschutzes (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, unter Hinweis auf des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95 dieses Vertrags, auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) gemäß dem festgelegten Verfahren in Artikel 251 des Vertrags niedergelegt (2), und zwar aus folgenden Gründen: (1) Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen im Bereich des Verbraucherschutzes (3) wurde mehrfach wesentlich geändert (4). Aus Gründen der Verständlichkeit und Klarheit sollte die genannte Richtlinie kodifiziert werden. (2) Bestimmte in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Richtlinien legen Vorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen fest. (3) Die sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene bestehenden Mechanismen, die die Einhaltung dieser Richtlinien gewährleisten, ermöglichen nicht immer eine rechtzeitige Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften, die den kollektiven Interessen der Verbraucher schaden.

                          Kollektivinteressen stellen Interessen dar, die nicht lediglich die Anhäufung von Interessen einzelner Personen sind, die durch den Verstoß gegen Vorschriften geschädigt wurden.

                          Dies gilt unbeschadet gesonderter Anträge von Personen, die durch den Verstoß geschädigt wurden. (4) Im Hinblick auf den Zweck der Verhinderung von Praktiken, die gegen geltendes nationales Recht verstoßen, kann die Wirksamkeit nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien, einschließlich Schutzmaßnahmen, eingeschränkt sein, wenn diese Praktiken in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Ursprungsmitgliedstaat auftreten die über die Anforderungen dieser Leitlinien hinausgehen und mit dem Vertrag vereinbar und nach diesen Leitlinien zulässig sind. (5) Diese Schwierigkeiten können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, da es ausreicht, die Quelle der rechtswidrigen Praxis in einen anderen Staat zu verlegen, um sie jeglicher Rechtsanwendung zu entziehen.

                          Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung. (6) Die oben genannten Schwierigkeiten können das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt verringern und den Tätigkeitsbereich von Verbraucherorganisationen, die die kollektiven Interessen der Verbraucher vertreten, oder unabhängiger öffentlicher Stellen, die für den Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher zuständig sind, einschränken, wenn diese Interessen beeinträchtigt werden durch Praktiken, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. (7) Solche Praktiken überschreiten häufig die Grenzen zwischen Mitgliedstaaten.

                          Es ist daher dringend erforderlich, die nationalen Vorschriften zur Verhinderung solcher illegalen Praktiken, unabhängig davon, in welchem ​​Mitgliedstaat sie auftreten, bis zu einem gewissen Grad anzugleichen. Hinsichtlich der Zuständigkeit bleiben die Regelungen des internationalen Privatrechts sowie geltende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten unberührt, während die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag, insbesondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes, unberührt bleiben müssen beobachtet. (8) Die Ziele der genannten Maßnahme können nur durch die Gemeinschaft erreicht werden. Die Gemeinschaft ist daher zum Handeln verpflichtet. (9) Gemäß Artikel 5 Unterabsatz 10 des Vertrags darf die Gemeinschaft nicht über das zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen. Auf der Grundlage des genannten Artikels müssen die Besonderheiten nationaler Rechtssysteme so weit wie möglich berücksichtigt werden, damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, zwischen verschiedenen Varianten mit gleicher Wirkung zu wählen. Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die für die Durchführung von Verfahren im Sinne dieser Richtlinie zuständig sind, sollten die Befugnis erhalten, die Wirkungen früherer Entscheidungen zu überprüfen. (11) Eine Option sollte darin bestehen, zu verlangen, dass eine oder mehrere unabhängige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich mit dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher betraut sind, das in dieser Richtlinie verankerte Recht zum Handeln ausüben. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, sicherzustellen, dass diese Einrichtungen, deren Ziel es ist, die kollektiven Interessen der Verbraucher zu schützen, diese Rechte gemäß den Kriterien des nationalen Rechts ausüben. (XNUMX) Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können

                          Treten Sie, wie bei einem Kauf üblich, innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurück ASIC Miner oder andere Mining-Ausrüstung für eine Kryptowährung oder deren wesentliche Bestandteile, oder die Bereitstellung, Sicherung, Reservierung dieser Ausrüstungsdienstleistungen oder Entnahme für diese Ausrüstung und ihre Komponenten und deren Dienstleistungen auf der Grundlage der Bestimmungen des § 1829 Abs. 1 in Verbindung mit die Bestimmungen des § 1818 Gesetz Nr. 29/2012 Slg. ist aufgrund des oben genannten Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. nicht möglich. - Abschnitt 1837 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass es sich um eine Dienstleistung und ein Produkt handelt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, unabhängig vom Willen des Verkäufers.

                          VERORDNUNG (EG) Nr. 2006/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

                          vom 27. Oktober 2004

                          über die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, die für die Durchsetzung von Gesetzen zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständig sind („Verordnung über die Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes“)

                          (Text mit EWR-Relevanz)

                          DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

                          gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

                          unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission,

                          unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

                          nach Rücksprache mit dem Ausschuss der Regionen,

                          gemäß dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren (2),

                          aus folgenden Gründen:

                          (1)

                          Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 über die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (3) bestätigte die Notwendigkeit nachhaltiger Bemühungen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, vorrangig die Möglichkeit einer Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu prüfen.

                          (2)

                          Die bestehenden nationalen Durchsetzungsvorschriften für Verbraucherschutzgesetze sind nicht an die Bedürfnisse der Strafverfolgung im Binnenmarkt angepasst und eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden ist in diesen Fällen derzeit nicht möglich. Diese Schwierigkeiten behindern die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen in der Gemeinschaft und bei der Beendigung oder dem Verbot solcher Verstöße. Der daraus resultierende Mangel an wirksamer Durchsetzung in grenzüberschreitenden Fällen ermöglicht es Verkäufern und Lieferanten, Durchsetzungsversuchen dadurch zu entgehen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft verlagern. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber lokalen oder grenzüberschreitenden Verkäufern und Lieferanten, die sich an das Gesetz halten. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Einhaltung in grenzüberschreitenden Fällen untergraben auch das Vertrauen der Verbraucher in die Nutzung grenzüberschreitender Angebote und damit ihr Vertrauen in den Binnenmarkt.

                          (3)

                          Daher ist es angebracht, die Zusammenarbeit der Behörden, die für die Durchsetzung der Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständig sind, bei der Behandlung von Verstößen innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sowie zur Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Einhaltung beizutragen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher.

                          (4)

                          Im Gemeinschaftsrecht gibt es Netzwerke für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, die Verbraucher über ihre wirtschaftlichen Interessen hinaus schützen, insbesondere wenn es um ihre Gesundheit geht. Zwischen den durch diese Verordnung eingerichteten Netzwerken und den anderen aufgeführten Netzwerken sollte ein Austausch bewährter Verfahren stattfinden.

                          (5)

                          Der Anwendungsbereich der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit sollte auf Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften beschränkt werden, die innerhalb der Gemeinschaft auftreten. Durch die wirksame Verfolgung von Verstößen auf nationaler Ebene soll sichergestellt werden, dass es zu keiner Diskriminierung zwischen nationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen kommt. Diese Verordnung berührt weder die Befugnisse der Kommission in Bezug auf Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht, noch überträgt sie der Kommission die Befugnis, innergemeinschaftliche rechtswidrige Handlungen im Sinne dieser Verordnung zu beenden.

                          (6)

                          Der Schutz der Verbraucher vor innergemeinschaftlichen Verstößen erfordert die Einrichtung eines Netzes staatlicher Durchsetzungsbehörden in der gesamten Gemeinschaft, und diese Behörden müssen über ein Mindestmaß an gemeinsamen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen, um diese Verordnung wirksam anzuwenden und Verkäufer oder Lieferanten von innergemeinschaftlichen Verstößen abzuschrecken .

                          (7)

                          Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und den Verbraucherschutz zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden beim Informationsaustausch, der Aufdeckung und Untersuchung rechtswidriger Handlungen innerhalb der Gemeinschaft frei und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten können bei der Ergreifung von Maßnahmen, um solche rechtswidrigen Handlungen zu beenden oder zu verbieten.

                          (8)

                          Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls auch andere auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse oder Maßnahmen nutzen, einschließlich der Befugnis, unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten oder die Angelegenheit strafrechtlich zu verfolgen, um rechtswidriges Verhalten innerhalb der Gemeinschaft zu beenden oder zu verbieten, möglicherweise auf der Grundlage dieser Befugnisse eines Rechtshilfeersuchens.

                          (9)

                          Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden sollte den strengsten Garantien der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses unterliegen, um Ermittlungen nicht zu gefährden oder den Ruf von Anbietern oder Zulieferern ungerechtfertigt zu schädigen. Im Zusammenhang mit dieser Verordnung ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr anzuwenden (4) und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einrichtungen und Institutionen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5).

                          (10)

                          Bestehende Herausforderungen bei der Strafverfolgung gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus und die Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft müssen vor betrügerischen Händlern mit Sitz in Drittländern geschützt werden. Daher ist es notwendig, mit Drittländern internationale Abkommen über gegenseitige Unterstützung bei der Durchsetzung der Einhaltung von Gesetzen auszuhandeln, um die Interessen der Verbraucher zu schützen. Diese internationalen Abkommen sollten im Rahmen dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene ausgehandelt werden, um einen optimalen Schutz der Verbraucher in der Gemeinschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Drittländern zu gewährleisten.

                          (11)

                          Auf Gemeinschaftsebene ist es angezeigt, die Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Strafverfolgung bei rechtswidrigen Handlungen innerhalb der Gemeinschaft zu koordinieren, um die Anwendung dieser Verordnung zu verbessern und das Niveau und die Kohärenz der Strafverfolgung zu erhöhen.

                          (12)

                          Auf Gemeinschaftsebene ist es angebracht, die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Bereichen von gemeinschaftlicher Bedeutung zu koordinieren, um die Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen zu verbessern. Diese Koordinierung wurde bereits bei der Einrichtung des Europäischen Außergerichtlichen Netzwerks unter Beweis gestellt.

                          (13)

                          Erfordert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft, so erfolgt die Entscheidung über die Gewährung einer solchen Unterstützung nach den im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Parlaments festgelegten Verfahren Rat vom 8. Dezember 2003 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Finanzierung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherschutzpolitik im Zeitraum 2004-2007 (6), und insbesondere in den Maßnahmen 5 und 10, die im Anhang zu dieser Entscheidung und künftigen Entscheidungen aufgeführt sind.

                          (14)

                          Verbraucherorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Information und Aufklärung der Verbraucher und dem Schutz ihrer Interessen, einschließlich der Beilegung von Streitigkeiten, und sollten ermutigt werden, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.

                          (15)

                          Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (7).

                          (16)

                          Eine wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes erfordert eine regelmäßige Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten.

                          (17)

                           

                          (18)

                          Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden zum Schutz der Verbraucherinteressen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft Maßnahmen nach dem Grundsatz ergreifen Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags. Im Einklang mit dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

                          HABEN DIESE VERORDNUNG ERLASSEN:

                          KAPITEL I

                          EINFÜHRENDE BESTIMMUNGEN

                          Artikel 1

                          Ziel

                          Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen die für die Durchsetzung der Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Gesetze und das ordnungsgemäße Funktionieren der Verbraucherschutzgesetze sicherzustellen Binnenmarkt und mit dem Ziel, den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu stärken.

                          Artikel 2

                          Umfang

                          1. Die Bestimmungen der Kapitel II und III über die gegenseitige Amtshilfe gelten für rechtswidrige Handlungen innerhalb der Gemeinschaft.

                          2. Diese Verordnung berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zum internationalen Privatrecht, insbesondere die Vorschriften über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht.

                          3. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes.

                          4. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe im Bereich des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich der Hilfe in Strafsachen, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge, durch den Verbraucher ergeben Mitgliedsstaaten.

                          5. Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen im Bereich des Verbraucherschutzes (9).

                          6. Diese Verordnung berührt nicht das Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, insbesondere die Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.

                          7. Das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Fernsehübertragung bleibt von dieser Regelung unberührt.

                          Artikel 3

                          Defi Nizza

                          Im Sinne dieser Verordnung ist Folgendes zu verstehen:

                          a)

                          „Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die Richtlinie, wie sie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und die im Anhang aufgeführte Verordnung;

                          b)

                          „Fehlverhalten innerhalb der Gemeinschaft“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Buchstabe a) verstößt und die gemeinsamen Interessen von Verbrauchern mit Wohnsitz in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten schädigt oder schädigen kann der Mitgliedstaat, in dem die Handlung oder Unterlassung ihren Ursprung hat oder sich ereignet hat; oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Lieferant ansässig ist; oder in dem sich Beweise oder Vermögenswerte im Zusammenhang mit dieser Handlung oder Unterlassung befinden;

                          c)

                          „zuständige Behörde“ bezeichnet jede öffentliche Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die speziell dazu befugt ist, die Einhaltung von Gesetzen zum Schutz der Verbraucherinteressen durchzusetzen;

                          d)

                          „zentrales Verbindungsbüro“ eine öffentliche Behörde in jedem Mitgliedstaat, die für die Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat zuständig ist;

                          e)

                          „zuständiger Beamter“ ist ein Beamter der Behörde, der für die Anwendung dieser Verordnung als zuständig benannt wurde;

                          f)

                          „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die ein Rechtshilfeersuchen stellt;

                          g)

                          „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, bei der ein Rechtshilfeersuchen eingeht;

                          h)

                          „Verkäufer oder Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person, die im Sinne der Verbraucherschutzgesetze in Ausübung ihres Gewerbes, Gewerbes oder Handwerks oder in Ausübung einer freien beruflichen Tätigkeit handelt;

                          i)

                          „Marktüberwachungstätigkeit“ die Tätigkeit einer zuständigen Behörde, die darauf abzielt festzustellen, ob innerhalb der Gemeinschaft innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs eine rechtswidrige Handlung begangen wurde;

                          j)

                          „Verbraucherbeschwerde“ bezeichnet eine hinreichend begründete Aussage, dass der Verkäufer oder Lieferant gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen hat oder verstoßen könnte;

                          k)

                          „Gemeinsame Verbraucherinteressen“ sind die Interessen mehrerer Verbraucher, die durch eine rechtswidrige Handlung geschädigt werden oder werden könnten.

                          Č

                          In Prag am 1. Februar 2023

                           

                           

                          Geschäftsführer der Firma Kentino s.r.o

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